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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.10.2010, RV/3071-W/10

Vor dem Ableben aufgewendete Graberrichtungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3071-W/10-RS1
Wenn sich ein Steuerpflichtiger bereits zu seinen Lebzeiten eine Grabstätte errichten lässt, so können derartige Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn ein um die Grabstätte eines nahen Angehörigen (hier: des schwer kranken Schwiegervaters) besorgter Steuerpflichtiger die Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmales vor dem Ableben des nahen Angehörigen trägt (vgl. ; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 78, Stichwort "Begräbniskosten").

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung für das Jahr 2009, die am beim Finanzamt einlangte, unter der Kennzahl 731 (Begräbniskosten) einen Betrag von 7.949,90 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Erklärung waren - jeweils in Ablichtung - angeschlossen:

- Eine "Benachrichtigung vom Unterbleiben der Verlassenschaft" des Bezirksgerichts A, GZ. B, vom , wonach hinsichtlich des am verstorbenen C das Verlassenschaftsverfahren damit erledigt wurde, dass mangels eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet (§ 153 AußStrG).

- Eine an den Bw. adressierte Rechnung der Bestattung D vom betreffend das Begräbnis (die Überführung) des verstorbenen C (Betrag: 3.949,90 €).

- Eine an den Bw. adressierte Rechnung des Steinmetzbetriebs E vom betreffend Graberrichtungskosten (Betrag: 5.436,00 €).

- Zwei Quittungen (Zahlungsbestätigungen) des Steinmetzbetriebs E vom 1. April und ; die erste Quittung betrifft einen vom Bw. eingezahlten Betrag von 1.000,00 € ("Anzahlung Auftrag vom "), die zweite einen vom Bw. geleisteten Betrag von 4.370,00 € ("Restzahlung für Grabanlage").

Mit am ergangenem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wurden vom geltend gemachten Gesamtbetrag von 7.949,90 € (siehe oben) die Begräbnis-(Überführungs-)kosten betreffend den verstorbenen C von 3.949,90 € vom Finanzamt zur Gänze als außergewöhnliche Belastung anerkannt, nicht hingegen die vom Bw. geltend gemachten Graberrichtungskosten von 4.000,00 €. Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:

"Der Grabstein kann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da dieser nur im Zuge eines Begräbnisses berücksichtigt werden kann (Anschaffung Mai 2009 - Begräbnis Oktober 2009)."

Mit an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtetem Schreiben erhob der Bw. Berufung gegen den angeführten Bescheid:

In der Beilage übermittle er seinen Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Bitte um Überprüfung.

Das Finanzamt habe seine außergewöhnliche Belastung für den Grabstein seines Schwiegervaters nicht anerkannt. Der Bw. habe persönlich beim Finanzamt vorgesprochen und auch telefonisch den Sachverhalt abgeklärt, trotzdem sei er abgewiesen worden.

Der Schwiegervater des Bw. sei sehr krank gewesen, die Ärzte hätten gesagt, er werde nicht mehr lang leben. Daraufhin hätten sich der Bw. und seine Gattin nach einer geeigneten Grabstätte umgesehen und den Grabstein schon machen lassen; dass der Schwiegervater noch vier Monate gelebt habe, habe niemand wissen können, die letzten Wochen habe er sogar im Sozialheim der Gemeinde F verbracht, wo er auch verstorben sei.

Die Frage des Bw. sei: Warum dürfe man sich einige Monate vorher nicht schon um eine Grabstätte bemühen?

Der Bw. ersuche um Überprüfung, ob die Beamten des Finanzamtes richtig entschieden hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

- Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der Bw. hat im April/Mai 2009 eine Grabanlage (einen Grabstein) für seinen zum damaligen Zeitpunkt bereits schwer kranken Schwiegervater C errichten lassen; die dafür angefallenen Kosten wurden vom Bw. getragen (Quittungen des Steinmetzbetriebs E vom 1. April und , siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung).

Am verstarb C; die Begräbnis-(Überführungs-)kosten von 3.949,90 € wurden wiederum vom Bw. bezahlt.

Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte der Bw. die angeführten Begräbnis-(Überführungs-)kosten (3.949,90 €) sowie die Graberrichtungskosten (in einem Ausmaß von 4.000,00 €) als außergewöhnliche Belastung geltend. Während Erstere vom Finanzamt zur Gänze gemäß § 34 EStG 1988 anerkannt wurden, wurde Letzteren die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung versagt, da Kosten eines Grabsteins (einer Grabanlage) nur im Zuge eines Begräbnisses berücksichtigt werden könnten.

3. Rechtliche Würdigung:

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens besteht darüber, ob die am 1. April und getätigten Aufwendungen des Bw. für die im April/Mai 2009 erfolgte Errichtung einer Grabanlage für den am verstorbenen Schwiegervater C als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:

Eine Belastung des Einkommens erwächst zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie die unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat; es sind dabei objektive Kriterien und nicht persönliche Vorstellungen des Steuerpflichtigen maßgeblich. Die (Neu-)Errichtung eines Grabes als Vorsorge für den eigenen Todesfall oder für bevorstehende Todesfälle in der Familie erfolgt aus persönlichen Wertvorstellungen ().

Es gibt im Einkommensteuergesetz keine generelle Berücksichtigung von Graberrichtungskosten, die ohne Anlass eines Todesfalles geltend gemacht werden könnten:

Wenn sich ein Steuerpflichtiger bereits zu seinen Lebzeiten eine Grabstätte errichten lässt, so können derartige Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn ein um die Grabstätte eines nahen Angehörigen (hier: des schwer kranken Schwiegervaters) besorgter Steuerpflichtiger die Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmales vor dem Ableben des nahen Angehörigen trägt(vgl. ; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 78, Stichwort "Begräbniskosten"). Dass das Handeln des Steuerpflichtigen - wie im vorliegenden Fall - menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint, reicht nicht hin ().

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit nicht in Betracht kommt, da die Graberrichtung vor dem Ableben des nahen Angehörigen (Schwiegervaters) erfolgte. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erweist sich somit als rechtskonform, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Zwangsläufigkeit
Graberrichtungskosten
Grabstein
Grabstätte
Grabdenkmal
Begräbnis
naher Angehöriger
Schwiegervater
Ableben
Todesfall
Verweise
Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 78, Stichwort "Begräbniskosten"
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/06
ARD 6124/14/2011
StExp 2011/17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at