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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 29.10.2010, RV/0616-S/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 wurde der für das gemeinsame Kind C G von der Kindesmutter bezogene Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 im Ausmaß von € 1.478,64 rückgefordert. Das Finanzamt führte zur Begründung aus, dass im Jahr 2003 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs.1 Z 1 KBGG überschritten worden seien.

Gemäß § 18 Abs.1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Berufungswerber (Bw) alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht von ihm sondern von seiner ehemaligen Lebensgefährtin SG, wohnhaft in A, bezogen worden sei. Er ersuche daher, den Akt unter Berücksichtigung der dargestellten Situation nochmals zu prüfen und hoffe auf eine entsprechende Klärung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen (allein stehenden) Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs.1 Z 1 leg.cit. ausbezahlt wurde, die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten.

Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil (im Berufungsfall die Kindesmutter), dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil.

Laut dem vom Bw nicht bestrittenen Sachverhalt wurde für den im Juli 2002 geborenen Sohn C an die Kindesmutter ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 2. Mai bis in Höhe von € 1.478,64 ausbezahlt. Der Bw und die Kindesmutter lebten in diesem Zeitraum getrennt und sind an unterschiedlichen Adressen gemeldet.

Das gemäß § 19 Abs.1 KBGG ermittelte Einkommen des Bw betrug im Jahr 2003 € 26.365,99.

Für den Bw entstand wegen des Überschreitens der Einkommensgrenzen des § 19 KBGG die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG. Die mit Bescheid ausgesprochene Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erfolgte demnach zu Recht.

Dem Einwand des Bw, wonach die Auszahlung des Zuschusses nicht an ihn sondern an seine ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass das KBGG weder die Gewährung noch die Rückzahlung von Zuschüssen von der Zustimmung oder dem Einverständnis des anderen Elternteiles abhängig macht. Mit der Auszahlung des Zuschusses gemäß § 9 Abs.1 Z 1 KBGG an einen Elternteil (im gegenständlichen Fall die allein stehende Kindesmutter) ist zwingend die Rechtsfolge nach § 18 Abs.1 Z 1 KBGG verbunden, wonach der andere Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten hat.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 2009/17/0250 besteht die Rückzahlungspflicht unabhängig davon, ob der Rückzahlungsverpflichtete über die Auszahlung bzw. seine Rückzahlungsverpflichtung vom zuständigen Krankenversicherungsträger informiert war. Da die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeld die Schaffung eines Ausgleichs für die entgehenden Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist, ist die Rückzahlung des Zuschusses auch unabhängig vom Unterhalt zu beurteilen.

Der bekämpfte Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at