Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG erst mit Überreichung der Abgabenerklärung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0449 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.H., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer für die Jahre 2006 bis 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von Herrn H.H., dem Berufungswerber, wurde mit einem an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gerichteten Schriftsatz vom ein Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt. Dieser Antrag lautet:
"Ich ersuche um Rückerstattung der durch die Versicherung von mir eingehobene motorbezogenen KFZ-Steuer für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 laut beiliegender Aufstellung.
Mir wurde fälschlicher Weise nach Erhalt meines Parkausweises für Behinderte gemäß §29b der STVO (ausgestellt am von der BH Y.) von der örtlichen Zulassungsstelle in Y. mitgeteilt, dass dieser nicht für die Befreiung von der KFZ-Steuer maßgeblich sei. Erst anlässlich des Erhaltes meines Behindertenpasses (Ausweis Nr. 1) wurde mir vom Bundessozialamt mitgeteilt, dass bereits der Parkausweis gemäß §29b der STVO für die Befreiung von der motorbezogenen KFZ-Steuer ausgereicht hätte.
Ich ersuche daher um Rücküberweisung der von mir irrtümlicher Weise eingehobenen Steuer auf mein Konto ....."
Dem Antrag beigelegt wurde eine Bestätigung der Versicherung über die vorgeschriebene motorbezogene Versicherungssteuer im Zeitraum bis .
Über Aufforderung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde von der Versicherung mitgeteilt, dass die Unterlagen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei dieser am vorgelegt wurden.
Der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom abgewiesen. Diese Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Eine Steuerbefreiung für die motorbezogene Versicherungssteuer steht gemäß § 4(3) Zi 9 Versicherungssteuergesetz ab jenem Zeitpunkt zu, an dem die materiellrechtlich erforderliche Abgabenerklärung Kr 21 bei Ihrer Versicherung überreicht wird.Die Abgabenerklärung bleibt beim Versicherer. Als Nachweis für die Körperbehinderung sind der Abgabenerklärung entsprechende Ausweise anzuschließen.Da für den beantragten Zeitraum keine Abgabenerklärung Kr 21 bei Ihrer Versicherung vorlag, war der Antrag abzuweisen."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:
"Ich bin zumindest seit körperbehindert (nachgewiesen durch den Parkausweis für Behinderte gemäß §29b), sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund meiner dauernden starken Gehbehinderung nicht zumutbar ist.Fälschlicher Weise wurde mir von Ihrem steuereinhebenden Organ der =Versicherung nach Erhalt meines §29b Parkausweises die Befreiung von der motorbezogenen KFZ-Steuer nicht gewährt, mit der Erklärung dies sei nur nach Vorlage eines Behindertenausweises möglich. Daher war mir auch das Ausfüllen der Abgabenerklärung Kr 21, von deren Notwendigkeit ich erst jetzt anlässlich Ihres ablehnenden Bescheides erfahren habe, nicht möglich. Bei einer Vorsprache beim Finanzamt Y. (im Dezember 2011) wurde mit erklärt, dies sei kein Problem, da eine Wiederaufnahme für die letzten fünf Jahre möglich sei.Ich reiche daher diese materiellrechtlich erforderliche Abgabenerklärung Kr 21 nach und ersuche meinem Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen KFZ-Steuer für die Jahre 2006 bis 2011 stattzugeben und bitte um Rücküberweisung der eingehobenen Steuer auf mein Konto ....."
Vom Finanzamt wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
In einer weiteren Eingabe wird vom Berufungswerber ausgeführt:
"In Ergänzung zu meiner Berufung vom und als Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom bringe ich vor:
Es steht keinesfalls im Versicherungssteuergesetz, dass die Steuerfreiheit erst ab der Überreichung der Abgabenerklärung KR21 zustünde, sondern vielmehr mit der Abgabe dieser Erklärung zusteht. Auch steht keinesfalls im Gesetz, dass eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung lediglich für den Fall, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird, möglich ist -vielmehr wird dies nur als Beispiel für eine Erleichterung angeführt.
Die Abgabenerklärung Kr21 wurde inzwischen an die Versicherungsanstalt R. gesandt.
Der Sinn der Befreiungsbestimmung und des dafür erlassenen Gesetzes liegt in der Entlastung der für Behinderte erforderlichen Mehraufwendungen für ein notwendiges Beförderungsmittel (KFZ) und trifft in jeder Weise genau auf mich zu. Dieser Gesetzeszweck sollte nicht durch eine falsche und ungerechtfertigt restriktive Interprätation verhindert werden."
Über die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmung des § 4 VersStG lautet:
"(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:
.....
9. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;
b) Nachweis der Körperbehinderung durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass ( § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);
c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;
d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;
....."
§ 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist u.a. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller - weiteren im Gesetz vorgesehenen - Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG).
Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu (..."entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung"). Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Befreiung von der Versicherungssteuer laut Auskunft der Versicherung erst durch Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 beim Versicherer am - und sohin nach Entrichtung jener Steuerbeträge, deren Rückzahlung nunmehr begehrt wird - geltend gemacht. Der Anspruch auf Steuerfreiheit stand daher für die in Frage stehenden Beträge mangels (vorheriger) Überreichung eines bezüglichen Antrages bzw. einer bezüglichen Abgabenerklärung nicht zu. Nach § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit Überreichung der Abgabenerklärung. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer kann daher im vorliegenden Fall erst ab dem zum Tragen kommen. Für davor entrichtete Steuerbeträge stand die Steuerfreiheit auf Grund der dargestellten Gesetzeslage (noch) nicht zu.
Auch wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, so wird im gegenständlichen Fall die im Gesetz als erste genannte Voraussetzung, nämlich die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers, für den Zeitraum vor dem nicht erfüllt. Um von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen zu werden, müssen sämtliche im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen erfüllt werden. Der Anspruch auf Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Der Anspruch auf Steuerfreiheit entsteht auch dann nicht für Zeiträume vor Überreichung der Abgabenerklärung, wenn die sonstigen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben waren.
Da nach dem eindeutigen Gesetzestext der Anspruch auf Steuerfreiheit erst mit Überreichung der Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers entsteht und die Abgabenerklärung erst am bei der Versicherung eingelangt ist, steht die Steuerfreiheit im gegenständlichen Fall erst ab dem zu. Eine rückwirkende Befreiung ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb es auch nicht zu einer Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Zeiträume, welche im gegenständlichen Fall vor dem liegen, kommen kann.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 12/2012, 460 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at