Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.06.2011, RV/0279-K/11

Schule für Sozialbetreuungsberufe - Diakonie - Fach-Sozialbetreuer - Behindertenbetreuung - berufsbegleitend

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0279-K/11-RS1
Jede anzuerkennende Berufsausbildung muss ein quantitatives und ein qualitatives Element aufweisen und überdies auch die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Die Ausbildung zum Sozialbetreuer stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sondern eine Weiterbildungsmaßnahme dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HT, S, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für DT für den Zeitraum März 2011 bis Juni 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit (nicht aktenkundigem) Antrag vom beantragte die Berufungswerberin die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D (geb. 1).

Zuvor wurde die Ausbezahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung II/1, MR, gestoppt. In der Weisung heißt es:

"Die Familienbeihilfe ist im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) geregelt. Gemäß diesen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe generell für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) hat der Gesetzgeber Beschränkungen festgelegt. In diesen Fällen ist die Zuerkennung der Familienbeihilfe nur unter ausdrücklich, im Gesetz genannter Voraussetzung möglich (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b - i leg. cit.). Zu der wichtigsten Grundvoraussetzung zählt in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Berufsausbildung. Im Gesetz findet sich keine Legaldefinition des Begriffes der "Berufsausbildung". Jedoch wurden im Rahmen der Vollziehung, bestätigt durch die Judikatur des VwGH Merkmale und Kriterien entwickelt, anhand welcher im Einzelfall geprüft werden kann, ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt. Bei einer "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 steht im Vordergrund die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen für eine künftige Berufsausübung an Personen, die noch nicht im Berufsleben integriert sind und in diesem Sinne auch noch nicht berufstätig sind. Ein weiteres, wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist, dass die Ausbildung die volle bzw. überwiegende Zeit in Anspruch nehmen muss. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung von Weiterbildungsmaßnahmen von Personen, die bereits voll im Erwerbsleben integriert sind und einen Beruf ausüben. Solche Weiterbildungsmaßnahmen sind zwar mit Sicherheit sinnvoll für die berufliche Karriere eines jeden Arbeitnehmers, stellen aber keine "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 dar. Erwerbstätige Personen, die berufsbegleitend Maßnahmen absolvieren haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da sie nicht als Normadressaten von den familienbeihilfenrechtlichen Bestimmungen des FLAG 1967 erfasst sind. Im Bereich Behindertenbegleitung: Ausbildung zur/zum Fach-SozialbetreuerIn.Behindertenbegleitung (FSB-BB); Abschluss nach 2 Jahren in der Tagesform oder nach 3 Jahren in der Berufstätigenform Ausbildung zur/zum Diplom-SozialbetreuerIn.Behindertenbegleitung (DSB-BB); Abschluss nach 3 Jahren in der Tagesform oder nach 4 ½ Jahren in der Berufstätigenform.

Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Ausbildung an der SOB nur unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:

1. Die bzw. der Auszubildende ist während der Ausbildung an der SOB nicht bereits (einschlägig) erwerbstätig. Wird während der Ausbildung bereits eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich ausgeübt, die als (Pflicht)-Praktika für die Ausbildung angerechnet werden kann, besteht in jedem Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da in einem solchen Fall die Ausbildung an der SOB lediglich eine Weiterbildungsmaßnahme und keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt. Liegt laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ein Beschäftigungsverhältnis (etwa bei der DK) vor, kann keine Familienbeihilfe zuerkannt werden.

2. Die Ausbildung muss jedenfalls in einer Vollzeitform absolviert werden. Die Ausbildungsvorschriften (siehe auch homepage) sprechen in diesem Zusammenhang von "Vollform". Wird die Ausbildung jedoch in einer "Berufstätigenform", dh die theoretische Ausbildung wird geblockt in Abendkursen absolviert, ist ein Familienbeihilfenanspruch ausgeschlossen, weil in diesem Fall nicht die Berufsausbildung sondern die Berufsausübung während des Tages im Vordergrund steht."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den (nicht aktenkundigen) Antrag der Bw. vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März - Juni 2011 unter Hinweis auf § 2 FLAG 1967 sowie die Weisung des Ministeriums ab.

Dagegen erhob die Bw. am Berufung mit nachstehender Begründung:

"Die Berufsausbildung zum Fachsozialarbeiter, Ausbildungsdauer 2 Jahre bzw. Diplomsozialbetreuer, Ausbildungsdauer 3 Jahre, ist nur in Begleitung eines einjährigen, diakonischen Einsatzes (soziales freiwilliges Jahr) möglich. Die Schüler besuchen 2 Tage die Woche die Schule und der diakonische Einsatz von 3 Tagen die Woche ist als berufsbegleitendes Praktikum verpflichtend. Da bis heute der Fach- oder Diplomsozialbetreuer immer als Beruf anerkannt war, befremdet es mich, dass das Ministerium diese Berufsausbildung nicht anerkennt. Anlagen: Folder für Sozialbetreuungsberufe der Diakonie, Schulbesuchsbestätigung von DT, Bestätigung des diakonischen Einsatzes von DT."

Der Bestätigung der DK vom ist zu entnehmen:

"Bestätigung: Herr DT, geb. 1, wohnhaft in 2, ist in der DK als DH eingesetzt. Der Diakonische Einsatz dauert von bis . Herr T ist während des Einsatzes bei der GKK gemeldet und versichert. Herr T erhält für den Diakonischen Einsatz (eine Form des freiwilligen Einsatzes, eher bekannt als "freiwilliges" Soziales Jahr) ein monatliches Taschengeld von € 180,--."

Der Schulbesuchsbestätigung ist zu entnehmen: "Hiermit wird bestätigt, dass Herr DT, geb. 1, vom bis das 1 Semester unserer Schule für Sozialbetreuungsberufe in der Klasse 1A (Fachstufe) besucht hat und seit besucht Herr T das 2. Semester. .."

Dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass DT seit bis laufend bei der DI angestellt ist. Seit ist DT als geringfügig beschäftigter Angestellter bei GT gemeldet.

Am wies das Finanzamt die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung ab. Zur Begründung wurde auf § 2 Abs. 1 FLAG 1967 sowie darauf verwiesen, dass bei der "Berufsausübung" (gemeint wohl: Berufsausbildung) iSd FLAG 1967 die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen für eine künftige Berufsausbildung (gemeint wohl: Berufsausübung) an Personen vermittelt wird, die noch nicht im Berufsleben integriert sind und idS auch noch nicht berufstätig sind. Überdies müsse die Ausbildung die volle bzw. überwiegende Zeit in Anspruch nehmen. Weiterbildungsmaßnahmen von Personen, die voll im Erwerbsleben integriert seien und einen Beruf ausüben, stellen keine Berufsausbildung dar.

Am erhob die Bw. "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung. Im Einzelnen führte sie aus:

"Nach meinem Ermessen liegen bei meinem Sohn DT alle Kriterien für eine Berufsausbildung vor. Nach der Matura 9/2009 wurde ein freiwilliges Jahr im Sozialbereich aufgenommen.

Bei der Absolvierung des freiwilligen Jahres bereits eine volle Integration ins Berufsleben zu unterstellen, ist ja wohl nicht möglich. Man erhält keinen Lohn sondern lediglich eine geringfügige Entschädigung und es wird dieses Jahr sowohl von den Betroffenen selbst als auch von der Allgemeinheit als Zeit der Orientierung gewertet. Eine Absolvierung einer solchen freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit führt künftig auch zu einer Verlängerung des Familienbeihilfebezuges bei Studenten, womit der Gesetzgeber selbst feststellt, dass es sich dabei nicht um eine normale, übliche Berufstätigkeit handeln kann.

Nach diesem freiwilligen Jahr traf er seine Entscheidung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit.

So wie andere nach dem freiwilligen Jahr sich eben zu einer Weiterführung der Berufsausbildung entscheiden und studieren gehen, fiel hier die Entscheidung auf eine Berufsausbildung im Sozialbereich. Es wurden hier also definitiv keine Weiterbildungsmaßnahmen gesetzt, sondern bewusst eine neue Berufsausbildung (nach Absolvierung der Matura und des anschließenden freiwilligen Jahres) begonnen.

Hinsichtlich der Zeit, die diese Berufsausbildung in Anspruch nimmt, sei auf die Stundentafel der Fachsozialbetreuer bzw. der Diplom-Sozialbetreuer verwiesen. Neben diesem sehr umfangreichen theoretischen Unterricht in der Schule wird natürlich sehr viel Zeit in Übungen und zum Lernen des Gehörten zu Hause aufgewendet. Die Thematik ist eine völlig neue und entsprechende theoretische Vorkenntnisse waren nicht vorhanden. Die zeitlichen Aufwendungen für die schulische Ausbildung sind verständlicherweise wesentlich höher als für die praktische Tätigkeit (Praktikum), wobei ja auch diese Zeit Teil der Berufsausbildung darstellt. Diese Praktika dienen ja auch - vergleichbar mit Krankenpflegeschülern - der praktischen Ausführung des in der Theorie gelernten.

Für die Berufsreifeprüfung wird die Familienbeihilfe gewährt. Diese schulische Maßnahme wird sehr unterschiedlich geführt. Zum Teil wird auch hier nur geblockt unterrichtet. Trotzdem reicht diese Form des Unterrichts für den Bezug der Familienbeihilfe. Im Sinne der Gleichbehandlung wäre der Unterricht an der Schule für Sozialbetreuungsberufe gleich zu behandeln.

Abendschüler erhalten im Regelfall auch die Familienbeihilfe, auch wenn diese teilweise schon (einschlägig) berufstätig sind (z.B. HAK Schüler stundenweise bei einem Steuerberater oder HTL Schüler, die vielleicht geringfügig oder auf Werkvertragsbasis in einer Firma mitarbeiten). Hier spielt nur die Höhe des Einkommens eine Rolle.

Abschließend: Die wesentlichen Kriterien einer Berufsausbildung werden erfüllt. Keine Weiterbildung, sondern Berufsausbildung, da vorher noch nicht in diesem Beruf integriert. Die Ausbildung nimmt die volle bzw. überwiegende Zeit in Anspruch."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes, des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung, der Homepage der Diakonie und Auskünften der Schule als erwiesen angesehen:

- DT besucht seit die Schule für Sozialbetreuungsberufe Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung-Berufstätigenform.

- Laut dem Folder der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbetreuung gibt es die 2-jährige Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und wenn ein 3. Ausbildungsjahr absolviert wird, die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer (Anm.: Das dritte Jahr schließt wahlweise an die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer an) . Theorie und Praxis sind bei der Ausbildung keine Gegensätze, sondern aufeinander bezogene und sich ergänzende Elemente des Lernens. Die Ausbildung ist berufsbegleitend organisiert. Die Studierenden stehen in einem Arbeitsverhältnis oder haben einen Ausbildungspraxisplatz. Der Unterricht findet an zwei aufeinander folgenden Wochentagen statt. Dazu kommen ein Einführungswochenende am Schulbeginn und ein bis zwei Samstage pro Semester sowie pro Unterrichtsjahr 600 fachspezifische Praxisstunden in unterschiedlichen Arbeitsfeldern. Die Schule für Sozialbetreuungsberufe wird in der Berufstätigenform geführt. Bei der Eröffnung neuer Klassen ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Die Gesamtstundenzahl Unterricht beträgt für das 1. und 2. Ausbildungsjahr 1300 (Pflichtpraktika 1200 Stunden).

- Laut Auskunft der Schule (Frau U) ist der Unterricht so organisiert, dass dieser an einem Tag von 13:30 bis 20:15 Uhr und am nächsten Tag von 8:30 - 16:45 Uhr stattfindet. In der ersten Klasse ist der Unterricht mittwochs bzw. donnerstags. Das Ausmaß der Praxis ist etwas geringer als der theoretische Unterricht. Die Ausbildung schließe mit dem Fach-Sozialbetreuer ab. Wird das 3. Ausbildungsjahr absolviert werde man zum Diplom-Sozialbetreuer ausgebildet.

- Die Grundkonzeption sowie das Ausbildungsprogramm etc. finden sich auf "www.diakonie-kaernten.at".

- DT ist seit - bis laufend als Angestellter (Vollbeschäftigung) bei der DK gemeldet. 2009 bezog D Bruttobezüge von € 1.706,12; für 2010 bezog er € 5.118,36 brutto.

Strittig ist im Berufungsfall, ob die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung in der Berufstätigenform der DK eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. mwN).

Nach Abs. 1 lit. b 1. Satz steht die Familienbeihilfe zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. Weiters dürfen bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten werden (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 TZ 28).

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh für viele zB , , 2009/15/0089, , 2008/13/0015):

- Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

- Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).

- Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 Tz 36).

Im Berufungsfall ist der Sohn der Bw. seit September 2009 bei der Di angestellt. Er leistete 2009/2010 das sogen. Diakonische Jahr ("Freiwillige Soziale Jahr" - siehe www.diakonie-kaernten.at). Seit September 2010 absolviert D die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer in der Berufstätigenform. Wie dargestellt bestand bereits vor Ausbildungsbeginn ein Dienstverhältnis in Form einer Anstellung. Aus der Bestätigung der Diakonie vom ergibt sich nun, dass D von bis wieder ein "Freiwilliges Soziales Jahr" (Diakonischen Einsatz) ableistet, das gleichzeitig das Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung darstellt. Es ist evident, dass D durch die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer eine bessere Qualifikation und Aufstiegschancen erhalten soll. Im Vergleich zur Tätigkeit des Jahres 2009/1010 tritt während der Ausbildungszeit keine Änderung ein. Und auch der seit September 2009 bislang bestehende Angestelltenstatus untermauert diesen Umstand. Die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer stellt damit keine schulische oder kursmäßige Ausbildung einer nicht berufstätigen Person dar.

Die Vorbringen der Bw., wonach keine Weiterbildungsmaßnahmen gesetzt wurden, wonach vielmehr bewusst eine neue Berufsausbildung (nach Absolvierung der Matura und dem Freiwilligen Sozialen Jahr) begonnen wurde, vermögen angesichts des seit bestehenden Dienstverhältnisses in Form einer Anstellung nicht zu überzeugen. Eine Berufsausbildung liegt daher nicht vor (vgl. ).

Aus einem weiteren Grund liegt eine Ausbildung nicht vor: Laut Auskunft der Schule beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit von 13:30 bis 20:15 Uhr und von 8:30 bis 16:45 Uhr somit 15 Stunden. Der Umfang der Praktika ist geringer. Laut dem Ausbildungsfolder beträgt die Gesamtstundenanzahl Unterricht für 2 Jahre 1300 Stunden; jener für Praktika 1200. Somit werden rund 8 % weniger Stunden für das Praktikum verwendet. Legt man nun dieses Ergebnis auf die wöchentliche Tätigkeit um, kommen zu den 15 Unterrichtsstunden noch rund 13 - 14 Praktikumsstunden dazu. Insgesamt sind die Auszubildenden somit 28 - 29 Stunden beschäftigt. Eine Berufsausbildung kann jedoch in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn bei Vorliegen von Lernstunden inklusive Pflichtpraktikumsstunden zumindest 30 Wochenstunden aufzuwenden sind (). Diese Mindestanforderung liegt im Berufungsfall nicht vor.

Soweit die Bw. die "Berufsreifeprüfung" oder "Abendschüler" als Beispiel für die Gewährung der Familienbeihilfe anführt und eine Gleichbehandlung fordert, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderlichen Zeitaufwand heranzuziehen ist. Das sind mindestens 30 Wochenstunden. Im Übrigen kommt dazu noch regelmäßig der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause (vgl. -F/07, , s.a. Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG Familienlastenausgleichsgesetz Kommentar, Linde, § 2 Tz 40). Diese Kriterien erfüllt die Ausbildung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe - wie oben dargestellt - keineswegs.

Es trifft nicht zu, dass die Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres bei Studenten zu einer Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges führt. Das Freiwillige Soziale Jahr bildet für sich alleine keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Die Absolvierung dieses Freiwilligen Sozialen Jahres mag (wie jede andere einschlägige Arbeitserfahrung auch) für die die spätere Aufnahme für Schulen im Sozialbereich wie z.B. Fachhochschul-Diplomstudium von Vorteil sein. Es bildet aber für die wenigsten dieser Schulen eine Aufnahmevoraussetzung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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