Chatdienstleistungen - Ab 1. Juli 2006 keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0205-S/10-RS1 | Chatdienstleistungen mit sexuellem Inhalt stellen nach der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, welche mit in Kraft trat, keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 71/2003) dar. Der Ort der Leistungserbringung bestimmt sich daher nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 in der bis geltenden Fassung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse1, vertreten durch WT, Adresse2, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Umsatzsteuer 2008 und über die Berufung der Berufungswerberin vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Umsatzsteuer 2009 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2008 und Umsatzsteuer 2009 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist die Frage, ob die von der Berufungswerberin (Bw) ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994, BGBl. I Nr. 71/2003 (mit der Leistungsortbestimmung gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994) fällt, oder ob sich der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 bestimmt und daher am Unternehmensort, somit am Tätigkeitsort der Bw in Österreich, liegt.
Zu dieser Rechtsfrage hatte die Bw bereits Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die abschlägigen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates bezüglich Umsatzsteuer 2005 und 2006 eingebracht.
Der im Rahmen der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2008 eingebrachte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden mit Schreiben vom zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hatte der Gerichtshof erkannt:
"Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde in § 3a Abs. 10 UStG 1994 u.a. folgende Z 15 angefügt:
"die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen."
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 lautet in der für die Streitjahre geltenden Stammfassung:
"Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend;"
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 lautet:
"In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung."
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde die Richtlinie 2002/38/EG zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen in nationales Recht umgesetzt.
..................................................................
Mit Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden auch: Verordnung) wurde u.a. eine Beschreibung der auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen vorgenommen. In den Begründungserwägungen der Verordnung wird ausgeführt, zur Verbesserung der Rechtssicherheit solle der Leistungsort u.a. für bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen eindeutig in der Verordnung bestimmt werden. Die Verzeichnisse der Dienstleistungen, die als elektronisch erbracht bzw. als nicht elektronisch erbracht eingestuft werden, seien dabei weder endgültig noch erschöpfend.
Artikel 11 der Verordnung lautet:
"(1) Auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich sowie von Anhang L der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
............................................
Die Verordnung trat gemäß ihrem Art 23 mit in Kraft...........................
Die - in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendende - Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 gibt ein engeres Verständnis der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung vor, wenn sie in Art. 11 Abs. 1 bei den über das Internet erbrachten Leistungen darauf abstellt, dass deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre (vgl. dazu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 198)........
Wenn auch die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen wesentlich vom elektronischen Datenaustausch per Internet bestimmt sind, steht doch zweifelfrei ihre "menschliche Beteiligung" iSd Art 11 Abs. 1 der Verordnung im Mittelpunkt der Leistungserbringung. Solcherart erfüllt die in Rede stehende Leistung den ab maßgeblichen engeren Begriffsinhalt der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung nicht......................................"
Dies bedeutet, dass die Bw in den streitgegenständlichen Jahren 2008 und 2009 keine Leistung iSd § 3a Abs 10 Z 15 UStG 1994 erbracht hat, ihre Tätigkeit somit keine Katalogleistung iSd § 3a Abs. 9 UStG 1994 darstellt. Der Leistungsort bestimmt sich vielmehr nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG 1994 und ist am Tätigkeitsort, somit in Österreich gelegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2013, 456 Fuchs in AFS 2014/1, 22 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at