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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 23.12.2009, ZRV/0101-Z3K/06

Zollschuld für Schmuckwaren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde Bf., vertreten durch SKP Schüßling, Kofler & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 6020 Innsbruck, Adamgasse 23, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/07624/2005, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/91790/57/1998, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) Eingangsabgaben für diverse Schmuckwaren in Höhe von € 8,939.881,03 (Zoll: € 55.805,54, Einfuhrumsatzsteuer: € 8,884.075,49) gemäß Art. 202 Abs.1 lit. a und Abs. 3, 2. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. hätte in der Zeit von April 1996 bis Oktober 1998 mit weiteren namentlich genannten Personen insgesamt 126 Pakete mit näher bezeichneten Schmuckwaren im Gesamtwert von € 44,680.803,14 vom Schweizer Zollausschlussgebiet Samnaun vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht bzw. wäre am vorschriftwidrigen Verbringen dieser Waren dadurch beteiligt gewesen, dass er als Verantwortlicher der Firma "A." logistische, organisatorische und administrative Aufgaben erledigt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seine Vertreterin mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides. Begründend wurde Verjährung der Zollschuld und darüber hinaus keine Zollschuldnereigenschaft des Bf. vorgebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 800/07624/2005, hat das Zollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet abgewiesen, die Beteiligung des Bf. an der vorschriftwidrigen Verbringung der gegenständlichen Waren detailliert dargelegt und ausführlich begründet, warum der Abgabenanspruch in Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 74 Abs. 2 ZollR-DG nicht verjährt sei.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. durch seine Vertreterin mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und die Einstellung bzw. Aufhebung des gegenständlichen Verfahrens beantragt. Begründend hat der Bf. eine verspätete Bescheiderlassung und dabei insbesondere eine mangelhafte Begründung der angenommenen Hinterziehung von Abgaben als Vorfrage für die verlängerte Verjährungsfrist gerügt. Weiters sei dem Bf. im bisherigen Verfahren keine Möglichkeit geboten worden, Stellung dazu zu beziehen, dass er als Gesamtschuldner einer Eingangsabgabenschuld angesehen werde. Darüber hinaus sei er auch gar nicht Zollschuldner, da keinerlei Anhaltspunkte für die geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 202 Abs. 3 2. Gedankenstrich ZK vorliegen würden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Maßgebliche Beweiserhebungen durch Schweizer Behörden stützen sich im gegenständlichen Abgabenverfahren auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen vom , welches von Österreich am und von der Schweiz am ratifiziert wurde.

Nach Art. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, oder als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens erledigt der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form.

Die Schweiz hat sich dazu das Recht vorbehalten, in besonderen Fällen Rechtshilfe aufgrund diese Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.

Innerstaatlich regelt in der Schweiz das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom (IRSG) die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland.

Nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand eines Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über Währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen verletzt werden. Einem Rechtshilfeersuchen kann jedoch entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabenbetrug ist.

Am ersuchte das Zollamt Innsbruck, gestützt auf das Europäische Rechtshilfeübereinkommen vom und auf das schweizerische Rechtshilfegesetz (IRSG), das Bundesamt für Polizeiwesen in Bern um Rechtshilfe in einem finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes der vorschriftswidrigen Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz.

Diesem Rechtshilfeersuchen sind die schweizerischen Behörden mit Erledigungen des Bundesamtes für Polizeiwesen vom und des Bundesamtes für Justiz vom nachgekommen, wobei explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtshilfeleistung gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom und auf die Art. 67 und 63 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes vom / folgendem Spezialitätsvorbehalt unterliegt:

1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Das Verwertungsverbot bezieht sich demnach auf Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, militärische oder fiskalische Delikte qualifiziert werden. Als Fiskaldelikt gilt eine Tat, die auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftpolitische Maßnahmen verletzt. Zulässig ist jedoch die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Verfolgung von Abgabenbetrug im Sinne des schweizerischen Rechts.

2. Zulässig ist die Verwendung der in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse auch:

a.) zur Verfolgung anderer, als der im Rechtshilfebegehren erwähnten Straftaten, soweit für diese ebenfalls Rechtshilfe zulässig wäre;

oder

b.) zur Verfolgung anderer Personen, die an den im Rechtshilfebegehren erwähnten strafbaren Handlungen teilgenommen haben.

3. In keinem Fall gestattet ist die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren.

4. Jegliche weitere Verwendung dieser Unterlagen und Informationen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen (Justiz), die vorgängig einzuholen ist.

Nach § 4 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) sind Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, einzuhalten.

Nach der Aktenlage sind die von der Schweiz gestellten Bedingungen nicht zurückgewiesen worden und wurde auch keine Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen (Justiz) zur Verwertung dieser Unterlagen in einem verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahren eingeholt.

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist.

Die Verwertung eines Beweismittels im Abgabenverfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (). Die BAO sieht kein Beweisverwertungsverbot vor ().

Beweisverwertungsverbote ergeben sich jedoch aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesetzesergänzenden Inhaltes, wenn die Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Verwendung ausschließlich für jene strafbaren Handlungen, auf die sich die Rechtshilfe bezieht, gewährt wird ().

Im konkreten Fall bedeutet dies eine Einschränkung der Verwertung der von den schweizerischen Behörden übermittelten Beweismittel auf das vor dem Landesgericht Innsbruck geführte gerichtliche Finanzstrafverfahren. Eine direkte oder auch nur indirekte Verwendung dieser Beweismittel für ein verwaltungsbehördliches Abgabenverfahren ist durch den ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt der Schweiz ausgeschlossen.

Damit hätte das Zollamt Innsbruck seine Tatsachenfeststellungen nur auf jene Erkenntnisse stützen dürfen, die weder direkt noch indirekt mit den auf das Rechtshilfeersuchen gestützten Beweisergebnissen in Zusammenhang stehen.

Die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/91790/58/1998, und der verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung gründen sich aber im Wesentlichen auf die Ergebnisse der gewährten schweizerischen Rechtshilfe. Als Maßgebliche Beweisquelle wird im Erstbescheid die Einvernahme des Bf. und eines Schweizer Spediteurs durch Schweizer Zollbeamte zitiert. Der Umstand, dass sich die Tatsachenfeststellungen in den beiden genannten abgabenrechtlichen Entscheidungen überwiegend auf die Rechtshilfeerledigung stützen, ist auch den Ermittlungsakten eindeutig zu entnehmen. Auch in der Strafanzeige gegen den Bf. an das Landesgericht Innsbruck vom weist das Zollamt Innsbruck eindeutig darauf hin, dass erst durch die im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Ermittlungen bei den in der Schweiz ansässigen Firmen "T." sowie "A. " und "B." und die damit in Zusammenhang stehenden Einvernahmen von involvierten Personen der Gesamtumfang der Warenlieferungen und die Grundlagen für die Abgabenberechnung sowie die diversen Warenempfängern in Italien festgestellt werden konnten.

Doch genau diese Beweiserhebungen bei den Firmen "A. " in Lugano, "T" in Chiasso, "B" in Samnaun und die aus dem Zollamt Chiasso-Punto Franco entnommenen Unterlagen haben erst die Ermittlung des Umfanges der Warenlieferungen, eine Einreihung der gegenständlichen Schmuckwaren in den Österreichischen Gebrauchszolltarif, eine Wertfeststellung für die Abgabenberechnung und die Ermittlung der Zollschuldner einschließlich des Zollschuldtatbestandes ermöglicht.

Damit hat das Zollamt Innsbruck aber genau jene, unter dem Spezialitätsvorbehalt stehenden und daher einem Verwertungsverbot im Abgabenverfahren unterliegenden Erhebungen, zum Mittelpunkt seiner Tatsachenfeststellungen gemacht. Bei Ausblendung dieser Ermittlungsergebnisse wäre das Zollamt mit den verbleibenden Beweisen nicht in der Lage gewesen seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Es sind vom Zollamt somit wesentliche, vom Rechtshilfeverfahren losgelöste, Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Die Erlassung eines anders lautenden Bescheides ist dabei keine Voraussetzung. Ob ein solcher tatsächlich zu erlassen sein wird,

hängt vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtshilfe
Beweisverwertungsverbot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at