Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.01.2010, RV/2070-W/09

Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH., WY, vertreten durch die Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 1030 Wien, Strohgasse 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 1 einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 480,89 fest; die Umsatzsteuer 06/2003 in Höhe von € 48.089,19 sei nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2003 sei termingerecht, und zwar am entrichtet worden. Eine Kopie des Bankauszuges sowie des Zahlungsbeleges lege die Bw. bei. Dem Finanzamt sei ebenfalls termingerecht die Aufschlüsselung des Betrages von € 51.138,05 bekannt gegeben worden. Der zur Einzahlung gebrachte Betrag setze sich wie folgt zusammen: U 06/03: € 48.089,19, L 07/03: € 1.416,00, DB 07/03: € 1.093,78 und DZ 07/03: € 102,08. Sämtliche dieser Daten seien dem Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt worden, sodass die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht gerechtfertigt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für den 1. Bezirk die Berufung als unbegründet ab; die Überweisung vom in Höhe von € 51.138,05 sei zwar termingerecht, aber ohne Verrechnungsweisung für die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2003 und die Lohnabgaben 07/2003 erfolgt. Somit sei die Überweisung gemäß § 214 Abs. 1 BAO mit dem ältesten Rückstand zu verrechnen gewesen. Die Bw. habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Berichtigung zu stellen. Sie habe diesen erst im Wege der Berufung, also verspätet, nachgeholt.

Dagegen richtet sich der Antrag vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Feststellung, es sei keine Verrechnungweisung vorgelegen, sei unrichtig. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen seien ab dem Jahr 2003 sämtliche Umsatzsteuer- und Lohndaten mittels Finanz-Online zu melden. Diese Meldungen seien auch termingerecht übermittelt worden. Ebenso sei die Zahlung termingerecht geleistet worden. Die Behauptung, der Antrag auf Berichtigung wäre verspätet eingelangt, sei ebenfalls unrichtig. Die Aufgliederung im Zuge der Berufung habe nämlich lediglich der Information gedient und stelle keine Berichtigung dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen (§ 217 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 71/2003).

In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (§ 214 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs. 4 erteilt und wurde hierbei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden. Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 irrtümlich nicht erteilt wurde (§ 214 Abs. 5 BAO idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) idF BGBl. I Nr. 71/2003 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 vierter Satz UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 71/2003 hat der Unternehmer eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Der Abgabepflichtige hat grundsätzlich kein Recht, zu bestimmen, auf welche Abgabenverbindlichkeiten seine Zahlungen verrechnet werden (). Eine Ausnahme ergibt sich aus § 214 Abs. 4 BAO. Als speziellere Norm zu § 214 Abs. 1 bis 3 BAO sieht § 214 Abs. 4 BAO ein Recht des Abgabepflichtigen vor, für bestimmte Abgaben auf dem Zahlungsbeleg eine bindende Verrechungsweisung zu erteilen.

Grundsätzlich sind gesetzeskonform durchgeführte Verrechnungen nicht nachträglich abzuändern. Eine Ausnahme hiervon sieht ua. der letzte Satz des § 214 Abs. 5 BAO vor. Danach besteht ein Antragsrecht im Sinn des § 214 Abs. 5 BAO auch für den Fall, dass eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO irrtümlich nicht erteilt wurde. Hierfür beginnt die Antragsfrist (drei Monate) mit dem Zeitpunkt der maßgeblichen Entrichtung.

Die Bw. hat keine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO erteilt. Die am erfolgte Zahlung in Höhe von € 51.138,05 ist daher gesetzeskonform verrechnet worden. Einen Antrag im Sinn des § 214 Abs. 5 letzter Satz BAO hat die Bw. nicht (fristgerecht) gestellt.

Die Bw. hat die Umsatzsteuer 06/2003 in Höhe von € 48.089,19 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet (Fälligkeitstag war der ). Es ist daher gemäß § 217 Abs. 3 zweiter und dritter Satz BAO ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von € 480,89 zu entrichten.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. ). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. ).

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Festsetzung
zweiter Säumniszuschlag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at