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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.07.2011, RV/3281-W/10

Keine Befreiung von der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde


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Miterledigte GZ:
RV/3280-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11 .August 2010 betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), die Beschwerde der Berufungswerberin, (Bw.), und des X.Y. gegen den Bescheid der Z. vom 000, Zl. zzz ein. Mit dieser Beschwerde war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.

Der VwGH wies diesen Antrag mit Beschluss vom gemäß §§ 61 VwGG, 63 Abs.1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH beide Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), auf, die Gebühr von € 220,00.- binnen vier Wochen durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Post- Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste der Verwaltungsgerichtshof dieses dem Finanzamt melden; welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, nahm der VwGH einen amtlichen Befund auf, welcher am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einlangte. In diesem Befund teilte der VwGH mit, dass die Originalbeschwerde nach einem Ergänzungsauftrag nicht retourniert worden ist.

In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), im Betrage von € 220,00.-sowie gemäß § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957, (GebG), die Gebührenerhöhung im Betrage von € 110,00.-vor.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie gemeinsam mit X.Y. gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hatte, weil sie nur eine geringe monatliche Pension erhalten würde bzw. X.Y. seit drei Jahren kein Einkommen beziehen würde. Im Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages hätten sie im guten Glauben gehandelt und hätten dessen Abweisung nicht voraus sehen können .Nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wäre keine weitere Beschwerde an den VwGH erhoben worden.

Die Aufforderung zur Entrichtung der Eingabegebühr wäre "nicht wissentlich ignoriert worden", jedoch hätten sie in einem gerichtlichen Verfahren, in welchen sie ebenfalls Verfahrenshilfe beantragt hatten, keine "entsprechende Kostenforderung" erhalten. Diese unterschiedlichen Handhabungen wären gleichheitswidrig.

Letztlich wurde auf Grund der o.a. Einkommensverhältnisse und auf Grund dessen dass, "das Nicht-Bezahlen wollen der VwGH- Gebühr nicht angedacht bzw. mit Absicht geschehen ist", ersucht, die Festsetzung der Abgabenerhöhung aufzuheben.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer Wien gemäß § 276 Abs. 6 Bundesabgabenordnung, (BAO), dem Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetztes, (VwGG), des Gebührengesetzes 1957, (GebG) sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Die Gebührenpflicht besteht für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (§ 24 Abs.3 Z 1 lit a VwGG)

Die Gebühr beträgt Euro 220,00. (24 Abs.3 Z 2 VwGG)

Gemäß § 24 Abs.3 Z 4 VwGG entsteht die Gebührenschuld der Z 1 lit.a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut in Urschrift bestätigten Zahlungsbeleg nachzuweisen. ( (§ 24 Abs.3 Z 5 erster und zweiter Satz)

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG)

Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind ein Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. (203 BAO)

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG)

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Überreichung einer Eingabe das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. (; , 99/16/0118; , 99/16/0182) Somit ist mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige Tatbestand des § 24 Abs.3 VwGG erfüllt. ().Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Für Gebühren, welche gemäß § 24 Abs.3 VwGG entstanden sind, gelten die für feste Gebühren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 3 Abs.2 Z 1 und 9 Abs.1 GebG. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde.

Die Behörde bei welcher die gebührenrechtliche Schrift anfällt(im gegenständlichem Fall der Verwaltungsgerichtshof), hat über die Höhe der festen Gebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen- nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung- zur Kenntnis.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden, welches über die Gebührenschuld abzusprechen hat. (vgl. § 34 Abs.1 GebG)

Ist in einem Bundesgesetz eine Befreiung von bundesrechtlich geregelten Abgaben vorgesehen, so bezieht sich diese Befreiung auch auf die Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG.

Gemäß § 63 Abs.1 BAO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie ausser Stande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 64 Abs.1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Gemäß § 64 Abs.3 ZPO treten die- sich aus der Bewilligung von Verfahrenshilfe ergebenden -Befreiungen und Rechte erst mit dem Tag ein, in dem Verfahrenshilfe beantragt wurde.

Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 61 VwGG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Die Verfahrenshilfe erfasst in diesem Verfahren also auch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr nach § 24 Abs.3 VwGG.

Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde iSd § 63 Abs.1 ZPO abgewiesen, so kommt die Befreiung von der Eingabegebühr nicht in Betracht. ()

Es ist unbestritten, dass die Bw. gemeinsam mit X.Y. beim VwGH am eine Bescheidbeschwerde eingebracht hat und dass der, von diesen gleichzeitig dazu eingebrachter, Verfahrenshilfeantrag vom VwGH wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist. Ebenso steht fest, dass der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entrichtung der Eingabegebühr zu keinem Zeitpunkt nachgekommen worden ist.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese vorstehenden rechtlichen Ausführungen einerseits, dass die Befreiung von den Gebühren sowohl im Gerichts- als auch im Verwaltungsgerichtshofverfahren, von der (im vorliegenden Fall nicht erteilten) Bewilligung der Verfahrenshilfe abhängig ist (die von der Bw. aufgezeigte Ungleichbehandlung kann somit nicht erkannt werden), und andererseits, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG. bereits mit dem Einlangen der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof entstanden ist, unbeschadet dessen, dass der VwGH einen Auftrag zur Ergänzung der Bescheidbeschwerde erteilt hatte und die Bescheidbeschwerde auf Grund der Abweisung der Verfahrenshilfe an den VwGH nicht retourniert worden ist. Ebenso ist für die Entstehung der Gebührenschuld nicht von Belang, wenn das Beschwerdeverfahren vom VwGH, infolge nicht behobener Mängel der eingebrachten Beschwerde, eingestellt wird.

Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG ist auszuführen, dass diese Erhöhung als zwingende Rechtsfolge, für den Fall das eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist, und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Gebührenschuldners, anzusehen ist.

Unbeschadet dessen, kann die Abgabenbehörde, gemäß § 236 BAO, auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachsehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Über einen solchen Antrag hat die Abgabenbehörde erster Instanz Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit eigenem Bescheid abzusprechen.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber fest zu stellen:

Zur Entrichtung von Stempelgebühren sind verpflichtet:

Bei Eingaben sowie Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird. (§ 13 Abs.1 Z 1 GebG)

Trifft diese Verpflichtung mehrere Personen, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Im vorliegenden Fall besteht somit zwischen der Bw. und X.Y. für die Entrichtung der, in Zeitpunkt des Einlangens ihrer Bescheidbeschwerde, entstandenen Gebührenschuld, ein Gesamtschuldverhältnis.

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde, im Rahmen der gemäß § 20 BAO gebotenen Ermessensausübung nach Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) zu entscheiden, ob sie nur einen oder allen Gesamtschuldnern die zu leistenden Abgaben vorschreibt.

Die Bw. verfügt- lt. eigenen Angaben- über ein regelmäßiges, wenn auch geringes Einkommen . Demgegenüber handelt es sich bei dem anderen Gesamtschuldner um eine Person, welche seit drei Jahren über kein Einkommen verfügt. Über sonstige Vermögenswerte wurden keine Angaben gemacht und es finden sich dafür- lt. Aktenlage- auch keine Anhaltspunkte.

Die Bw. war daher, im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung, insbesondere in Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringlichkeit der Abgaben, mittels des bekämpften Bescheides, zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG heranzuziehen.

Aus den aufgezeigten Gründen erging der bekämpfte Bescheid zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at