Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.09.2013, FSRV/0053-L/12

Auf einen angeblichen Irrtum des Beschuldigten zurückzuführender verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KW, geb. am 19XX, whft. in A, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom , StrNr. 12, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen die ihm gegenüber (im da. vereinfachten Verfahren) gemäß § 143 FinStrG erlassene Strafverfügung vom , StrNr. 12, mit ("15-09-2010") datierten, tatsächlich jedoch erst am erhobenen Einspruch (als nicht fristgerecht eingebracht) zurückgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die beeinspruchte Strafverfügung am abgefertigt worden sei. Obwohl im Anlassfall ein, ein exaktes Zustelldatum bezeichnender, Zustellnachweis nicht vorliege, könne anhand des Vorbringens des Einspruchswerbers davon ausgegangen werden, dass die bezeichnete Strafverfügung entweder noch im August, jedenfalls aber in der ersten Woche des September 2012 in die Verfügungsmacht des Beschuldigten gelangt sei, sodass sich der Einspruch iSd § 145 Abs. 1 FinStrG als verspätet erweise und gemäß Abs. 4 leg.cit. zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte (vgl. § 150 Abs. 3 FinStrG) form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Gegen das bezeichnete Strafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung samt dem Zurückweisungsbescheid vom werde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und diesbezüglich auf das bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung erläuterte Anliegen verwiesen.

Der Bf. habe beim bezeichneten Finanzamt um einen außergerichtlichen Ausgleich seiner nach seinem Konkurs aus einer Geschäftsauflösung resultierenden Abgabenschulden ersucht und sei in Erwartung eines diesbezüglichen Bescheides gewesen. Genau in dieser Zeit habe er dann die genannte Strafverfügung erhalten und (irrtümlich) angenommen, der darin ausgewiesene Strafbetrag sei anstatt der Abgabenschuld zu bezahlen (Bezugnahme auf die Summe der Abgabenschulden). Erst nach der anschließenden Abweisung des Ansuchens um die Gewährung eines außergerichtlichen Ausgleiches habe er seinen Irrtum erkannt und obwohl die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, auf Anraten eines "Sachverständigen", einen Einspruch beim Finanzamt eingereicht, welcher nun, ohne (weiteres) Eingehen auf die Sache, zurückgewiesen worden sei.

Die in der Strafverfügung getroffenen, im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer noch vor Geschäftsauflösung durchgeführten Umsatzsteuerprüfung zurückgreifenden, Feststellungen seien, wenn darin ausgeführt werde, dass die Abgabenhinterziehung(en) in Bezug auf Verkaufsware(n) begangen worden seien, insofern nicht zutreffend, als es sich tatsächlich um Geschäftseinrichtungen gehandelt habe, die zwar richtig angemeldet worden seien, aber infolge Geschäftsauflösung nicht mehr bezahlt werden konnten und gegen entsprechende Gutschriften an den Lieferanten zurückgegeben oder infolge von Nachlässen nicht mehr bezahlt worden seien. Hinsichtlich des nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Privatkaufes eines PKW habe der Bf. laut Einspruch in Unkenntnis der Rechtslage gehandelt.

Der Bf. sei sich zwar seiner aus reiner Unerfahrenheit begangenen Fehler bewusst, habe aber keinesfalls vorsätzlich Abgaben hinterzogen und sei allenfalls nur für sein tatsächliches Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen.

Im Übrigen seien die qualvollen Erfahrungen und die finanziellen Verluste der letzten Jahre Strafe genug, um zur Erkenntnis zu gelangen, nicht mehr so zu handeln, sodass daher ersucht werde, das Strafverfahren "gänzlich zu löschen".

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zum zulässigen bzw. notwendigen Inhalt der durch die angeführte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom der zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgetragenen Beschwerdeentscheidung festzuhalten, dass (spruchmäßige) Sache des anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens einzig und allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Angelegenheit bzw. des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides sein kann, und ein (darüber hinausgehendes, inhaltliches) Eingehen auf den von der Erstbehörde (bereits) als nicht fristgerecht beurteilten Einspruch jedenfalls ausgeschlossen ist (vgl. zB , bzw. -L/12).

Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die im sog. vereinfachten Verfahren eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG erlassen hat, einen dagegen vom Beschuldigten verspätet, dh. erst nach Ablauf der mit der (wirksamen) Zustellung der Strafverfügung iSd § 56 Abs. 3 FinStrG iVm den Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG) in Gang gesetzten Monatsfrist des § 145 Abs. 1 leg.cit. (vgl. weiters zum Fristenlauf die Bestimmung des § 108 Bundesabgabenordnung), erhobenen Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen.

Ist ein Einspruch nicht mehr zulässig, so kommt der Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses zu (§ 145 Abs. 5 FinStrG).

Nach der Aktenlage wurde die den Bf. der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im do. Finanzamtsbereich, begangen durch die vorsätzliche, unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Oktober und Dezember 2010 und Jänner, Februar und April 2011 bewirkte Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) iHv. insgesamt 13.760,58 €, indem Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden, für schuldig erkennende und (dafür) eine Geldstrafe von 4.500,00 €, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen sowie einen Kostenersatz iHv. 450,00 € aussprechende Strafverfügung am erlassen.

Dass diese mit einer ordnungsgemäßen Zustellverfügung (Zustellung zu eigenen Handen des Bf., Zustellanschrift: Hauptwohnsitz des Bf. bis ; vgl. §§ 5, 21 und 27 ZustG iVm § 1 der Zustellformularverordnung 1982) versehene, nach der Aktenlage am abgefertigte Strafverfügung den Vorschriften der §§ 13 ff ZustG entsprechend dem, auch keine wie immer gearteten Zustellmängel behauptenden Bf. zugegangen ist, kann trotz des Fehlens eines offenbar - nach der Beurkundung des Zustellvorganges - in Verstoß geratenen Zustellnachweises anhand des Vorbringens des Bf. im Einspruch vom bzw. in der gegenständlichen Beschwerde ("...in dieser Zeit bekam ich die ... Strafverfügung ...") geschlossen werden. Wenn sich auch mangels eines vorliegenden Zustellnachweises sowohl die Art der Zustellung (vgl. §§ 13 bis 18 ZustG) als auch das genaue Datum des Zukommens bzw. einer allfälligen Hinterlegung des Dokumentes nicht (mehr) exakt feststellen lassen, so kann dennoch, selbst dann, wenn man die ursprüngliche Datierung des Einspruches ("15-09-2010"), abgesehen von der offensichtlich falschen Jahresbezeichnung, als nicht zutreffend ansieht und somit nicht als Anhaltspunkt für den tatsächlichen Zugang der genannten Strafverfügung wertet, anhand der Aktenlage (vgl. Formulierung im Einspruch: " ... obwohl die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist ...") davon ausgegangen werden, dass die Strafverfügung vom jedenfalls noch vor dem dem Bf. tatsächlich zugekommen ist.

Damit erweist sich aber der am und somit nach Ablauf der sich längstens bis zum erstreckenden Einspruchsfrist des § 145 Abs. 1 FinStrG, erhobene Einspruch jedenfalls als verspätet und der angefochtene (Zurückweisungs-)Bescheid vom als rechtmäßig.

An dieser entscheidungserheblichen Tatsache der (objektiven) Fristversäumnis vermag auch der Umstand, dass der Bf. möglicherweise bei dem Erhalt der sowohl was die Form (Behördenbezeichnung, Bezeichnung) als auch den Inhalt (Spruch, Begründung, Rechtsbelehrung) angeht eindeutig nicht dem Abgabenverfahren zuzuordnenden Strafverfügung irrtümlich davon ausgegangen ist, es handle sich um die behördliche Erledigung eines hinsichtlich der Abgabenschulden zur genannten StNr. beantragten außergerichtlichen Ausgleiches (vgl. diesbezügliche Aktenvermerke im elektronischen Einbringungsakt zur StNr. 34, wonach ein nach dem eingebrachter Antrag des Bf. auf die Gewährung einer Abschlagszahlung im Abgabenverfahren am abgewiesen wurde), und deshalb nichts gegen die Strafverfügung unternommen, nichts zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einspruch
Zurückweisung
Zustellung ohne Zustellnachweis
Verweise
-L/12

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at