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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.08.2012, RV/0181-L/12

Sind Kraftfahrzeugkosten Umzugskosten?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K., R.,R., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 des Berufungswerbers (infolge Bw.) langte am beim Finanzamt elektronisch ein.

Folgende Werbungskosten wurden vom Bw. beantragt.


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Sonstige Werbungskosten
2.260,49 €
Kosten für die doppelte Haushaltsführung
1.508,33 €
Pendlerpauschale
3.372,00 €

Aus der elektronischen Erklärung geht weiters hervor, dass der Bw. im Jahr 2010 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe, aber bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bw. aufgefordert die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.508,22 € sowie die sonstigen Werbungskosten in Höhe von 2.260,49 € nachzuweisen.

Dabei wurde der Bw. ersucht, den Ort des Familienwohnsitzes, die Daten (Name Verwandtschaftsgrad, Einkommenshöhe) der Mitbewohner sowie weshalb der Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegt worden sei, bekanntzugeben.

Aus der Vorhaltebeantwortung vom geht folgendes hervor:

"Meine Lebensgefährtin, Frau Doris X. steuerpflichtig und berufstätig in Deutschland und ich, haben beide unseren Wohnsitz in Österreich. Frau X. seit dem und ich seit . Bis zum vorgenannten Datum hatte ich meinen Zweitwohnsitz unter gleicher Adresse gemeldet. Meine deutsche Adresse wurde zum abgemeldet. Ich bin seit dem als Busfahrer mit wechselnden Einsatzorten bei der B. GmbH tätig. Seit dem handelt es sich hierbei um ein unbefristetesArbeitsverhältnis. Unser relativ später Umzug nach Österreich erklärt sich aus der Tatsache, dass die Kündigungsfristen für Mietwohnungen in Deutschland sehr mieterfreundlich gehalten sind. Verständlicherweise kündigt auch niemand seine Wohnung vor der Übernahme in einfestes Arbeitsverhältnis.

Zu den von mir genutzten Fahrzeugen bleibt festzuhalten, dass diese immer in Besitz meiner Lebensgefährtin sind. Alle anfallenden Kosten werden jedoch ausschließlich von mir getragen. Dies liegt einfach an der Tatsache, dass Angestellte im öffentlichen Dienst in Deutschland bessere Konditionen erhalten. Eine formlose Bestätigung meiner Lebensgefährtin füge ich bei.

Zu den von mir geltend gemachten Angaben muss ich leider gestehen, dass ich diese nicht mehr in vollem Umfang rekonstruieren kann. Neben anderen Werbungskosten, wie erhöhtes Pendlerpauschale, Verpflegungsmehraufwand, Familienheimfahrten, Fahrtkosten mit dem PKW werden die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umzug stehenden Sonderausgaben nämlich Nova 1.968 €, Typisierung 120 €, Zulassung 173 € in Höhe von 2.261 € (Beleg 2) beantragt, sowie die Außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 821 € (Beleg 3) und die KFZ Steuer und Versicherung in Höhe von 1.002 € (Beleg 4)."

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010. Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigte das Finanzamt das Pendlerpauschale in Höhe von 3.372 € und die außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 821 €. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass weder die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag noch für die doppelte Haushaltsführung gegeben seien. Die geltend gemachten Werbungskosten für die Ummeldung der Fahrzeuge (NOVA, KFZ Steuer...) würden nicht in Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften stehen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung - datiert mit - ein mit folgender Begründung:

"....Ich habe im Zuge meines Umzuges von Deutschland nach Österreich Kosten für die Ummeldung meines KFZ in Höhe von insgesamt € 2.260,49 gehabt. Ich habe diese Kosten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen gehabt. Somit zählen diese Kosten auch zu meinen Umzugskosten nach Österreich. Gemäß der Lohnsteuerrichtlinien RZ. 392 wären diese Kosten absetzbar. Weiters habe ich meinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben, sodass mein neuer Lebensmittelpunkt jetzt in R. ist....".

Der Betrag von 2.260,49 € setzt sich laut Beilagen wie folgt zusammen: Anmeldung, Typisierung und Nova für den AA mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xy Zulassungsbesitzer: X. Doris


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Überweisung vom 13.9.20120
Typisierung xy
120,00 €
Quittung vom lautend auf X. Doris
Nova
1.967,94 €
Anmeldung am Zulassungsbesitzer X. Doris
Pkw AA
172,55 €

Am wurde die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass beide Fahrzeuge auf Doris X. zugelassen seien. Die Normverbrauchsabgabe werde für beide Fahrzeuge von Frau X. erklärt, auf deren Abgabenkonten verbucht und von ihr beglichen, sodass demzufolge sämtliche Kosten in Verbindung mit der Ummeldung von ihr getragen worden seien. Somit erwuchsen Ihnen keine Aufwendungen aus dem Titel der Ummeldung der Fahrzeuge und folglich seien diese Werbungskosten nicht anzuerkennen. Laut VwGH (91/13/0074 vom ) stellen Aufwendungen, die von einem Dritten getragen werden keine Werbungskosten dar.

In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führt dazu ergänzend aus:

"Mit Schreiben vom habe ich alle angeforderten Unterlagen eingereicht. Des Weiteren habe ich unsere Situation so exakt wie möglich beschrieben. Ich habe darauf hingewiesen, dass meine Fahrzeuge immer auf den Namen meiner Lebensgefährtin laufen und eine entsprechende Begründung dafür angegeben. Zur Beweiserhebung, dass alle in Zusammenhang mit dem Fahrzeug (ABC) anfallenden Kosten von mir getragen werden, habe ich dem oben erwähnten Schreiben eine formlose Bestätigung meiner Lebensgefährtin beigefügt. Diese liegt vor und darf nicht unberücksichtigt bleiben. An dieser Stelle weise ich nochmals darauf hin, dass Ihnen entsprechende Unterlagen vorliegen (Versicherungs- und Steuerabgaben, Typisierung etc.) die eindeutig belegen, dass alle Kosten von mir getragen wurden...".

Zum Vorlagebericht vom fügte der Bw. folgendes hinzu:

"...Fakt ist, dass ich meinem Steuerantrag eine formlose Bestätigung meiner Lebensgefährtin - Frau Doris X. beigefügt habe, in welcher bestätigt wird, dass alle Kosten, welche in Zusammenhang mit dem Fahrzeug ABC anfallen, ausschließlich von mir getragen werden.

Frau X. arbeitet in Y. im öffentlichen Dienst. Dort ist es allgemein üblich, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst erhebliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. So auch bei Finanzierungen, Versicherungen und Ähnlichem. Aus diesem Grund laufen meine Fahrzeuge schon seit rund 10 Jahren auf den Namen meiner Lebensgefährtin. Meiner Meinung nach kann es nicht angehen, dass die Behörden kein Problem darin sehen, dass ich wohl für Steuern und die Versicherung für das oben genannte Fahrzeug aufkomme - gleichzeitig aber die Bestätigung der Frau X. vollkommen ignoriert wird...".

In einem mit der Referentin am geführten Telefonat - festgehalten im Aktenvermerk vom - gab der Bw. an, dass nur die Kosten für das Auto in Höhe von 2.260,49 € strittig seien. Die Nichtanerkennung bzw. Anerkennung der übrigen Kosten seien vom Bw. akzeptiert worden. In diesem Zusammenhang werde aber noch einmal darauf hingewiesen, dass das Auto auf seine Lebensgefährtin zugelassen sei, aber der Bw. die gesamten Kosten für das Auto bezahlen würde. Dies gehe auch aus den vorliegenden Unterlagen hervor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt:

Laut Zentralem Melderegister - Abfrage des zuständigen Bearbeiters des Finanzamtes vom - ist der Bw. von bis und seine Lebensgefährtin von bis polizeilich in R. xx, xxx (als Nebenwohnsitz) gemeldet.

Unstrittig ist weiters, dass der Bw. seine nichtselbständige Tätigkeit bei der B. GmbH seit als Busfahrer mit Dienstort Z. ausübt. Seit handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Seine Lebensgefährtin ist im öffentlichen Dienst in Deutschland tätig.

Ab ist die Lebensgefährtin bzw. ab der Bw. polizeilich an dieser Adresse (als Hauptwohnsitz) gemeldet, bzw. handelt es sich laut Vorbringen des Bw. vom um den "festen Wohnsitz" in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt besteht ein Familienwohnsitz an dieser Adresse

Der Wohnsitz in Deutschland wurde zum abgemeldet.

Das Berufungsvorbringen des Bw. zielt nun auf die Berücksichtigung von 2.260, 40 € Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.

Dabei ist strittig, ob die Kosten für die NOVA, Typisierung, und die Anmeldung des AA mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xy , der auf die Lebensgefährtin des Bw. zugelassen ist, in Höhe von € 2.260,40 im Jahr 2010 als Umzugskosten und somit als Werbungskosten beim Bw. zu berücksichtigen sind oder nicht.

Vom Finanzamt wurden diese Kosten nicht anerkannt.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl. 1981 II 368).

Andererseits dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot.

Ein Umzug liegt erst dann vor, wenn der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird und der Umzugberuflich veranlasst ist.

Umzugskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz geringe Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung kann vorliegen

- beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, - beim Wechsel des Dienstgebers oder -im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen.

Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, dann können neben den eigentlichen Umzugskosten (Fahrtkosten, Transport des Hausrates und von Arbeitsmitteln) und Mietzinsmehraufwendungen für die bisherige Wohnung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, auch die Kosten für die Erlangung der neuen Wohnung am Dienstort (zB. Inserate, Vermittlungsprovisionen) als Werbungskosten abgezogen werden (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16, Tz 220; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band IIIB, § 16 EStG 1988 allgemein, ).

Zu den Umzugskosten zählen vor allem notwendige Aufwendungen zur Beförderung des Umzugsgutes als auch Reisekosten der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, also auch jene der Kinder und der Gattin (vgl. Hermann-Heuer-Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Kommentar, § 9 Anm.317).

Die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gilt nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen (BFH , IV R 27/94). So kann es einem Abzug als Werbungskosten entgegenstehen, soweit es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt oder die grundsätzlich nicht steuerbare private Vermögenssphäre betroffen ist (BFH , VI R 28/97).

Diese Aufzählung der im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs absetzbaren Kosten zeigt, dass nicht sämtlichen der im Gefolge eines Umzugs getätigten Ausgaben Werbungskostencharakter zukommt.

Mit dem Vorbringen "im Zuge meines Umzuges von Deutschland nach Österreich (habe ich) Kosten für die Ummeldung meines KFZ in Höhe von insgesamt € 2.260,49 gehabt. Ich habe diese Kosten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen gehabt. Somit zählen diese Kosten auch zu meinen Umzugskosten nach Österreich" vermag der Bw nichts für die gegenständliche Berufung zu gewinnen. Mit dieser Argumentation übersieht der Bw, dass selbst im Falle einer beruflich bedingten Übersiedlung nicht alle damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Zu den Umzugskosten zählen - wie oben ausgeführt - notwendige Aufwendungen zu Beförderung des Umzugsgutes sowie Aufwendungen in Zusammenhang mit der bisherigen und zur Erlangung der neuen Wohnung. Anschaffungskosten für den Hausrat und Wohnungsablösen sind nicht abzugsfähig (Jakom, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Auflage 2011 zu § 16, Tz 56).

Die beantragten KFZ Kosten sind der privaten Sphäre zuzurechnen, da die Mitnahme des privaten Kfz auf eine individuelle private Entscheidung (private Vermögenssphäre) zurückzuführen ist, zumal der Bw. nicht einmal behauptet hat, dass eine berufliche Veranlassung für die Verwendung des Fahrzeuges bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit (Busfahrer) überhaupt gegeben ist. Konkrete Ausführungen und Nachweise fehlen diesbezüglich ganz. Für die Anschaffung und Nutzung des KFZ sind somit ausschließlich private Gründe ausschlaggebend.

Daher sind die gegenständlichen Kosten für das KFZ von einer steuerlichen Berücksichtigung als Werbungskosten ausgeschlossen.

Die beantragten KFZ-Kosten wurden daher zu Recht vom Finanzamt nicht anerkannt.

Aufgrund der obigen Ausführungen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
KFZ-Kosten
Umzugskosten
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/312

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at