Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.07.2011, RV/0419-G/11

Haftung nach § 12 BAO, Höhe des Haftungsbetrages strittig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Haftung gemäß § 12 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war seit selbständig vertretungsbefugter unbeschränkt haftender Gesellschafter der A.OEG.

Mit dem Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt Graz-Stadt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A.OEG im Ausmaß von 2.457,65 € (Umsatzsteuer 2005 2.372,73 € und Säumniszuschlag 2006 84,92 €) in Anspruch und forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Begündend wurde ausgeführt, gemäß § 12 BAO hafteten die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Da die Abgabenschulden bei der A.OEG uneinbringlich seien, sei ein entsprechender Haftungsbescheid an den Gesellschafter zu erlassen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung verwies der Bw. auf die Niederschrift vom , den Umsatzsteuerbescheid vom sowie die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008. In allen Bescheiden sei keine Abgabenforderung in der Höhe von 2.372,73 € ersichtlich.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die ursprüngliche Nachforderung aus der veranlagten Umsatzsteuer 2005 sei im Bescheid vom mit einem Betrag von 4.245,89 € festgesetzt worden. Dieser Betrag sei, wie in der Niederschrift vom festgehalten, auf Grund der Wiederaufnahme vom auf einen Betrag von 2.488,71 € reduziert worden. Durch die Gutschrift aus der Umsatzsteuer 2007 habe sich der Betrag um 115,98 € auf den nunmehr haftungsrelevanten Betrag von 2.372,73 € vermindert.

Im "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung", beim Finanzamt eingelangt am , führte der Bw. aus, die bisher vorgeschriebene Summe von 2.057,16 € stamme wahrscheinlich vom Umsatzsteuerbescheid 2004. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht Geschäftsführer der A.OEG gewesen, weshalb keine Haftung bestehe.

Er anerkenne jedoch die festgesetzte Summe von 2.188,73 € abzüglich der Gutschrift von 1.757,18 €, sodass sich eine Abgabennachforderung in der Höhe von 431,55 € ergebe und hoffe auf positive Erledigung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Die A.OEG wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom errichtet. Gemäß § 907 Abs. 2 UGB gelten vor dem entstandene offene Erwerbsgesellschaften mit als offene Gesellschaften.

Eine offene Handelsgesellschaft ist gemäß § 105 UGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Vertrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegen stehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 UGB).

Da der Bw. unbestritten unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin war, liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 BAO vor.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles.

Der Haftende kann daher in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten (vgl. ).

Die Abgabeneinbringung bei der Primärschuldnerin ist im vorliegenden Fall auf Grund mehrmaliger erfolgloser Exekutionsmaßnahmen sowie der im Jahr 2008 erfolgten Ruhendmeldung des Gewerbes nicht möglich. Die Gesellschaft erzielt derzeit weder Umsätze noch ist verwertbares Vermögen aktenkundig, weshalb eine Hereinbringung der Abgaben nur mehr im Haftungsweg möglich erscheint.

Der Bw. und der weitere Gesellschafter B sind zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Da sich letzterer im Jahr 2007 nach der Aktenlange nach Tunesien abgesetzt hat, weshalb eine (Teil-) Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden der Gesellschaft bei ihm als aussichtslos anzusehen ist, liegt keine fehlerhafte Ermessensübung seitens des Finanzamtes vor, wenn allein der Bw. zur Haftung herangezogen wurde.

Der Bw. wendet sich in der am eingebrachten Berufung und in der fälschlich als "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneten, richtig als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Eingabe vom ausschließlich gegen die Höhe der im Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuer 2005.

Aus der Abfrage der Buchungen am Abgabenkonto der A.OEG geht hervor, dass entgegen der Annahme des Bw. ein Umsatzsteuerbescheid 2004 weder erlassen noch verbucht wurde. Die aushaftende Umsatzsteuer 2005 resultiert, wie vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt wurde, aus der Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom , in dem die Umsatzsteuer mit 2.188,73 € (statt bisher -2.057,16 €) festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung von insgesamt 4.245,89 € ergibt. Diese Nachforderung wurde durch die Verbuchung des in der Folge im wieder aufgenommenen Verfahrten erlassenen Umsatzsteuerbescheides vom , in dem die Umsatzsteuer 2005 mit 431,55 € festgesetzt wurde, um den Betrag von 1.757,18 € sowie durch die Verbuchung der Gutschrift des Umsatzsteuerbescheides 2007 in der Höhe von 115,98 € vermindert.

Wenn der Bw. die Frage aufwirft, warum bei der Umsatzsteuerveranlagung 2005 ein Betrag von (bisher) -2.057,16 € berücksichtigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass am Abgabenkonto die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum 02/05 mit einer Gutschrift von -3.013,27 €, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume 03/05 bis 12/05 mit Zahllasten in der Höhe von 67,59 €, 108,19 €, 18,45 €, 141,65 €, 156,02 €, 36,30 €, 121,46 €, 105,06 €, 61,70 € und 139,69 € verbucht wurden, woraus sich für das Jahr 2005 ein bei der Veranlagung der Jahressteuer zu berücksichtigender Betrag von insgesamt -2.057,16 € ergibt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden können (). Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung der Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Nach der Aktenlage wurden die Umsatzsteuerbescheide 2005 vom und vom sowie der Säumniszuschlagsbescheid vom dem Bw. zu seinen Handen zugestellt.

Gegenstand dieses Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid vom ist allein die Frage, ob der Bw. zu Recht als Haftender für Abgaben der A.OEG herangezogen wurde, nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht (siehe ).

Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 BAO für die Heranziehung des Bw. zur Haftung für die gegenständlichen Abgaben vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at