Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.09.2013, RV/0061-L/13

Prüfung der Schlüssigkeit ärztlicher Gutachten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , mit dem der Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind MP abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezieht für ihre am geborene Tochter MP Familienbeihilfe.

Mittels Formblatt Beih 3 beantragte sie am die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes. Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung wurde Neurodermitis angegeben.

Aufgrund dieses Antrages forderte das Finanzamt eine Bescheinigung des Bundessozialamtes im Sinne des § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) an.

Die Tochter der Berufungswerberin wurde daraufhin am ärztlich untersucht. Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde festgestellt:

Anamnese:

M ist dzt. 8 Jahre alt und hat noch einen Halbbruder. Schwangerschaft unauffällig. Geburt per Sectio. Laufen: 11 Monate. Sprechen: 1.5 Jahre. Neuantrag wegen Neurodermitis seit dem 2. Lebensjahr. Aktuelle Beschwerden: hinter den Ohren in der Falte durchgehend ein Ekzem, das zur Rissbildung neigt. Sonst schubweises Auftreten (mit wochenlangen Pausen) des trockenen Ekzems an den Wangen, Lider, Oberarmstreckseite, Knievorderseiten. Juckreiz ist mäßig, daher kaum Aufkratzen. Therapie seit Jahren ohne Cortison nur mit Balmandolsalbe und Alternativmedizin. Zuviel Zucker, Nüsse und Erdbeeren scheinen zu verschlimmern und werden gemieden. Zusätzlich kommt es alle paar Monate zu rez. Erbrechen z.T. mit Fieber aber auch beim Autofahren. Eine Ursache konnte bisher nicht gefunden werden. Hierbei gleichzeitige Verschlimmerung des Hautbildes.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Balmandol Salbe tgl., Heilpraktiker

Untersuchungsbefund:

Normaler Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand, Haut: aktuell Ekzemfrei bis auf die Falten hinter den Ohren, dort gerötet, schuppig aber kein Riss. Rachen, Tonsillen, Zunge unauffällig, Zähne unauffällig, Trommelfell bland, Pupillen isocor, Lichtreaktion prompt, Okulomotorik unauffällig, keine auffällige Lymphknotenvergrößerung, Abdomen: normale Peristaltik, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Nierenlager frei, Lungen: auskultatorisch o.B., sonorer Klopfschall Herz: rein, rhythmisch, normofrequent, Extremitäten: frei beweglich, Tonus, Trophik, Sensibilität, Kraft unauffällig

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Unauffällig

Relevante vorgelegte Befunde:

keine

Diagnose(n):

Neurodermitis

Richtsatzposition: 010102 Gdb: 020% ICD: L20.8

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz, aufgrund des chronischen weitgehend begrenzten mäßig intensiven Ekzems

Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2012-05-18 von G, Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2012-05-28

Leitender Arzt: K

Aufgrund dieses ärztlichen Gutachtens bzw. der aufgrund desselben erstellten Bescheinigung des Bundessozialamtes wies das Finanzamt den Antrag auf "erhöhte Familienbeihilfe" (Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung) mit dem (ausschließlich) an die Berufungswerberin ergangenen Bescheid vom ab. In der Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG und das oben zitierte ärztliche Gutachten verwiesen.

Am langte beim Finanzamt eine mit datierte Berufung ein. Als Einschreiter wird der Kindesvater ausgewiesen, der in der Eingabe ausdrücklich erklärte, als Vater des Kindes Berufung gegen den an die Kindesmutter ergangenen Bescheid einzulegen. Diese Eingabe ist allerdings auch von der Kindermutter (Berufungswerberin) unterschrieben. In der Berufungsbegründung wurde wörtlich ausgeführt:

"1. Die Gesundheits Schädigung wurde zu gering eingeschätzt.

2. Herr Dr. G Vöcklabruck hatte bei der Befragung und der Untersuchung die Augen immer geschlossen!!!

3. Herr Dr. K leitender Arzt laut Fachärztlichen Sachverständigengutachten war bei der Untersuchung nicht anwesend.

4. Vorsätzliche Körperverletzung.

5. Aus Wirtschaftlichen Gründen wird eine Vitamin B 12 - Creme mit sehr gutem Heilungserfolg zurückgehalten, damit die Pharma Industrie, Gebietskrankenkasse und Ärzte mehr Gewinn erzielen.

6. Die GKK und Ärztekammer ist nicht daran interessiert Prävention zu leisten und eine Krankheit sprich eine Gesundheitliche Schädigung zu Heilen.

7. Allgemeingefährdung."

Das Finanzamt forderte aufgrund dieser Berufung eine neuerliche Bescheinigung des Bundessozialamtes an, woraufhin die Tochter der Berufungswerberin am nochmals ärztlich untersucht wurde. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Berufung. LGA von 2012-05-28. Diagnose: Neurodermitis. GdB: 20 %. Begründung: chronisch, weitgehend begrenztes mäßig intensives Ekzem. Eigenanamnese: Beginn der atopischen Dermatitis mit 2 Jahren. Familienanamnese: Vater hat Atopieneigung: rhagadiforme Veränderungen retroaurikulär. M hat ca 3-4 Neurodermitisschübe jährlich mit Veränderungen im Bereich der Ellenbeugen, der Kniestreckseiten, der Wangen und der Augenlider. Nahrungskarenz: kein Weizen, keine Kuhmilch, keine Nüsse, keine Erdbeeren. 2x sei M wegen der Neurodermitis in stationärer Behandlung gewesen.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Hautpflege mit Palmenöl

Untersuchungsbefund:

11 10/12 Jahre altes Mädchen in gutem AEZ. Haut: aktuell im Bereich der Ellenbeugen und der Wangen ekzematöse Veränderungen, retroaurikluär Rhagaden, ansonsten die Haut bland, keine lichenifizierten Veränderungen, keine Narben. Hals: keine Struma, Cor: Ht rein, kein Geräusch, Pulmo: reines Versikluäratmen. Abdomen weich, Leber u. Milz am Rippenbogen. Status neurolog.: grob neurolog. unauffällig.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

unauffällig.

Relevante vorgelegte Befunde:

2012-04-24 DR.R ARZTPRAXIS FÜR ALLGEMEINMEDIZIN:

Ärztliche Bestätigung: die Patientin leidet seit dem zweiten Lebensjahr an Neurodermitis.

Diagnose(n):

atopische Dermatitis

Richtsatzposition: 010102 Gdb: 020% ICD: L20.8

Rahmensatzbegründung:

länger dauerndes Bestehen, weitgehend begrenzt, regelmäßige Hautpflege und Meiden verschiedener Nahrungsmittelallergene erforderlich.

Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2012-07-17 von S, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

zugestimmt am 2012-07-19

Leitender Arzt: K

Aufgrund dieses ärztlichen Gutachtens bzw. der aufgrund dessen erstellten Bescheinigung des Bundessozialamtes wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Bezugnahme auf diese Gutachten und neuerlichem Hinweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG als unbegründet ab.

Am langte beim Finanzamt ein "Antrag auf Entscheidung über die Berufung" ein, der vom Kindesvater und der Kindesmutter "als Eltern" gestellt, und auch von beiden unterschrieben wurde. Darin wurde auf die Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit hingewiesen. Ferner wurde auf die Untersuchung des Kindes am Bezug genommen und dazu ausgeführt: "Die Ärztin Frau Dr.S erklärte mir das Sie Angestellte des Finanzamtes ist und somit nach diesen Vorgaben arbeiten muss, sollte Sie das nicht machen wird Sie gekündigt. Mit Erstaunen muss ich hier feststellen wie Erpressung und Amtsmissbrauch hier ausgeübt wird. Nach der gültigen Rechtsordnung ist dies Vorsätzliche Körperverletzung und Allgemein Gefährdung aus Gewinnsucht und Persönlicher Bereicherung. Dies wird dem zuständigen Verwaltungsgerichtshof und auch dem zuständigen Verfassungsgerichtshof gemeldet."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 246 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der angefochtene Bescheid vom erging ausschließlich an die Kindesmutter, sodass allein diese zur Einbringung einer Berufung berechtigt war. Jede Berufung einer anderen Person ist mangels Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zu prüfen ist, ob die Berufung vom (auch) der Kindesmutter als Einschreiterin zugerechnet werden kann. Träger eines Anbringens und damit Einschreiter im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (Stoll, BAO, 853 mit Judikaturnachweisen). Die Eingabe vom wurde vom Kindesvater ausdrücklich in seinem Namen gestellt und wäre daher an sich allein ihm zuzurechnen. Die Berufung wurde jedoch auch von der Kindesmutter unterfertigt, sodass auch diese als Trägerin des Anbringens zu werten ist, und daher ihr gegenüber eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung in Betracht kommt.

Die Berufungswerberin bezieht für ihre Tochter Familienbeihilfe. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Unabhängigen Finanzsenates an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen; ebenso z.B. ).

Die oben wörtlich wiedergegebenen Gutachten erweisen sich als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Berufungswerberin hat auch nicht ansatzweise eine Unschlüssigkeit derselben aufgezeigt. Es wurde weder substantiiert dargelegt, welche der in den Anamnesen angeführten Umstände nicht den Tatsachen entsprechend würden, noch welche der in den Untersuchungsbefunden getroffenen Feststellungen unzutreffend wären. Der lapidare Einwand, die Gesundheitsschädigung sei zu gering eingeschätzt worden, genügt dazu nicht. Es wurde auch nicht aufgezeigt, warum bei dem von den untersuchenden Ärzten festgestellten Ausmaß der Erkrankung die erfolgte Zuordnung zur Richtsatzposition der Anlage zur Einschätzungsverordnung (mittelschwere, ausgedehnte Formen der in Punkt 01.01. erwähnten Erkrankungen der Haut) unzutreffend gewesen wäre. Eine erhebliche Behinderung (Grad derselben über 50 %) läge nur bei schweren, andauernd ausgedehnten Formen von Hauterkrankungen mit starken funktionellen Beeinträchtigungen, Lokalisation an exponierten Stellen und Entstellungen vor (Richtsatzposition ). Das Vorliegen einer derart schweren Hauterkrankung wurde weder von den untersuchenden Ärzten festgestellt noch von der Berufungswerberin behauptet.

Zum Einwand, der den ärztlichen Gutachten zustimmende leitende Arzt sei bei der Untersuchung nicht anwesend gewesen, wird bemerkt, dass dies auch nicht dessen Aufgabe ist. Der leitende Arzt überprüft nur die Schlüssigkeit und Richtigkeit der aufgrund der festgestellten Anamnese und des Untersuchungsbefundes (einschließlich vorgelegter Befunde) erstellten Diagnose und des daraus abgeleiteten Grades der Behinderung ().

Da die Berufungswerberin keine sachlichen Gründe vorbrachte, die eine Unschlüssigkeit der ärztlichen Gutachten und der daraufhin erstellten Bescheinigungen im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG aufzeigen würden und eine derartige Unschlüssigkeit den oben wiedergegebenen Gutachten bzw. Bescheinigungen auch nicht zu entnehmen ist, waren sie sowohl den Entscheidungen des Finanzamtes als Beihilfenbehörde als auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at