Verspäteter Antrag auf NoVA-Rückerstattung (§ 201 BAO) im Zusammenhang mit EuGH 7.4.2011, C-402/09 "Ioan Tatu"
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vertreten durch Walter Monauni, 5640 Badgastein, Hans-Kudlich-Straße 4, vom gegen die drei Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend die Zurückweisung der drei Anträge vom auf Rückerstattung der NoVA-Zuschläge gem. § 6a NoVAG 1991 für den Eigenimport der nachstehend angeführten Fahrzeuge entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Zurückweisung der Anbringens vom , mit denen der Berufungswerber - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats ( RV/0232-K/11) - die "Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gem. § 6a NoVAG 1991" beantragte und die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Eckdaten darstellte.
Das Finanzamt wies die Anträge mit drei Bescheiden vom als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Festsetzung gemäß § 201 BAO kann nur erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird (§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO). Da die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für das gegenständliche Fahrzeug am (bzw. bzw. ) eingebracht wurde, war der gegenständliche Antrag als verspätet zurückzuweisen."
Dagegen wurde via FinanzOnline (Sonstige Anbringen und Anfragen) am Berufung ergriffen und um eine "Frist zur Beibringung einer detaillierten Begründung bis " ersucht. Aus Gründen der Rechtsunsicherheit sei es nicht möglich gewesen, einen Antrag innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages einzubringen. Um dafür eine detaillierte Begründung beibringen zu können, müsse dieser Sachverhalt noch mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.
Das Finanzamt legte dieses Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit direkt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Ein ergänzender Schriftsatz des Berufungswerbers langte bis heute nicht ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
1 Sachverhalt
Die Entscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Fest steht, dass der Berufungswerber die strittigen NoVA-Beträge an den in der obigen Tabelle in der Spalte "Entrichtung NoVA" aufscheinenden Tagen (, und ) mit jeweils von ihm unterfertigten Erklärungen bekannt gab und beim Finanzamt bar zur Einzahlung brachte. Außer Diskussion ist weiters, dass diese Handlungen mehr als ein Jahr vor Einbringung der drei hier strittigen Anträge () gesetzt wurden.
2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Der steuerlich vertretene Berufungswerber stützte sich bei seinem "Rückerstattungs-Anbringen" nur auf die Entscheidung RV/0232-K/11. Diese Entscheidung sprach darüber ab, dass auf den Eigenimport eines im Jänner 2010 nach Österreich verbrachten PKW´s deshalb kein NoVA-Zuschlag im Sinne des § 6a NoVAG 1991 zu erheben ist, weil dieses Fahrzeug bereits vor dem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals zum Verkehr zugelassen worden war. Die Rechtsmittelbehörde begründete dies mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C-402/09, "Ioan Tatu".
Das Finanzamt interpretierte den Antrag als Antrag auf Festsetzung gem. § 201 BAO. Das ist durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gedeckt, da auch hier der allgemeine Grundsatz gilt, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO4, § 299 Tz 29 unter Verweis auf , 0154; , 99/14/0104).
§ 201 BAO lautet:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon festgehalten (vgl. z.B. ) ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) eine Selbstberechnungsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG), weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Da die hier zu beurteilenden NoVA-Beträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann eine Rückerstattung der enthaltenen Zuschläge (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der jeweiligen Abgaben erfolgen. Diese dürfen nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen.
Dabei sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es unbestritten ist, dass die Anträge () mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe der selbstberechneten Abgabenbeträge (, und ) gestellt wurden.
Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde und den Anträgen auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden können (§ 201 Abs. 3 Z 1 und 2), besteht kein Rechtsanspruch des Berufungswerbers auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der Festsetzung der Abgabe. Erwähnt werden darf in diesem Zusammenhang, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft.
Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO). Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Berufungswerbers, sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt von Amts wegen ergreifen möchte. Das Vorliegen einer bloßen "Rechtsunsicherheit" führt nicht dazu, dass diese Fallfrist sich verlängert.
Wenngleich damit sowohl die Finanzverwaltung wie auch der steuerlich vertretene Berufungswerber prinzipiell von der unionsrechtlichen Judikatur informiert gewesen sein können und das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsauslegung tatsächlich erst mit einiger Verzögerung änderte (Ende Mai 2013), kommt dem insofern keine Bedeutung zu, als die Fristen des § 201 BAO - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gem. § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen ist. Keine Auswirkung hat deshalb, dass die Aussagen des europäischen Höchstgerichts im "Ioan Tatu" tatsächlich schon am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in Österreich erstmals im Jahr 2011 besprochen (FJ 2011, 231) und erstmals im November 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat umgesetzt wurden, indem er aussprach, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt ( RV/0265-K/12; aufgenommen in die Findok am ). Dies alles war großteils schon vor Ablauf der Jahresfrist bekannt, trotzdem wurde der Berufungswerber erst im Mai 2013 nach einer neuerlichen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats aktiv. Das war aber zu spät.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0232-K/11 RV/0265-K/12 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at