Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2012, RV/2277-W/12

Keine Aussetzung der Einhebung ohne Nachforderung und während des Insolvenzverfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) als Insolvenzverwalter der P-GmbH gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung nachfolgender Abgaben:


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Abgabe
Betrag
Umsatzsteuer 09/2011
62.370,00
Umsatzsteuer 11/2011
130.800,00
Umsatzsteuer 12/2011
99.580,00
Umsatzsteuer 03/2012
161.162,26

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da gemäß § 212a Abs. 2 lit. a und c BAO die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen wäre, wenn die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine bzw. das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet wäre.

Dagegen brachte der Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Mangels Entscheidungsrelevanz wird auf die Wiedergabe des Berufungsbegehrens verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Beschluss des Landesgerichtes vom wurde über das Vermögen der P-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bw. als Insolvenzverwalter bestellt.

Im gegenständlichen Fall wurden die dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden folgenden Abgaben der Abgabenpflichtigen P-GmbH mit Bescheiden vom bzw. festgesetzt:


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Abgabe
Nachforderung
Gutschrift
Umsatzsteuer 09/2011
1.538,15
Umsatzsteuer 11/2011
449,96
Umsatzsteuer 12/2011
4.861,11
Umsatzsteuer 03/2012
2.739,06

Gegen diese Umsatzsteuerbescheide brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte am die Aussetzung der Einhebung.

Da die angefochtenen Bescheide Umsatzsteuer 09/2011, 12/2011 und 03/2012 aber keine Nachforderungen, sondern jeweils Gutschriften ergaben, kann schon gemäß § 212a Abs. 1 BAO keine Aussetzung der Einhebung erfolgen. Lediglich die Nachforderung an Umsatzsteuer 11/2011 in Höhe von € 449,96, nicht jedoch in der beantragten Höhe von € 130.800,00, wäre grundsätzlich einer Aussetzung der Einhebung zugänglich.

Jedoch kann diese aus dem Grunde des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht gewährt werden, da ein Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO einen Einhebungsschritt darstellt. Dieser kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgenommen werden, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen - die eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen der durch das Insolvenzrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel haben - der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen (siehe auch -G/04, und , RV/0339-G/04, sowie , RV/0136-W/09).

Da über das Vermögen der Gesellschaft am das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellt die Umsatzsteuer 11/2011 eine Insolvenzforderung dar.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), nach § 2 Abs. 2 IO dessen freier Verfügung entzogen.

Gemäß § 10 Abs. 1 IO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (Exekutionssperre).

Gemäß § 14 Abs. 2 IO gelten betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kommt den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu. Die Zahlungs- und Exekutionssperre des § 10 IO schließt die abgabenrechtliche Verrechnung (Tilgung) gemäß §§ 213 ff BAO hinsichtlich Insolvenzforderungen insoweit aus (vgl. Kanduth-Kristen/Treer, Insolvenz und Steuern, 44).

Da hinsichtlich der verbleibenden antragsgegenständlichen Insolvenzforderung Umsatzsteuer 11/2011 in Höhe von € 449,96 auf Grund der Insolvenzeröffnung Einhebungsschritte jedoch nicht in Betracht kommen, war die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 09/2011 daher nicht zu bewilligen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 10 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 14 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise


-G/04
-G/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at