Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.09.2013, RV/0073-L/13

Vorstudienjahr - Sprachkurse in Griechisch und Hebräisch in Deutschland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Juli 2012 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab Juli 2012 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Der Studiengang zum theologischen Vorstudienjahr umfasse einen Sprachintensivkurs in Griechisch und Hebräisch. Es liege keine Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass die Sprachen Griechisch und Hebräisch Voraussetzung für ein Theologiestudium auf der Theologischen Fakultät in Wien seien.

Beigebracht wurde eine Bestätigung des XY Studienzentrums, Deutschland, vom . Demnach führt die Tochter der Berufungswerberin ein Vorstudienjahr zum Universitätsstudium der Theologie durch. Der Studiengang umfasse Sprachintensivkurse in Klassischem Griechisch und Hebräisch sowie einführende Seminare in die Theologie. Die Sprachkurse werden mit staatlich anerkannten Examina (Abitursergänzungsprüfungen) abgeschlossen. Die Ausbildung kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden.
Es handelt sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule. Der Sprachunterricht, incl. Lerngruppen, beträgt 20 Wochenstunden. Das Graecum wird voraussichtlich am und das Hebräicum am abgeschlossen.

Von dem StudienServiceCenter Evangelische Theologie der Universität Wien wurde am bestätigt, dass für den positiven Studienabschluss des Bachelorstudiums Evangelische Fachtheologie folgende Sprachen mit einer positiven Prüfung zu absolvieren sind:
Latein, Griechisch, Hebräisch
Weiters werden Abitursergänzungsprüfungen, die an anderen Institutionen absolviert wurden, anerkannt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz-oder Ausbildungs-oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist.
Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.

Die Sprachen Griechisch und Hebräisch sind nicht, wie im Berufungsschreiben angeführt, Voraussetzung für ein Theologiestudium, sondern Voraussetzung für den positiven Studienabschluss des Bachelorstudiums Evangelische Fachtheologie."

Der Vorlageantrag vom wird wie folgt begründet.
"Hiermit stelle ich Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Begründung: In der Begründungsvorentscheidung vom wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, obwohl die in § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichgesetz 1967 aufgeführten Voraussetzungen von meiner Tochter xx erfüllt werden.
Meine Tochter müht sich in KK. in Rekordzeit im Vergleich zu anderen Hochschulen das Hebräicum sowie das Graecum abzulegen. Der erfolgreiche Abschluss beider staatlich anerkannten Prüfungen ist Voraussetzung für den Abschluss des Bachelorstudiums Evangelische Fachtheologie. An allen Universitäten wird mit dem Erwerb des Graecums und des Hebraicums durch die Studierenden zu anfangs begonnen, damit die Studierenden während der Bibelexegese und während der Reststudienzeit auf die Literatur der Urtexte (Hebräisch: Altes Testament; Griechisch und Latein: Neues Testament) zugreifen und diese auch lesen können.
Das Latinum wurde von meiner Tochter in ihrer Gymnasialzeit erworben, das Graecum und Hebräicum wird sie im von allen evangelischen Hochschulen anerkannten Studienzentrum des geistlichen Rüstzentrum KK. ablegen (Abschluss mit staatlich und kirchlich anerkannten Prüfungen: Graecum und Hebräicum). Und dies in nur zwei Semestern.
Meine Tochter beabsichtigt nach dem erfolgreichen Erwerb des Graecum und des Hebraicum das Bachelorstudium evangelische Fachtheologie zu studieren. Mit dem erfolgreichen Abschluss der beiden Semester in KK. ist ein wesentlicher Grundstein für das theologische Fachstudium gelegt und ein extrem schwerer Ausbildung-und Prüfungsteil abgelegt.
Dies kann Ihnen neben jeder evangelischen Fakultät auch Herr Pfarrer y (evangelische Kirche yy) auf kurzem Wege bestätigen.

Die Anforderungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichgesetz 1967 werden von meiner Tochter erfüllt. Sie hat damit Anspruch auf Familienbeihilfe, genau so, als wenn sie diesen Studienteil an der evangelisch theologischen Fakultät in Wien belegt hätte."

Aus der nachgereichten Bescheinigung des XY Studienzentrums vom geht für den Abschluss des Graecums und des Hebräicums ein eigener Lernaufwand von mindestens 22 Wochenstunden, der zusätzlich zu den 20 Wochenstunden Unterricht zu erbringen ist, hervor.
Ergänzend wurde auch Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates mit Mail vom mitgeteilt, dass die Sprachkurse in Klassischem Griechisch und in Hebräisch hintereinander geschaltet sind und der eigene Lernaufwand pro Sprache 22 Wochenstunden und nicht 11 Wochenstunden betrage. Der Stundenanzahl sei zu entnehmen, dass es sich wirklich um einen Intensivkurs handle.

Vom Gymnasium wurde am bescheinigt, dass sich die Tochter der Berufungswerberin der Ergänzungsprüfung in Griechisch unterzogen habe. Sie habe die Prüfung nicht bestanden.

Telefonisch teilte die Tochter der Berufungswerberin am auf Anfrage mit, dass sie die Prüfung in Hebräisch bestanden habe.
Sie werde jedoch nicht die Ausbildung an der Universität Wien aufnehmen, sondern strebe eine Ausbildung an, wofür diese Sprachen nicht Voraussetzungen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit. a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

...

lit. d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl.  Zl. 98/15/0001).

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ).

Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. wiederum ).

Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.

Im Erkenntnis vom , 2007/13/0125 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen:

"Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013)."

Nun kann zwar bereits im Absolvieren von Eignungsprüfungen, die Voraussetzung für die Aufnahme als Student sind, eine Berufsausbildung erblickt werden (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen"). Aber auch hier ist erforderlich, dass die Vorbereitung auf das Ablegen der Prüfungen die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch nimmt.

Hierfür spricht auch das Erkenntnis des ; hierin ist der Gerichtshof ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmeprüfung (hier: für den physiotherapeutischen Dienst und den Bachelor-Studiengang "Hebammen") dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat aber beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dergestalt getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Wäre der Gerichtshof der Meinung gewesen, es liege schon dem Grunde nach keine Berufsausbildung vor, hätte es dieser Aussage im Erkenntnis nicht bedurft (vgl. ).

Die von der Tochter der Berufungswerberin im Rahmen des Vorstudienjahres am XY Studienzentrum absolvierten Sprachkurse in Griechisch und Hebräisch erforderten offensichtlich die volle Arbeitszeit. Diese stellten aber keine Voraussetzung für die danach beabsichtigte universitäre Ausbildung dar. Wäre das Studium tatsächlich begonnen worden, so hätte eventuell eine Anrechnung der Sprachkurse erfolgen können. Da diese Sprachen aber keine Voraussetzung für die Aufnahme an der Universität waren, lag schon aus diesem Grund und unabhängig davon, dass das beabsichtigte Studium nicht begonnen wurde, keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor.

Die Tochter der Berufungswerberin konnte durch den Besuch der Sprachkurse aber zweifellos auch nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen. Somit lag für sich betrachtet eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon, dass die erworbenen Kenntnisse für eine weitere Ausbildung bzw. für einen zukünftigen Beruf von Vorteil sein können, vermag dies den Sprachkursen - selbst wenn Prüfungen abgelegt wurden - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Nach den vorstehenden Ausführungen wurde daher im strittigen Zeitraum weder die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines bestimmten Berufes erlangt noch bestand ein Zusammenhang zwischen dem absolvierten Lehrgang und dem tatsächlichen weiteren Ausbildungsgang

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Der Standard v.

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