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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.10.2010, RV/0327-F/10

Berechnung der pauschalen Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG 1996 für Sozialversicherungsträger

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1704/10 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/17/0057 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., D., J. 4, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mahlerstraße 7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für die Zeiträume 01-12/1998, 01-12/1999, 01-12/2000, 01-12/2001, 01-12/2002 und 01-12/2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/1998 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 30.971,78 € (426.180,98 S) festgesetzt wird.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/1999 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 26.950,66 € (370.849,17 S) festgesetzt wird.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2000 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 5.448,14 € (74.968,04 S) festgesetzt wird.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2001 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 19.013,00 € (261.624,58 S) festgesetzt wird.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2002 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 10.176,74 € (140.035,00 S) festgesetzt wird.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2003 bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) wurden mit den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung Rückzahlungen im Zusammenhang mit Beihilfen iSd § 1 Abs 2 GSBG für die Jahre 1998 bis 2003 auferlegt. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung, mit der die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide beantragt wurde, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0242-F/05, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom , B 2066/08, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates auf, indem er der Bw. eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch den angefochtenen Bescheid bescheinigte. In der Begründung wurde dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beihilfengewährung die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2002 u.a. um die - im gegenständlichen verfassungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen - Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger gekürzt wurden, woraus sich eine Nachforderung von rund € 1,5 Mio. ergab. Eine solche Kürzung war jedoch in der Stammfassung des § 1 Abs. 2 GSBG, BGBl. 746/1996, nicht vorgesehen. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (Art 44 Z 1 leg.cit., BGBl. I 71), im hier relevanten Zusammenhang in Kraft getreten mit , wurde § 1 Abs. 2 GSBG insoweit geändert, als u.a. normiert wurde, dass Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger beim empfangenden Krankenversicherungsträger den (der Berechnung der pauschalierten Beihilfe zugrunde zu legenden) Krankenversicherungsaufwand mindern. Die Anwendung der vorzitierten erst im Jahre 2003 in Kraft getretenen (dh. mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung erstmals für den Bemessungszeitraum 2003 anzuwendenden) Bemessungsvorschrift auch auf die davor liegenden Jahre 1998 bis 2002 erfolgte jedoch ohne gesetzliche Grundlage. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (RV 59 BlgNR 22. GP, 289) lässt sich ableiten, dass diese Verminderung der Beihilfe einen rückwirkenden Effekt oder auch nur für die Vergangenheit klarstellenden Gehalt haben hätte sollen.

Mit den Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I 71, hat der Gesetzgeber zwar die Rechtslage verschlechtert, dh. die Bemessungsgrundlage für die Aufwertung der Beihilfe um Ersatzansprüche gegen andere Sozialversicherungsträger gekürzt. Dies ermächtigte die Vollziehung aber nicht dazu, diese Regelung rückwirkend auf andere Bemessungszeiträume anzuwenden. Zwingende Anhaltspunkte, den Begriff der "Krankenversicherungsaufwendungen" schon ab 1997 in diesem Sinne zu verstehen, sind aber nach dem Gesagten nicht zu erkennen, weshalb die vorzitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2002 einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in das Eigentumsrecht der Bw. bewirkte. Da der Unabhängige Finanzsenat § 1 Abs. 2 GSBG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I 71, somit in denkunmöglicher Weise angewendet und daher die Bw. in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt hat, war die angefochtene Berufungsentscheidung aufzuheben.

In Umsetzung des obig zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung gegen die angefochtenen Bescheide insofern stattzugeben, als im Zusammenhang mit der Beihilfengewährung die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2002 nicht um die Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger zu kürzen waren. Im Übrigen (Kürzung der Bemessungsgrundlage um Skonti und Verluste beim Verkauf von Wertpapieren sowie - für das Jahr 2003 - Ausscheiden der Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger aus der Bemessungsgrundlage für die Beihilfengewährung) war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Kürzungen der Krankenversicherungsaufwendungen laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0242-F/05 :


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1998
1999
2000
Ersätze anderer Sozialversicherungsträger
73.710.979,23 S (5.356.785,77 €)
85.109.353,05 S (6.185.137,90 €)
99.073.078,44 S (7.199.921,40 €)
Skontoerträge
1.019.585,94 S (74.096,20 €)
1.088.697,60 S (79.118,74 €)
1.743.442,26 S (126.700,89 €)
Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere
8.891.600,11 S (646.177,78 €)
7.535.700,46 S (547.640,71 €)
0,00 S (0,00 €)
Gesamt
83.622.165,28 S (6.077.059,75 €)
93.733.751,11 S (6.811.897,35 €)
100.816.520,70 S (7.326.622,29 €)
Davon 4,3% Beihilfenkürzung
3.595.753,11 S (261.313,57 €)
4.030.551,30 S (292.911,59 €)
4.335.110,39 S (315.044,76 €)

2001
2002
2003
Ersätze anderer Sozialversicherungsträger
113.014.398,63 S (8.213.076,65 €)
8.602.100,12 €
bereits gekürzt
Skontoerträge
1.682.378,17 S (122.263,19 €)
94.592,94 €
170.612,42 €
Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere
4.401.915,98 S (319.899,71 €)
142.075,40 €
0,00 €
Gesamt
119.098.692,78 S (8.655.239,55 €)
8.838.768,46 €
170.612,42 €
Davon 4,3% Beihilfenkürzung
5.121.243,79 S (372.175,30 €)
380.067,04 €
7.336,33 €

Nunmehrige Kürzungen der Krankenversicherungsaufwendungen


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1998
1999
2000
Ersätze anderer Sozialversicherungsträger
0,00 S (0,00 €)
0,00 S (0,00 €)
0,00 S (0,00 €)
Skontoerträge
1.019.585,94 S (74.096,20 €)
1.088.697,60 S (79.118,74 €)
1.743.442,26 S (126.700,89 €)
Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere
8.891.600,11 S (646.177,78 €)
7.535.700,46 S (547.640,71 €)
0,00 S (0,00 €)
Gesamt
9.911.186,05 S (720.273,98 €)
8.624.398,06 S (626.759,45 €)
1.743.442,26 S (126.700,89 €)
Davon 4,3% Beihilfenkürzung
426.180,98 S (30.971,78 €)
370.849,17 S (26.950,66 €)
74.968,04 S (5.448,14 €)

2001
2002
2003
Ersätze anderer Sozialversicherungsträger
0,00 S (0,00 €)
0,00 €
bereits gekürzt
Skontoerträge
1.682.378,17 S (122.263,19 €)
94.592,94 €
170.612,42 €
Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere
4.401.915,98 S (319.899,71 €)
142.075,40 €
0,00 €
Gesamt
6.084.294,15 S (442.162,90 €)
236.668,34 €
170.612,42 €
Davon 4,3% Beihilfenkürzung
261.624,58 S (19.013,00 €)
10.176,74 €
7.336,33 €

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Krankenversicherungsaufwendungen
Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger
Gesetzesänderung mit Wirksamkeit für Zeiträume nach In-Kraft-Treten
Rückwirkungsverbot
Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at