Unzulässigkeit der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war 2007 unselbständig beschäftigt. Sein Arbeitgeber übermittelte einerseits einen Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, in welchen steuerpflichtige Bezüge iHv. 21.447,95 € (Kennziffer 245 des Lohnzettels) ausgewiesen waren. Daneben übermittelte sein Arbeitgeber einen weitern Lohnzettel nach der Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG 1988 in welchem steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) von 961,84 € aufscheinen. Über Antrag des Bw. (Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV), beim Finanzamt elektronisch eingelangt am ) führte das Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 (ANV) durch. In dem betreffenden Bescheid vom erfolgte - unter Einbeziehung der steuerpflichtigen Bezüge laut den erwähnten beiden Lohnzetteln - die Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 iHv. 4.481,33 € (Nachforderung von 293,83 € nach Anrechnung einer Lohnsteuer von 4.187,50 €). Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. "Einspruch" und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich die Nachforderung weder erklären, noch leisten könne. Er ersuche "einen fairen Betrag" oder "eine gute Lösung" zu finden (Eingabe vom ).
In Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes ersuchte der Bw. um Verringerung der Rückzahlung und darum, seinen "Antrag auf Lohnsteuerausgleich rückgängig zu machen".
Darauf hin erließ das Finanzamt am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete diese zusammen gefasst damit, dass ein Antrag auf Durchführung einer ANV nur dann zurückgezogen werden könne, wenn kein Grund für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 4 EStG vorliege. Da der Bw. 2007 von der Fa. H.P. 2007 Bezüge gem. § 69 Abs. 5 EStG erhalten habe und der Zufluss derartiger Bezüge einen Pflichtveranlagungstatbestand darstelle, könne der Antrag auf Durchführung der ANV nicht zurückgezogen werden.
Der Bw. bracht in weiterer Folge einen als "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom " bezeichneten und als Vorlageantrag zu qualifizierenden Schriftsatz beim Finanzamt ein (Schriftsatz vom ) und führte darin im Wesentlichen aus: Er ziehe "innerhalb offener Frist den Antrag auf ANV für das Jahr 2007 zurück". Für dieses Kalenderjahr würden die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG nicht vorliegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen bzw. ob im Zuge eines Berufungsverfahrens der Antrag auf Durchführung der ANV auch dann noch zurückgezogen werden kann, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt. Aus dem Veranlagungsakt des Finanzamtes und aus dem Abgabeninformationssytem (AIS) der Finanzverwaltung ergibt sich, dass der Bw. in elektronischer Form eine Erklärung zur Durchführung der ANV für 2007 abgegeben hat. Aus dem AIS ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Arbeitgeber des Bw. für das Jahr 2007 dem Finanzamt neben einem Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 (Lohnzettel, der vom Arbeitgeber für alle bei ihm im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln ist) einen weiteren Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 übermittelt hat.
Nach der Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG 1988 muss im Falle einer Auszahlung von Bezügen gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren ausstellen und an das Finanzamt übermitteln. In § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 wird geregelt, dass Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus einem Dienstverhältnis einbehalten oder zurückgezahlt wurde, zu den (steuerpflichtigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Im § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wird schließlich geregelt, das bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte eine Veranlagung (eine so genannte Pflichtveranlagung) durchzuführen ist, wenn u.a. im Kalenderjahr Bezüge gem. § 69 Abs. 5 EStG 1988 zugeflossen sind.
Im Berufungsfall sind dem Bw. laut dem vorliegenden Lohnzettel derartige Bezüge gem. § 69 Abs. 5 EStG 1988 zugeflossen (steuerpflichtige Bezüge iHv. 961,84 € laut KZ 245 des besagten Lohnzettels), sodass der angeführte Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 verwirklicht ist. Das Argument des Bw., dass im Berufungsjahr kein Pflichtveranlagungstatbestand vorlag ist demnach unzutreffend. Der Bw. argumentiert darüber hinaus sinngemäß, dass die Veranlagung für 2007 über seinen Antrag erfolgt ist und daher die Zurücknahme dieses Antrages (mit der Folge der Nichtdurchführung der Veranlagung d.h. Nichteinbeziehung der laut dem vorliegenden Lohnzettel rückgezahlten Beträge iSd. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 in die Steuerpflicht) - auch noch im Berufungsverfahren - möglich sein müsste. Es trifft grundsätzlich zu, dass der Antrag auf Veranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen werden kann. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt (siehe Doralt, EStG, Band III, § 41, Tz 11 und die dort zitierte UFS-Entscheidung sowie und RV/0041-I/08). Liegt hingegen - wie im Berufungsfall - ein Tatbestand vor, der nach der angeführten gesetzlichen Bestimmung eine Pflichtveranlagung nach sich zieht, dann kann der vom Steuerpflichtigen gestellte Antrag auf Durchführung der ANV auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer ANV-Erklärung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des Antrages durchgeführt wurde. Eine wirksame Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer ANV im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist daher nicht möglich.
Der angefochtene Bescheid entspricht demnach der Rechtslage, es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pflichtveranlagung Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung |
Verweise | RV/0041-I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at