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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.08.2012, RV/1724-W/12

Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung. Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung bei Stellung eines Vorlageantrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L.J., vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte, 1010 Wien, Spiegelgasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz einen Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eines Kinderabsetzbetrages 2009 in Höhe von € 1.527,00, der Familienbeihilfe 2009 in Höhe von € 4.696,20 und von Aussetzungszinsen 2010 in Höhe von € 138,08 mit der Begründung ab, die dem Antrag zugrunde liegende Berufung sei bereits erledigt worden.

In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Bw., den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Einhebung eines Betrages von insgesamt € 6.223,20 sowie der festgesetzten Zinsen auszusetzen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, die dem Antrag zugrunde liegende Berufung sei nicht erledigt worden. Vielmehr sei am der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde (gemeint wohl: zweiter Instanz) gestellt worden, sodass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten sei. Nachdem das Finanzamt von falschen Voraussetzungen ausgehe, sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

In eventu stellte die Bw. mit der Berufung einen Antrag auf Aussetzung Einhebung des Betrages von insgesamt € 6.223,20 sowie der Zinsen in Höhe von € 138,08 und € 341,20 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die gegenständliche Berufung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 212a Abs. 1 und Abs. 5 BAO als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beendigung eines durch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschubes aus Anlass einer Berufungsvorentscheidung bedürfe nicht eines Zuwartens, ob die Berufungsvorentscheidung (durch Vorlageantrag) angefochten wird. Vielmehr sei eine Berufungsvorentscheidung ein gesetzlich normierter Anlass für eine Beendigung desselben.

Ergänzend hielt die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung fest, dass dem Berufungsschreiben aus Gründen der Verfahrensökonomie und des zum Berufungsantrag gestellten Eventualantrages auch der Status einer neuerlichen Antragstellung aus Anlass des Vorlageantrages beigemessen wurde.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ein ergänzendes Berufungsvorbringen zu erstatten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch anlässlich der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (; , RV/2160-W/07; , RV/3675-W/07 uva.).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig und ergibt sich auch aus der gegenständlichen Berufung, dass das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung zur zugrunde liegenden (Beihilfen)Sache erlassen hat. Mangels Anhängigkeit einer Berufung bestand daher die Verpflichtung, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Einen derartigen Antrag hat die Bw. mit der gegenständlichen Berufung auch gestellt (siehe auch letzter Satz der Begründung der Berufungsvorentscheidung). Eine Entscheidung darüber steht seitens der Abgabenbehörde erster Instanz nach der Aktenlage bislang noch aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at