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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 29.10.2010, FSRV/0036-I/08

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Gruber Steuerberatungs GmbH, 6401 Inzing, Hauptstraße 14a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom (irrtümlich datiert mit "") hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zu StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2004, 7,9,11-12/2005, 01-12/2006, 1,3-12/2007 und 1-3/2008 im Gesamtbetrag von € 44.485,69 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Mit demselben Schriftsatz wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass gegen ihn weiters das Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, er habe hinsichtlich Lohnabgaben Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG begangen. Dieser Tatvorwurf ist nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung.

Gegen den Einleitungsbescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der X-KEG. Das Büro des Verteidigers erstelle für den Betrieb laut beigebrachten Unterlagen die monatliche Buchhaltung und den Jahresabschluss mit den erforderlichen Steuererklärungen. Entgegen dem angefochtenen Bescheid seien die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erstellt und per FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt worden, und zwar im Jahr 2004 in allen Monaten außer 05 und im Jahr 2006 in den Monaten 01, 05, 06, 08 und 12. Die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer-Zahllasten würde dem Betrieb selbst obliegen, wo die steuerliche Vertretung keinen Einfluss habe. Die Überweisungen durch die Bank seien jedoch oft mangels Deckung des Girokontos nicht durchgeführt worden. Gleiches würde für die Entrichtung der Lohnabgaben gelten. Mittlerweile sei sogar das gesamte Obligo durch die Hausbank fällig gestellt worden und der Betrieb sei auf der Suche nach einem neuen Kreditgeber. Es sei also nicht am Geschäftsführer, sondern an der finanziell angespannten Lage des Gastbetriebes gelegen und könne daher nicht von einer vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen oder vorsätzlichen Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer und Lohnabgaben ausgegangen werden. Auf dem Abgabenkonto sei daher ein Rückstand entstanden, wofür meist Teilzahlungsersuchen gestellt worden seien. Dem Prüforgan anlässlich der Umsatzsteuerprüfung am seien peinlichst genaue und detaillierte Unterlagen vorgelegt und jegliche Mitwirkung angeboten worden. Es sei damit kein Tatverdacht der Vorsätzlichkeit gegeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Der Beschwerdeführer war unbeschränkt haftender Gesellschafter und seit selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-KEG, welche das Y-Hotel betrieben hat. Die Gesellschaft ist laut Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu Gz. infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst.

Für die hier gegenständlichen Zeiträume hätte der Beschwerdeführer jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt.

Für 07/2005 (Zahllast € 1.673,30) wurde die Umsatzsteuervoranmeldung am eingebracht, für 09/2005 (Zahllast € 1.852,65) am , für 11/2005 (Zahllast € 527,44) am , für 12/2005 (Zahllast € 1.941,56) am , für 02/2006 (Zahllast € 886,11) und für 03/2006 (Zahllast € 1.190,54) am , für 04/2006 (Zahllast € 1.241,17) am , für 09/2006 (Zahllast € 1.540,59) am , für 01/2007 (Zahllast € 2.504,71) am , für 03/2007 (Zahllast € 1.737,50) und für 04/2007 (Zahllast € 981,21) am , für 05/2007 (Zahllast € 883,93) und für 06/2007 (Zahllast € 1.026,23) am , für 01/2008 (Zahllast € 2.732,40) am , für 02/2008 (Zahllast € 2.629,57) am und für 03/2008 (Zahllast € 2.647,21) am . Diese Umsatzsteuervoranmeldungen wurden somit verspätet eingereicht; den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtungen dieser Beträge erfolgten nicht.

Für die Zeiträume 07-12/2007 wurde bei der X-KEG zu AB-Nr. P1 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für diese Prüfungszeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Der Prüfer ermittelte die Umsatzsteuer für diese Zeiträume auf Grundlage der bei der Prüfung vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen mit insgesamt € 6.533,62 (vgl. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , AB-Nr. P1).

Schließlich ist aus den Umsatzsteuererklärungen für die X-KEG für 2004 und 2006 ersichtlich, dass die (zum Teil verspätet eingebrachten) Umsatzsteuervoranmeldungen für 2004 und 2006 (zumindest teilweise) unrichtig waren:

Aus der am eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2004 ergab sich eine Abgabennachforderung von € 8.748,78, welche mit Bescheid vom festgesetzt wurde. Aus der am eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2006 ergab sich eine Abgabennachforderung von € 3.207,07, welche mit Bescheid vom festgesetzt wurde.

Aufgrund dieser Feststellungen besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Einreichung bzw. Nichteinreichung und durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen die aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und damit die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Zahllasten in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Jahreserklärungen bekannt gegeben hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Zum Zeitraum 01-12/2006 ist zu bemerken, dass zu AB-Nr. P2 eine Außenprüfung für die Zeiträume 2006 bis 2008 sowie eine Umsatzsteuernachschau für 01-03/2010 stattgefunden hat. Aufgrund der dort getroffenen Feststellungen wurde (unter anderem) das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2006 wieder aufgenommen und mit Bescheid vom eine (weitere) Nachforderung an Umsatzsteuer für 2006 von € 8.204,66 festgesetzt. Da die in dieser Prüfung getroffenen Feststellungen (vgl. Bericht vom ) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren, ist in dieser Beschwerdeentscheidung eine allfällige finanzstrafrechtliche Relevanz dieser Feststellungen nicht zu beurteilen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Wie schon in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde, oblag die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten "dem Betrieb", dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Trotzdem hat er es über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg unterlassen, den umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der X-KEG besteht auch der Verdacht, dass er wusste, dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichten von Umsatzsteuervorauszahlungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt werden. Es liegen damit hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift auf die finanziell angespannte Lage des Betriebes verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. dazu ).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
strafbestimmender Wertbetrag
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Vorsatz
Entrichtung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at