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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.10.2010, RV/1436-L/07

Arbeitszimmer und Reisekosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Dr. GI, L, Nx, vertreten durch Mag. JI, L , Lx, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom bzw. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 und 2006 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Einkommen
26.399,05 €
Einkommensteuer
6.253,36 €
anrechenbare Lohnsteuer
-5.135,20 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
1.118,16 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
23.323,84 €
Einkommensteuer
4.949,98 €
anrechenbare Lohnsteuer
-3.792,55 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
1.157,43 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei diese hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit als Professorin an einer Höheren Bundeslehranstalt herrührten.

Auf Grund des Vorliegens zweier Dienstverhältnisse und des Bezugs entsprechender Einkünfte wurde sie vom Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2005 von Amts wegen veranlagt, wobei lediglich die Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben Berücksichtigung fanden.

Dagegen wurde am auf elektronischem Wege Berufung eingebracht, wobei der Bescheid laut Begründung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten angefochten wurde.

Im Berufungsverfahren wurden neben Sonderausgaben (Aufwendungen für Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von 2.878,13 € und Kirchenbeitrag in Höhe von 100,00 €) folgende Werbungskosten geltend gemacht (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerkschaftsbeiträge
165,72
Arbeitsmittel Telefon (Handy) monatlich 10,00 €
120,00
Reisekosten 6 x Wien (Parlament, Bibliothek, VfGH, OGH) à 360 km 6 x Diäten Straßburg 4 Tage (Differenz)
777,60 105,60 56,20 939,40
Sonstige Werbungskosten Haus- und Betriebskosten 10% von 6.000,00 €
600,00

Sonderausgaben und Gewerkschaftsbeiträge wurden durch Vorlage der Kopien der Bestätigungen der jeweiligen Institutionen nachgewiesen. Bezüglich der Telefonkosten wurden Kopien der monatlichen Abrechnungen der "k" übermittelt. Ebenso wurden hinsichtlich der Haus- und Betriebskosten Kopien der Betriebskosten-, Strom- und Gasvorschreibungen betreffend die Wohnung Nx vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben, indem die nachgewiesenen (beantragten) Sonderausgaben anerkannt wurden und als Werbungskosten die Gewerkschaftsbeiträge sowie der Pauschbetrag in Höhe von 132 € Berücksichtigung fanden. Begründend wurde ausgeführt, dass Haus- und Betriebskosten keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen würden. Hinsichtlich der Reisekosten seien keinerlei Belege (Reisekostenabrechnungen, Bestätigungen, Auftrag des Dienstgebers etc.) vorgelegt worden. Die restlichen Werbungskosten in Höhe von 120 € seien unter dem Pauschbetrag von Werbungskosten in Höhe von 132 € gelegen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw die Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Begründend merkte sie zu den einzelnen Punkten Folgendes an:

1. Haus- und Betriebskosten

1.a) Arbeitszimmer im WohnungsverbandBilde ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, seien die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei (Verweis auf ).

1.b) Unbedingte Notwendigkeit des ArbeitszimmersIn der Schule befinde sich kein geeigneter Arbeitsraum. Der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz sei im Konferenzzimmer, in dem ca. 80 LehrerInnen untergebracht seien. Der Lärmpegel sei entsprechend groß, weil sich ständig mehrere LehrerInnen dort aufhielten und sich auch ein Telefon, ein Drucker und 2 Kopierer im Raum befänden. Konzentriertes, ungestörtes Arbeiten sei also nicht möglich. Außerdem sei der Arbeitsplatz nicht groß genug. Im Konferenzzimmer fänden sich 2 lange Tischreihen, wo ein Sessel neben dem anderen stehe und jeder Lehrer ca. 60 x 50 cm als Arbeits- und Ablagefläche zur Verfügung habe. Weiters gäbe es keine Möglichkeit, die notwendigen Arbeitsutensilien wie Bücher, Gesetzestexte, Ordner mit Arbeitsunterlagen usw. zu lagern, weshalb diese in der privaten Wohnung untergebracht werden müssten. Im Konferenzzimmer habe jeder Lehrer nur ein kleines Kästchen mit ca. 30x30x30 cm.Da bis 17:55 Uhr unterrichtet werde und die Klassenzimmer ständig belegt seien, sei ein Ausweichen in ein leeres Klassenzimmer nicht möglich.Laut arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspreche der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies werde auch vom Arbeitsinspektorat so gesehen. Eine Bemängelung unterbleibe jedoch mit der Begründung, dass das Konferenzzimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit eines Lehrers sei. Letztendlich sei das notwendige Arbeiten am PC nur sehr schwer möglich, weil für 80 LehrerInnen nur 4 PC's zur Verfügung stünden, weshalb auch fast alles zu Hause vorbereitet werden müsse.

1.c) Feststellung des Mittelpunktes der gesamten beruflichen TätigkeitEine Prüfung des Mittelpunktes einer Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht habe in allen Fällen einer Erwerbstätigkeit (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4) zu erfolgen, bei denen die Tätigkeit notwendigerweise in einem Arbeitszimmer ausgeführt werde.Die Unterrichtsfächer der Bw "Politische Bildung und Recht" und Volkswirtschaftslehre würden neben der normalen Unterrichtsvorbereitung auch einen aktuellen Bezug zum politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen (Gesetzestexte, höchstgerichtliche Entscheidungen, EU, ...) Geschehen erfordern.Da ihre Vorbereitungszeit die Unterrichtszeit überwiege (siehe Zeitnachweis), befinde sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer.Bei nichtselbständig Beschäftigten sei der Mittelpunkt der Tätigkeit normalerweise der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz. Da aber der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz aus den angeführten Gründen ein Arbeiten unmöglich mache, befinde sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer. Laut dem Vorlageantrag beigelegten Zeitnachweis verwendete die Bw wochen- und samstags in der Regel eine Stunde für die Ausarbeitung politischer Tagesthemen sowie wochen- und sonntags 1,5 Stunden für Unterrichtsvorbereitung. Hinzu kamen Zeiten für Vorbereitung und Verbesserung von Tests sowie Maturavorbereitung. In den Ferien wurde durchwegs eine Stunde für die Ausarbeitung politischer Tagesthemen veranschlagt. An Unterrichtsstunden wurden für 2005 insgesamt 586 Stunden ausgewiesen; an Vorbereitungsstunden ergaben sich laut Zeitnachweis insgesamt 689,5 Stunden, somit mehr als 50% der Gesamtstunden.

2. Reisekosten

2.a) InlandsreisenAus der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 sei ersichtlich, dass es sich bei den inländischen Reisekosten um Kilometergelder und Diäten handle. Aufgrund des Unterrichtsfaches "Politische Bildung und Recht" besuche sie manchmal im Jahr in Wien das Parlament, die Uni Wien, die Volksanwaltschaft und die Höchstgerichte. Da diese Reisen vom Dienstgeber nicht refundiert würden, könnten auch keine Reisekostenabrechnungen vorgelegt werden.Zeit, Zweck und Kosten dieser Reisen ergäben sich aus der beigelegten Reisekostenaufstellung.

2.b) Auslandsreisen- siehe Reisekostenabrechnung

Laut beigelegter an die H zu Handen der Bw gerichteten Reisebürorechnung hatte sich die Bw vom 13. - im Rahmen von "Projekttagen" in Straßburg aufgehalten, wofür sie die Differenz an Auslandsdiäten in Höhe von 56,20 € geltend machte. Aus der vorgelegten Rechnung ging ein Rechnungsbetrag von 40.826,81 S hervor, weshalb sich laut handschriftlichem Vermerk nach Umrechnung ein Überhang an weiterverrechneten Kosten in Höhe von 57 € ergab.

Laut weiters beigelegter Aufstellung bzw. Abrechnung hatte sich die Bw 2005 an 6 Tagen (22.2., 10.6.,6.7. bzw. 24.2., 21.9. bzw. 24.. und ) jeweils für einen Tag in Wien aufgehalten, wo sie Parlament, Uni-Bibliothek, Volksanwaltschaft und Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof besucht hatte. Im Zusammenhang mit diesen Reisen machte sie Kilometergelder (jeweils für 360 km) und Tagesdiäten (a 26,40 €) geltend.

3. GewerkschaftsbeiträgeDiese seien gar nicht berücksichtigt worden - siehe Beleg. Diesbezüglich wurde nochmals die Bestätigung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes beigelegt, wonach die Bw als Einzelzahlerin 2005 165,72 € an Gewerkschaftsbeiträgen geleistet hatte.

Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

In der Folge wurde die Bw vom Finanzamt mit Bescheid vom von Amts wegen auch zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 veranlagt, wobei an Sonderausgaben und Werbungskosten wiederum nur die Pauschbeträge zum Ansatz kamen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Pflichtige wegen Nichtberücksichtigung der Sonderausgaben und Werbungskosten auf elektronischem Wege Berufung, wobei sie auf das noch offene Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des Vorjahres hinwies und ersuchte, diese erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 zu erledigen.

An Werbungskosten und Sonderausgaben wurden folgende Beträge geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerkschaftsbeiträge
165,72
Arbeitsmittel
120,00
Reisekosten
1.149,40
Sonstige Werbungskosten
640,00
Personenversicherungen
1.784,50
Kirchenbeitrag
100,00

Im Vorhaltswege wurde die Bw um Aufgliederung und belegmäßigen Nachweis der angeführten Aufwendungen ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen, da diesem Ersuchen trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen worden sei.

Am langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein, in dem die Bw um Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte. Begründend merkte sie an, dass das Ersuchen um Ergänzung betreffend die Berufung 2006 nicht zur Gänze beantwortet habe werden können, da die Entscheidung über den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2005 noch ausständig sei. Nach einem Telefonat ihres Gatten mit dem Finanzamt sei das Ersuchen um Ergänzung bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 ausgesetzt worden. Hinsichtlich der Sonderausgaben wurden Bestätigungen betreffend (vom Gatten nicht geltend gemachte) Personenversicherungen beigelegt, wonach sich diese laut Aufstellung in der dem Vorlageantrag angefügten "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006" auf 1.698,94 € beliefen; der Kirchenbeitrag 2006 betrug 2006 laut Bestätigung 131,16 €. Die Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 165,72 € als Einzelzahler wurden durch eine Bestätigung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes belegt. Bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 120 € handelte es sich laut "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006" wiederum um Telefonkosten (Handy; monatlich 10 €). Die Sonstigen Werbungskosten betrafen laut eben dieser Beilage die Haus- und Betriebskosten (= 10% von 6.400 €). Die Reisekosten wurden folgendermaßen aufgegliedert (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7 x Wien (Parlament, Bibliothek, VfGH, OGH) à 360 km
957,60
7 x Diäten
184,80
Straßburg 4 Tage (Differenz)
56,20
1.198,60

Mit Vorlagebericht vom wurde auch die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen eines Vorhaltsverfahrens nahm die Bw zu den im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom gestellten Fragen folgendermaßen Stellung:

A) Zur Mitteilung, dass sich bei Lehr- und Vortragstätigkeiten der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern am Ort der Vermittlung des Wissens bzw. Könnens befinde und deshalb der Berufung in diesem Punkte keine Erfolg beschieden sein könne:

Antwort der Bw:"Es ist mir klar, dass Sie sich auf VwGH-Entscheidungen beziehen. Ich lade Sie jedoch ein, unser Konferenzzimmer zu besuchen, um zu erkennen, dass das kein zumutbarer Arbeitsplatz ist, sondern eher der "Käfighaltung" entspricht.Außerdem widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, wenn Berufsgruppen, deren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ebenfalls nicht zu Hause ist (z.B. Reisende) ein Arbeitszimmer zugestanden wird."

B) Zu den Reisekosten

1) Zu den Reisekosten/Wien 2005:

Fragen laut Vorhaltsschreiben:

"a) Bei den Terminen mit Abfahrtsdatum 6.7. und scheinen als Ankunftsdatum der 24.2. bzw. auf. Um Bekanntgabe und Nachweis der tatsächlichen Reisetage wird ersucht.b) Bitte schildern Sie jeweils den genauen Tagesablauf (Anwesenheitszeiten im Parlament, beim VwGH, VfGH und bei der Volksanwaltschaft? Welche Sitzungen bzw. Verhandlungen? Anwesenheitsstunden in der Bibliothek - jeweils ganztägig?....).c) Unternahmen Sie diese Reisen allein? Wenn nein, mit wem?d) Die Reisen am 6.7. und 21.9. fanden gegen Schulschluss bzw. am Schulanfang statt.Unternahmen Sie diese im Rahmen von Schulveranstaltungen mit Schülern? Wenn ja, warum erhielten Sie hiefür vom Dienstgeber keinen Reisekostenersatz?e) Gab es konkrete Anlässe für den Besuch der einzelnen Institutionen für Ihre Besuche gerade an diesen Tagen?f) Wie verwerteten Sie die Kenntnisse aus den einzelnen Wien-Besuchen konkret im Unterricht?"

Antworten der Bw:"Aus der Reisekostenaufstellung ist ersichtlich (s. Spalte Tag), dass es sich nur um 1 Tag handelt. War entweder ein EDV-Problem od. eine Falscheintragung. Abfahrtsdatum ist ident mit dem Ankunftsdatum.b) Ich glaube es ist verständlich, wenn ich nach 5! Jahren diese Frage nicht mehr detailliert beantworten kann. Meine Berufungsvorlage war am und ist bisher noch nicht behandelt bzw. entschieden worden!Ich war jeweils ganztägig in Wien und war abwechselnd bei den angeführten Institutionen, hatte Gespräche mit verschiedensten Stellen, Besichtigungen der verschiedenen Örtlichkeiten, war Zuhören bei Plenarsitzungen, ...c) Ich war allein unterwegs.d) Es waren keine Schulveranstaltungen.e) Anlass für die Besuche waren:Interesse und notwendige Fortbildung,Vorbereitung von Unterricht mit entsprechendem Hintergrundwissen,Erarbeitung von praxisbezogenen Fällen für den Unterricht,Herstellen von KontaktenPlanung von Exkursionen nach WienErarbeitung von Inhalten für das Angebot eines Freigegenstandes aus politischer Bildung und Rechtf) Ich glaube diese Frage beantwortet sich von selbst - mein Unterrichtsfach lautet "Politische Bildung und Recht"Ich glaube, ich bin eine Professorin, die sich sehr bemüht, ihr Fach für die SchülerInnen interessant und abwechslungsreich zu gestalten und bekomme jedes Jahr auch entsprechende Rückmeldungen. Dazu ist natürlich Eigeninitiative und zusätzliche Arbeit erforderlich. Ich finde es befremdend, wenn zusätzliches Engagement bestraft wird, indem die Aufwendungen nicht anerkannt werden."

2) Zu den Reisekosten/Wien 2006:

Antwort zum Ersuchen um Vorlage einer Reisekostenaufstellung analog 2005:"Ich ersuche vorerst um Entscheidung 2005 und werde dann die Reisekostenaufstellung 2006 nachreichen."

3) Zu den Reisekosten/Straßburg 2005 und 2006 (je 56,20 €):

Antwort zur Frage nach dem Grund der Differenz:"Mein Arbeitgeber (Bund) zahlt weniger an Diäten als den amtlichen Satz in Höhe von 35,80; daraus resultiert die Differenz."

C) Zu den Telefonkosten:

Fragen laut Vorhaltsschreiben:

"a) Welcher Art waren Ihre beruflichen Telefongespräche?b) Verfügten Sie in den berufungsgegenständlichen Zeiträumen 2005 und 2006 über ein zweites (privat genutztes) Handy?c) Wie hoch waren die Verbindungsentgelte/Minute?d) Welchem Prozentsatz der beruflichen gegenüber den gesamten Gesprächsminuten entspricht der monatlich geltend gemachte Telefonkostenanteil von 10 € ungefähr?e) Inwieweit stand Ihnen in der Schule ein Telefon für die Erledigung beruflicher Telefonate zur Verfügung?"

Antworten laut Bw:

"a) Telefonate mit Schulen, KollegInnen, SchülerInnen, Organisation der Lehrausgänge und Projekttage (Besuch von Landtagssitzungen, Diskussion mit Abgeordneten, Gerichtsbesuche, jährliche Projekttage in Straßburg, Besuche von unterrichtsbezogenen Ausstellungen und Filmen, Besichtigungen ZB Landhaus,...), Organisation von Schulausflügen, Termine ausmachen mit eingeladenen Referenten,...b) Neinc) Zwischen Cent 0,07 und 23d) ca. 50%e) Es gibt ein Telefon im Konferenzzimmer für 80 Lehrer. Dieses ist in den Pausen ständig durch Anrufe von Schülern und Eltern blockiert. Außerdem ist der Lärmpegel im Konferenzzimmer viel zu hoch, um konzentriert telefonieren bzw. den Gesprächspartner zu verstehen und Termine zu koordinieren. Weiters ist das Telefon schon jahrelang defekt, es gibt ständig Ausfälle, man hört also immer wieder nichts. Das Problem wurde schon mehrfach an die Zuständigen herangetragen, es scheitert jedoch wie überall an den Schulen am Geld."

Die Ergebnisse des Vorhaltsverfahrens wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Die Abgabenbehörde erster Instanz hielt ihre bisherige Rechtsansicht aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Zur Einkommensteuer 2005:

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden ursprünglich nur die Pauschbeträge für Sonderausgaben (60,00 €) sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (132,00 €) in Ansatz gebracht.

Nachdem die Bw im Zuge des Berufungsverfahrens entsprechende Aufwendungen dargelegt hatte, wurden vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom die beantragten Sonderausgaben in Höhe von 2.878,13 € und 100,00 € anerkannt; von den beantragten und nachgewiesenen Werbungskosten wurden jene aus dem Titel von Gewerkschaftsbeiträgen (165,72 €) und Telefon (120,00 €) berücksichtigt, nicht aber jene für "Haus- und Betriebskosten" (10% von 6.000,00 € = 600,00 €) und "Reisekosten" (insgesamt 939,40 €), sodass letztlich nur noch die beiden letztgenannten Posten als zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens strittig zu betrachten waren.

Hiezu ist rechtlich Folgendes auszuführen:

1) Zu den Haus- und Betriebskosten (600,00 €):

Wie die Bw in ihrem Vorlageantrag ausführte, handelte es sich hiebei um die anteiligen Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenesArbeitszimmer.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Die Bw wies nun in ihrem Vorlageantrag einerseits auf die unbedingte Notwendigkeit dieses Arbeitszimmers im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin für "Politische Bildung und Recht" sowie "Volkswirtschaftslehre" hin, indem sie unter Beschreibung der Situation ihres Arbeitsplatzes im Konferenzzimmer der Schule ausführte, dass ihr dort kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Andererseits legte sie unter Vorlage eines entsprechenden Zeitnachweises das zeitliche Überwiegen ihrer Vorbereitungs- gegenüber der Unterrichtszeit dar, weshalb das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bilde.

Dieser Behauptung der Bw, dass der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer gelegen sei, konnte sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach dem "typischen Berufsbild" (siehe Jakom, EStG-Kommentar, 3. Aufl., Wien 2010, Tz 51 zu § 20; ). Nur im Zweifel (d.h. bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt) ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (; Jakom, a.a.O.).

Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof, wie der Bw bereits im ho. Vorhaltsschreiben vom mitgeteilt wurde, in ständiger Rechtsprechung unmissverständlich festgestellt, dass bei Lehr- und Vortragstätigkeiten - und eine solche liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen vor - der Mittelpunkt der Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung vom materiellen Gehalt her jedenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondernan jenemOrt liegt,an dem die Vermittlung von Wissen und Können erfolgt (siehe zB ; , 2002/13/0202 m.w.N.).

Dies bedeutet aber, dass auf Grund dieses eindeutig festlegbaren materiellen Schwerpunktes des Mittelpunktes der Tätigkeit der Bw weder auf das zeitliche Ausmaß der Nutzung (wie es für Fälle, in denen der materielle Schwerpunkt nicht zweifellos feststellbar ist, vorgesehen ist!) abzustellen noch von Belang war, ob ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz (etwa für Vorbereitungsarbeiten) zur Verfügung gestanden hatte (; , 2002/13/0202; , 2003/13/0166; Jakom, a.a.O.).

Abgesehen davon, dass - nicht zuletzt auf Grund der breiten öffentlichen bzw. medialen Diskussion über die unbefriedigende Ausstattung der Arbeitsplätze von Lehrern im Konferenzzimmer - den Einwänden der Bw ohnehin Glauben geschenkt werden konnte, hätte eine entsprechende Besichtigung und Qualifikation deren Arbeitsplatzes im Konferenzzimmer keine Auswirkungen auf die gegenständliche rechtliche Beurteilung zeitigen können, da auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Belange der Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit bei Lehr- und Vortragstätigkeiten zweifellos nicht der Vorbereitungsort, sondern der Ort der Wissensvermittlung maßgeblich ist.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber selbst bei Berufsgruppen, deren Mittelpunkt der Tätigkeit im Zweifel nach dem zeitlichen Ausmaß der Nutzung zu bestimmen ist, das Fehlen eines anderen adäquaten Arbeitsplatzes nicht automatisch das Vorliegen eines Mittelpunktes der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer indiziert (siehe , und , 2003/13/0166, jeweils zu einem Versicherungsvertreter).

Für das Berufungsbegehren konnte auch aus dem Verweis der Bw auf den Gleichheitsgrundsatz und dem Vergleich mit anderen Berufsgruppen nichts gewonnen werden. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 B-VG ist dann nicht gegeben, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten auf einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung basiert, wobei diesem Grundsatz auch das Gebot einer differenzierenden Regelung unterschiedlicher Sachverhalte immanent ist (siehe hiezu zB ). Nun ist aber unbestritten, dass es sich bei der Tätigkeit eines Lehrers jedenfalls um eine von der - etwa von der Bw beispielhaft angeführten - Tätigkeit eines Reisenden handelt. Während nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Mittelpunkt der Tätigkeit nach ihrem materiellen Gehalt bei Lehrern nämlich eindeutig am Ort der Wissensvermittlung liegt, besteht bei Vertretern diesbezüglich keine eindeutige Zuordnungsmöglichkeit, sodass hier das zeitliche Ausmaß der Nutzung - wie oben ausgeführt - eine Rolle spielt. Bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit von Vertretern verschiedener Berufsgruppen handelt es sich somit um unterschiedliche Sachverhalte, die bei der Rechtsanwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes von den zuständigen Abgabenbehörden unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beurteilen sind. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass eine allfällige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde auf Grund des Legalitätsprinzipes gemäß Art. 18 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, nicht von der Anwendung dieser Bestimmung entbinden könnte, solange diese dem Rechtsbestand angehört. Eine entsprechende Prüfung stünde nur dem Verfassungsgerichtshof zu (siehe hiezu auch Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, Urteil vom , 2 BvL 13/09, zur deutschen Rechtslage).

Dass aber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen richtungweisend für die Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates ist, ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass dieser Gerichtshof die oberste Entscheidungs- bzw. Kontrollinstanz im außerordentlichen Rechtsmittelweg darstellt, wenn gegen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates nur noch eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zusteht (siehe Rechtsmittelbelehrung). Darüber hinaus wird diese Meinung unter Verweis auf eben diese Rechtsprechung auch von maßgeblichen Autoren der Literatur vertreten (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 104/6 zu § 20; Jakom, a.a.O.).

Auf Grund der angeführten Erwägungen konnte dem Berufungsbegehren daher in diesem Punkte kein Erfolg beschieden sein.

2) Zu den Reisekosten (939,40 €):

Bei diesen Aufwendungen handelte es sich vor allem um Fahrtkosten und Diäten für sechs eintägige Fahrten nach Wien, wobei als Zweck der Besuch des Parlaments, der Uni-Bibliothek, von Gerichtshöfen und der Volksanwaltschaft angegeben wurde; ein geringfügiger Betrag (56,20 €) betraf die Differenzwerbungskosten betreffend eine Reise mit Schülern nach Straßburg.

a) Zu den Reisen/Wien:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind ausdrücklich als Werbungskosten abzugsfähig: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen."

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ergibt sich somit zum einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart getätigt werden (vgl. BFH , BStBl 1981 II, S. 368).

Zum anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren sein.

Die wesentliche Aussage dieser zuletzt genannten Bestimmung ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog. Aufteilungsverbot). Der Zweck dieses Aufteilungsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen können (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Rz 10 zu § 20). Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass typischerweise der Lebensführung dienende Aufwendungen selbst dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich verwendet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden ().

Die Kosten einer Reise sind nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich durch den Berufveranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen ist), wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen ist (Aufteilungsverbot; siehe Jakom, a.a.O., Tz 90 zu § 20, Stichwort "Studienreisen"; Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 364 zu § 4; ). In diesem Zusammenhang sind die vom Verwaltungsgerichtshof zur Anerkennung von Studienreisen entwickelten Kriterien zu prüfen (siehe zB ; , 98/15/0111; , 99/15/0002); dabei handelt es sich um folgende Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen. - Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. - Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ().

Um die Überprüfung der Erfüllung der angeführten Voraussetzungen zu ermöglichen, wurde die Bw um Beantwortung der Fragen laut Vorhalt vom gebeten. Insbesonders wurde sie um Schilderung des genauen Tagesablaufes und die Darlegung der konkreten Verwertung im Beruf gebeten.

Durch ihre Darstellung der Verwertung im Unterricht konnte sie zwar glaubhaft darlegen, dass sie Kenntnisse aus den Wien-Besuchen konkret im Beruf verwerten konnte, und erscheint dieses Kriterium erfüllt.

Bezüglich der Schilderung des Tagesablaufes wies sie im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung jedoch darauf hin, dass eine detaillierte Darstellung nach all den Jahren bzw. einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr möglich sei, und beschrieb ihren ganztägigen Wien-Aufenthalte damit, dass sie abwechselnd bei den angeführten Institutionen gewesen sei, Gespräche mit den verschiedensten Stellen geführt, die verschiedensten Örtlichkeiten besichtigt, bei Plenarsitzungen zugehört habe usw..

Mit dieser sehr allgemein gehaltenen Schilderung hat sie aber weder zeitlich noch inhaltlich gesehen eine weitaus überwiegende bzw. ausschließlich berufliche Bedingtheit ihrer jeweils ganztägigen Wien-Aufenthalte dargetan, was im konkreten Fall umso dringender gewesen wäre, als es sich bei den Besuchen der von der Bw angeführten Institutionen (Besuch des Parlaments, Zuhören bei Plenarsitzungen oder Verhandlungen bei Gericht, ...) einerseits durchwegs um Aktivitäten handelte, die von allgemeiner Attraktivität für politisch und am öffentlichen Leben interessierte Bevölkerungsschichten sind und somit nicht nur auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw zugeschnitten waren. Andererseits ist es durchaus nicht unüblich, bei derartigen Städteaufenthalten private und berufliche Aspekte zu verbinden.

Eine von der Abgabenbehörde verlangte genauere Darstellung des Tagesverlaufes der einzelnen Wien-Reisen für Zwecke der steuerlichen Beurteilung in obigem Sinne hätte sich aber schon aus der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht, die jeden Abgabepflichtigen trifft, ergeben. Einerseits haben Abgabepflichtige nach § 119 Abs. 1 BAO nämlich den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (= Offenlegungspflicht). Andererseits haben sie gemäß § 138 Abs. 1 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern sowie dessen Richtigkeit zu beweisen bzw., wenn ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, glaubhaft zu machen (= Mitwirkungspflicht).

Dass dies auch nach einem Zeitablauf von 5 Jahren noch zumutbar ist, lässt sich nach ho. Ansicht schon allein aus der Bestimmung des § 132 BAO ableiten, wo eine siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht verankert ist, die sich zudem noch verlängert, wenn diese für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind.

Im Hinblick auf obige Erwägungen und den ebenfalls dargelegten Umstand, dass gerade bei Aufwendungen, die auch eine private (Mit)Veranlassung nahelegen, auf Grund der Nähe zum Beweisthema erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung der Pflichtigen zu stellen sind, konnte die (nahezu) ausschließlich berufliche Bedingtheit der im Zusammenhang mit den Wien-Fahrten angefallenen Aufwendungen nicht als ausreichend erwiesen angesehen werden, weshalb eine Anerkennung als Werbungskosten nicht möglich war.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Diäten im Zusammenhang mit nur eintägigen Reisen wegen der zeitlichen Lagerungsmöglichkeiten von Mahlzeiten ohnehin keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen würden (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 197 zu § 16; ).

Unbedingt erwähnenswert erscheint abschließend, dass in dieser Nichtanerkennung der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten keinesfalls - wie von der Bw in ihrer Vorhaltsbeantwortung ausgeführt - ein Bestrafung des besonderen beruflichen Engagements der Bw, das besonders auch bei der Berufsgruppe der Lehrer sehr hoch zu bewerten ist, erachtet werden darf. Eine entsprechende Würdigung steht jedoch den Abgabenbehörden bei Vollziehung der anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen nicht zu, sondern läge es vielmehr am Dienstgeber, ein besonderes berufliches Engagement in finanzieller und ideeller Hinsicht zu belohnen. Dass dies aus Mangel an finanziellen Mitteln nur selten passiert, wird zugegeben, kann und darf aber die Abgabenbehörde in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf abgabenrechtlich relevante Sachverhalte nicht beeinflussen.

b) Zur Reise/Straßburg:

Die von der Bw geltend gemachte Differenz ergibt sich auch aus der von ihr vorgelegten Abrechnung mit dem Reisebüro und wurde offensichtlich von ihr als Organisatorin getragen. Die berufliche Bedingtheit der entsprechenden Aufwendungen erschien daher glaubhaft und waren diese daher als Werbungskosten anzuerkennen.

3) Zu den bereits in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Aufwendungen (Gewerkschaftsbeiträge, Telefonkosten, Sonderausgaben):

Wie bereits oben ausgeführt, wurden diese Aufwendungen auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten Belege bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes anerkannt und erscheinen sohin zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens nicht mehr strittig.

Auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates bestanden gegen eine entsprechende Anerkennung im beantragten Ausmaß wegen ausreichenden Nachweises bzw. Glaubhaftmachung keine Bedenken, wobei bezüglich der Telefonkosten anzumerken ist, dass die Schätzung des entsprechenden betrieblichen Anteiles auf Grund der Ausführungen der Bw in ihrer Vorhaltsbeantwortung unter Bedachtnahme auf einen durch die Organisation von Projekttagen und Lehrausgängen in den von der Bw unterrichteten Fächern bedingten Aufwand gerechtfertigt erscheint.

B) Zur Einkommensteuer 2006:

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wurden vom Finanzamt wiederum nur die Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten in Ansatz gebracht.

Im dagegen gerichteten Berufungsverfahren beantragte die Bw - wie 2005 - die Berücksichtigung höherer Sonderausgaben- und Werbungskostenbeträge, ersuchte aber mit der Entscheidung bis zur Rechtskraft betreffend Einkommensteuer 2005 zuzuwarten.

Nachdem die Bw die entsprechenden Aufwendungen trotz Ersuchens des Finanzamtes nicht nachgewiesen hatte, erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Dem dagegen gerichteten Vorlageantrag legte die Bw Belege betreffend Sonderausgaben (Bestätigungen betreffend Personenversicherungen über insgesamt 1.698,94 € und Kirchenbeitrag über 131,16 €) und Gewerkschaftsbeiträge (Bestätigung über Beitrag als Einzelzahlerin über 165,72 €) bei. Die übrigen Werbungskosten wies sie in einer "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006" wiederum - wie im Vorjahr - als Telefonkosten (120 € = 12 x 10 € monatlich), Haus- und Betriebskosten (= 10% von 6.400 € = 640 €) und Reisekosten nach Wien bzw. Straßburg (7 x Wien = 957,60 € + 184,40 €; Straßburg 56,20 €) aus. In ihrem Vorlageantrag wies die Bw auch darauf hin, dass das Ersuchen um Ergänzung (belegmäßiger Nachweis und Aufgliederung der Sonderausgaben und Werbungskosten) nicht zur Gänze beantwortet habe werden können, weil die Entscheidung betreffend Einkommensteuer 2005 noch ausständig sei und das Ersuchen um Ergänzung bis zu dessen Rechtskraft auf Grund eines Telefonates mit dem Finanzamt ausgesetzt worden sei. In Reaktion auf ein Ergänzungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates dahingehend, dass für 2006 eine Reisekostenaufstellung/Wien analog 2005 vorgelegt werden möge, teilte die Bw mit, dass sie diese erst nach Entscheidung über das Jahr 2005 nachreichen werde.

Hiezu ist rechtlich Folgendes auszuführen:

Die Bw ersuchte im Rahmen ihrer Berufung betreffend Einkommensteuer 2006, mit der Erledigung zuzuwarten, bis bezüglich Einkommensteuer 2005 Rechtskraft eingetreten sei. Auch im weiteren Berufungsverfahren berief sie sich immer wieder darauf, dass sie den Ergänzungsersuchen erst nach Erledigung der Berufung betreffend Einkommensteuer 2005 nachkommen könne bzw. wolle.

Gemäß § 281 Abs. 1 BAO kann die Entscheidung über eine Berufung ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, welche von der Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die Prozessökonomie und Interessen der Partei zu treffen ist.

Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich beider berufungsgegenständlichen Jahre, die nunmehr bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig sind, die gleichen Punkte strittig (Arbeitszimmer, Reisekosten) bzw. wurden auch 2006 im Rahmen der Berufungsvorentscheidung für 2005 bereits anerkannte ähnliche Aufwendungen zum Abzug beantragt (Sonderausgaben, Gewerkschaftsbeiträge, Telefonkosten). Aus prozessökonomischen Gründen erschien es daher jedenfalls sinnvoll, über beide streitgegenständlichen Berufungsjahre im Rahmen einer Berufungsentscheidung zu entscheiden.

Was die Einwände der Bw anlangt, sie könne das Ergänzungsersuchen für 2006 erst nach Rechtskraft der Entscheidung 2005 zur Gänze erfüllen, so können diese nicht nachvollzogen werden. Es war kein Grund ersichtlich, warum die vom Finanzamt angeforderte Aufgliederung der Werbungskosten und Sonderausgaben 2006 sowie der belegmäßige Nachweis nicht unabhängig von der Entscheidung betreffend Einkommensteuer 2005 vorgelegt werden konnten, was letztendlich auch hinsichtlich der meisten Punkte geschehen ist.

Ebenso verhielt es sich auch mit der vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderten Reisekostenaufstellung 2006. Über eine solche musste die Bw jedenfalls ungeachtet der steuerlichen Beurteilung 2005 verfügen, da es sich bloß um eine Zusammenstellung der Wien-Reisen des Jahres 2006 jeweils mit genauem Datum und Zielangaben handelte. Zu deren Vorlage wäre sie im Rahmen ihrer bereits oben unter Punkt A), 2), a) zitierten Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen.

Insgesamt war also kein Grund ersichtlich bzw. wurde von der Bw kein solcher dargetan, der die eine Aussetzung der Entscheidung über die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 gerechtfertigt hätte, sodass eine solche nicht zur verfügen war. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass ein von der Bw im Vorlageantrag ins Treffen geführtes Telefonat mit ihrem Gatten, anlässlich welchen mit dem Finanzamt vereinbart worden sei, bis zur Rechtskraft betreffend Einkommensteuer 2005 zuzuwarten, schon allein deswegen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte, da die Aussetzung der Entscheidung mittels schriftlichen Bescheides zu erfolgen hätte.

Über das gegenständliche Berufungsbegehren betreffend Einkommensteuer 2006 war daher ohne Aussetzung der Entscheidung zu entscheiden, dies unter folgenden Erwägungen:

1) Zum Arbeitszimmer:

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter Punkt A)1) (Einkommensteuer 2005) zu verweisen.

2) Zu den Reisekosten:a) Reisen/Wien: Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen ist auch hier auf jene unter Punkt A) 2) zu verweisen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Bw trotz Aufforderung für 2006 auch keine Aufstellung vorgelegt hat, aus der die jeweiligen Reisedaten (Datum, Ziele) hervorgingen. Wie bereits oben ausgeführt, wäre sie aber auf Grund der Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO im Rahmen ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht, verpflichtet gewesen, den Inhalt ihres Anbringens zu ergänzen, zumal diese Aufforderung jedenfalls zumutbar erschien und - wie oben bereits ausgeführt - völlig unabhängig von der Erledigung der Berufung betreffend Einkommensteuer 2005 erfüllt hätte werden können.

b) Reise/Straßburg: Nachdem die Bw auch für 2005 durch Vorlage der Abrechnung mit dem Reisebüro eine von ihr als Organisatorin offenbar zu tragende Differenz von 57 € darlegen konnte, erschienen auch die entsprechenden Aufwendungen für 2006 glaubhaft.

3) Zu den Telefonkosten:

Eine Schätzung in der von der Bw in Ansatz gebrachten Höhe erschien - wie 2005 - entsprechend den Ausführungen in ihrer Vorhaltsbeantwortung unter Bedachtnahme auf einen durch die Organisation von Projekttagen und Lehrausgängen in den von der Bw unterrichteten Fächern bedingten Aufwand gerechtfertigt.

4) Zu den Gewerkschaftsbeiträgen:

Diese konnten auch 2006 - wie bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung 2005 - laut Bestätigung gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag angerechnet werden.

5) Zu den Sonderausgaben: Die von der Bw laut vorgelegten Bestätigungen bzw. Beilage zum Vorlageantrag nachgewiesenen Beträge für Personenversicherungen (Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen) in Höhe von 1.698,94 € konnten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anerkannt werden; hievon sind auch die für den Ehegatten geleisteten Versicherungsbeiträge umfasst, da dieser dem begünstigten Personenkreis gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zuzurechnen ist. Ebenso war der Kirchenbeitrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1998 im Ausmaß von 100 € anzuerkennen.

Auf Grund obiger Ausführungen konnten im Rahmen der Berufungsentscheidung gegenüber den angefochtenen Bescheiden folgende Aufwendungen anerkannt werden:

Werbungskosten:


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2005
2006
Gewerkschaftsbeiträge (ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag)
165,72 €
165,72 €
Arbeitsmittel/Telefonkosten (Anrechnung auf den Pauschbetrag)
120,00 €
120,00 €
Reisekosten/Straßburg (Anrechnung auf den Pauschbetrag)
56,20 €
56,20 €

Sonderausgaben:


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2005
2006
Wohnraumschaffung/-sanierung (2005) Personenversicherungen (2006)
2.878,13 €
1.698,94 €
Kirchenbeiträge
100,00 €
100,00 €

Beilage: 2 Berechnungsblätter (Einkommensteuer 2005 und 2006)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Arbeitszimmer
Reisekosten
Werbungskosten
Reise
Offenlegungspflicht
Mitwirkungspflicht
Aussetzung der Entscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at