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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.08.2012, RV/0156-L/12

Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages für ein erheblich behindertes Kind ist, dass der Grundbetrag zusteht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die am tt.mm.1991 geborene Berufungswerberin bezog Familienbeihilfe (Eigenanspruch) und aufgrund einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: BSB-Bescheinigung) vom auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom war eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung festgestellt und der Grad der Behinderung aufgrund des erhöhten Pflegeaufwandes und der damals laufenden Therapie mit 60 % bestimmt worden. Ferner wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit März 2011 wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages eingestellt, und mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für März 2011 zurückgefordert. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass ab März 2011 für Arbeitssuchende kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.

Die Berufungswerberin beantragte mittels Formblatt Beih 3 am die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2011.

Das Finanzamt forderte daraufhin ein neues ärztliches Gutachten bzw. eine neue BSB-Bescheinigung an. In der Bescheinigung vom wurde der Grad der Behinderung mit näherer Begründung nur mehr mit 30 % bestimmt. Ferner wurde neuerlich festgestellt, dass die Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt wies daraufhin mit Bescheid vom den "Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" für den Zeitraum ab März 2011 ab, und verwies in der Begründung auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG sowie die bereits erwähnt BSB-Bescheinigung vom .

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in welcher beantragt wurde, dem "Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe" stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und (die Sache) zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen, sowie ein neuerliches ärztliches Gutachten einzuholen. In der Begründung wurde näher ausgeführt, warum bei der Berufungswerberin eine Entwicklungsstörung mittleren Grades im Sinne der Position der Einschätzungsverordnung vorläge (Rahmensatz 50 - 80 %), weshalb die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt seien. Dazu wurden ein Befundbericht des Dr. A vom sowie Befund und Gutachten des Psychologischen Dienstes des AMS OÖ vom vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für die Beurteilung von Anbringen (Anträgen) kommt es unter anderem darauf an, wie die Parteierklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt (vgl. Ritz, BAO4, § 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen).

Im Hinblick auf die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe mit März 2011 und den Rückforderungsbescheid vom war die am beantragte Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erkennbar auch auf die Gewährung des Grundbetrages der Familienbeihilfe und damit die Zuerkennung der Familienbeihilfe dem Grunde nach gerichtet. Das Finanzamt sprach daher im angefochtenen Bescheid vom zutreffend über den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG ab. Auch in der gegenständlichen Berufung wurde beantragt, dem "Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe" stattzugeben.

Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages für ein erheblich behindertes Kind ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs. 1 lit. b bis l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 (minderjährige Vollwaisen), § 6 Abs. 2 (volljährige Vollwaisen) oder § 6 Abs. 5 FLAG ("Sozialwaisen") bestehen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 5).

In der Beihilfendatenbank wurde angemerkt, dass die Kindesmutter verstorben ist, der Kindesvater in Deutschland lebt und die Obsorge über die Berufungswerberin an die Jugendwohlfahrt übertragen worden war. Ein Eigenanspruch der seit volljährigen Berufungswerberin kann sich daher nur auf § 6 Abs. 5 FLAG gründen.

Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb FLAG bestand ein Beihilfenanspruch für Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt waren und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhielten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen war durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei blieben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Diese Bestimmung wurde jedoch mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2011 ab aufgehoben. Bereits im Rückforderungsbescheid vom wurde deshalb darauf hingewiesen, dass ab März 2011 für Arbeitssuchende kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.

Das Vorliegen anderer anspruchsbegründender Umstände im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG ist den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, insbesondere sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht erfüllt, da sowohl in der BSB-Bescheinigung vom als auch jener vom - von der Berufungswerberin unbestritten - festgestellt worden war, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Von der Berufungswerberin wurden aber auch keine anderen anspruchsbegründenden Umstände aufgezeigt. In einem antragsgebundenen Verfahren wie dem gegenständlichen Verfahren betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ist es jedoch Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz 1 mit Hinweis auf ).

Da somit im vorliegenden Fall ab März 2011 schon der Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht mehr zustand, konnte auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG nicht gewährt werden; auf den Grad der Behinderung der Berufungswerberin kommt es im vorliegenden Fall somit nicht (mehr) an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at