Zurückweisung wegen unrichtiger Bescheidadressatin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0036-K/06-RS1 | Ein Ehepaar führte seit 1970 ein Landgasthaus in Form einer GesBR. Am verstarb der Ehegatte, die Einantwortung an die Witwe erfolgte im Juni 2003. Rückwirkend auf den Todestag des Ehegatten kam es per zum Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG des Betriebes der Ehegattin mit den Töchtern.
Das Finanzamt qualifizierte im Mai 2005 für die Jahre 1996 bis 2001 den Betrieb des Landgasthauses als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Bescheidadressatin war die KEG, die Nichtfeststellung stellte es für den „Verlass nach …“ (Ehegatten) und die Witwe fest.
Dieser Bescheid ist zurückzuweisen, weil in den Nichtfeststellungsbescheiden der „Verlass nach …“ angeführt ist, obwohl die Einantwortung an seine Ehegattin bereits im Juni 2003 erfolgte.
Hinzu kommt noch, dass die KEG als Bescheidadressatin nicht korrekt ist, da der Fall des Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KEG, 0000 X., X-Str.1 vertreten durch Dr. Josef Pickerle, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 1996 bis 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
A. (in weiterer Folge "A.") und seine Ehegattin B. (in weiterer Folge "B.") führten seit 1970 einen Gasthof in ländlicher Region in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (in weiterer Folge "GesBR"). Am verstarb A. Mit Zusammenschlussvertrag vom erfolgte der Zusammenschluss gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) rückwirkend per von B., "die den Gasthof in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens" führt, und ihren beiden Töchtern zur "KEG" (in weiterer Folge "KEG"). Unter Pkt. § 4 des Zusammenschlussvertrages wurde vereinbart, dass "alle künftig entstehenden Steuern des Betriebes und Beitragsleistungen für den Betrieb, auch Nachzahlungen aufgrund von Berichtigungen früherer Steuerbescheide, aus welchem Grunde auch immer, nach dem Übergabsstichtag ausschließlich die Gesellschaft betreffen."
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Datum | Geschehnis |
---|---|
Vorläufiger Feststellungs (F)-Bescheid 1996, gerichtet an die GeSBR | |
9. Feber 1999 | Vorläufiger F-Bescheid 1997, gerichtet an die GeSBR |
Vorläufiger F-Bescheid 1998, gerichtet an die GeSBR | |
5. Feber 2001 | Vorläufiger F-Bescheid 1999, gerichtet an die GeSBR |
Vorläufiger F-Bescheid 2000, gerichtet an die GeSBR | |
Tod des A. | |
Einbringungsbilanz und Zusammenschlussstichtag | |
Vorläufiger F-Bescheid 2001, gerichtet an die GeSBR | |
Zusammenschlussvertrag, Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens der B., Zusammenschluss mit den beiden Töchtern. | |
Einantwortung, unbedingte Erbserklärung der Witwe | |
Endgültige Nichtfeststellungsbescheide 1996 bis 2001,in denen die Einkünfte in Höhe von € 0,00 festgesetzt wurden, gerichtet an die "KEG", zugerechnet an a. den Verlass nach A. und b.B. | |
Berufung der "KEG" |
In den an die KEG als Bescheidadressatin gerichteten, angefochtenen endgültig erlassenen Nichtfeststellungsbescheiden 1996 bis 2001vom qualifizierte das Finanzamt die Betätigung als eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und stellte dies auch gesondert für den Verlass nach A. und für B. fest. Gegen diese Ansicht richtete sich die Berufung der KEG.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ausgehend vom Inhalt der Veranlagungsakten, insbesondere den angefochtenen Bescheiden, vertritt der UFS folgende Ansicht:
Gemäß § 190 Abs. 1 BAO finden auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist gemäß § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs. 3 lt. b BAO idF vor der BGBl. I 20/2009 gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 188 BAO). Gemäß § 191 Abs. 3 BAO idF BGBl. I 20/2009 wirken Feststellungsbescheide (§ 188) gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.
Der Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, -gemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (vgl. auch Ritz, BAO³, Kommentar, Tz. 6 zu § 93 BAO).
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Nichtfeststellung von Einkünften korrekterweise in Form eines Bescheides gemäß § 92 BAO auszusprechen gewesen wäre, da ohnehin § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO die Anwendung der für die Feststellungsbescheide maßgeblichen Vorschriften auf die Nichtfeststellungsbescheide vorsieht (vgl. auch Ritz, BAO³, Kommentar, Tz. 3 zu § 190 BAO).
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung - bzw. hier der einheitlichen Nichtfeststellung - (Wirkung des Bescheides gegenüber allen Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des VwGH die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann, so beispielsweise genannt, wenn ein Verstorbener als Beteiligter bezeichnet wurde, anstatt die Einkünfte der Verlassenschaft bzw. den Erben zuzurechnen (vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, Tz. 21 zu § 188 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde in den angefochtenen Nichtfeststellungsbescheiden vom der "Verlass nach A." genannt, obwohl die Einantwortung an seine Ehegattin (B.) bereits im Juni 2003 erfolgte. Daher liegt hier ein rechtswirksamer Bescheid nicht vor, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Zumal § 191 Abs. 5 BAO erst durch das Betrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I 2006/99, eingefügt und ab wirksam ist, die angefochtenen Bescheide aber bereits am erlassen wurden, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob allenfalls der Bescheid für B. wirksam ergangen sein könnte.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass auch der Bescheidadressat - die KEG - nicht korrekt ist. Den Ausführungen in dem erst nach Erlassung der angefochtenen Bescheide ergangenen Erkenntnis des 2006/13/0198, folgend, liegt bei einem Zusammenschluss eine Einzelrechtsnachfolge vor. Nach § 25 Abs. 1 Z. 3 UmgrStG ist die übernehmende Personengesellschaft - hier die KEG - im Rahmen einer Buchwertfortführung lediglich für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolgerin wäre. Der VwGH hat sich der Ansicht der dortigen belangten Behörde angeschlossen, dass aufgrund der Fiktion einer Gesamtrechtsnachfolge für Zwecke der Gewinnermittlung klar ist, dass eine Gesamtrechtsnachfolge aufgrund des Zusammenschlussvertrages grundsätzlich nicht vorliegt.
In den Jahren 1996 bis 2001 hat es die KEG noch nicht gegeben, schon gar nicht mit den Beteiligten "Verlass nach A." und B. Den Ausführungen im Erkenntnis folgend hätten also an die KEG für die Zeiträume 1996 bis 2001 keine Steuerbescheide ergehen dürfen. Die angefochtenen Bescheide sind somit an eine (noch) nicht existente Personenvereinigung ergangen. Für sie konnten die Erledigungen nicht im Sinn des § 97 Abs. 1 erster Satz BAO wirksam werden, weil sie ihrem Inhalt nach nicht für sie bestimmt waren.
Da § 4 des Zusammenschlussvertrages nur die Zuständigkeit für die zukünftigen und Nachzahlungen für Betriebssteuern und Beitragsleistungen des Betriebes auf die KEG überbindet- und rechtlich auch nur dies vorsehen kann -, kann aus dem § 4 des Vertrages keine "(Gesamt)rechtsnachfolge" der KEG für die mittelbar aus den Nichtfeststellungsbescheiden resultierende Nachzahlung an Einkommensteuer von A. (bzw. seiner Erbin) und B. angenommen werden, die jedoch persönliche Schulden der (ehemaligen) Gesellschafter - und somit keine Betriebsschulden - sind.
Da aber - wie bereits oben dargelegt - die Bescheide nicht rechtswirksam erlassen wurden, war die Berufung der KEG gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25 Abs. 1 Z 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at