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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.08.2012, RV/0192-W/08

Weiterleitung des Erlöses aus einer Erlebensversicherung an einen Dritten auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bezugsberechtigtem und Versicherungsnehmer als Schenkung an den Dritten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Mitteilung nach § 26 ErbStG 1955 erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Kenntnis von der Auszahlung eines Versicherungserlöses in Höhe von € 27.005,00 zum an die Mutter des Bw. als Bezugsberechtigte wegen Erlebens auf Grund einer vom Vater des Bw., W., als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung.

Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens in Zusammenhang mit der Auszahlung an die Mutter des Bw. erlangte das Finanzamt davon Kenntnis, dass diese vom Versicherungserlös € 13.500,00 am an den Bw. überwiesen hat. Dazu hat die Mutter des Bw., die lt. einem Nachtrag zur Versicherungspolizze seit 1988 vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte eingesetzt war, im Wesentlichen erklärt, dass sie mit dem verfügungsberechtigten Versicherungsnehmer vereinbart gehabt habe, ua. die Hälfte des Versicherungserlöses an den Bw. zu überweisen.

In der Folge setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. für eine "Schenkung Betrag € 13500,--vom mit R." ausgehend von einer Geldleistung von € 13.500,00 unter Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG 1955 von € 2.200,00, somit ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 11.300,00 gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) Erbschaftsteuer in Höhe von € 282,50 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendetet der Bw. ein, er habe die gegenständliche Schenkung nicht von seiner Mutter R., sondern von seinem Vater W. erhalten. Dieser habe ihm diese Schenkung bereits seit Jahren angekündigt und auch die Versicherung, auf deren Fälligwerden diese Schenkung basiere, eingezahlt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten steht fest, dass der Bw. den Betrag von € 13.500,00 unentgeltlich erhalten hat und dass es sich dabei um eine Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes handelt. Strittig ist lediglich ob der Bw. diese Zuwendung von seinem Vater oder von seiner Mutter erhalten hat. Fest steht jedenfalls, dass die Mutter des Bw. einen Teil des ihr am als Bezugsberechtigte ausbezahlten Versicherungserlöses von € 13.500,00 am entsprechend einer Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer an den Bw. überwiesen hat.

Dies ergibt sich aus den aktenkundigen, einschließlich der im Bemessungsakt ERfNr.2 einliegenden Versicherungsunterlagen und Kontoauszügen sowie aus den Erklärungen des Bw., der Mutter und des Vaters des Bw.

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.

§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG 1955 will - wie auch andere Regelungen des § 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein ().

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall ErbStG 1955 umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt. "Geschenkgeber" im Sinn des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 ist bei dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG 1955 derjenige, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt (vgl. ; 2005/16/0267; , 2002/16/0223).

Ein Lebensversicherungsvertrag ist zwar kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB; dennoch ist er aber ein Vertrag, wodurch einem Dritten Rechte verschafft werden sollen, der sich jedoch vom Vertrag im Sinne des § 881 ABGB dadurch unterscheidet, dass dem Begünstigten im Zweifel kein direkter Anspruch entsteht, obwohl der Vertrag vorwiegend ihm zum Vorteil gereichen soll (vgl. ; ).

Der Bw. hat die gegenständliche Zuwendung von seiner Mutter auf Grund ihrer Bezugsberechtigung in Verbindung mit der im Innenverhältnis zwischen ihr und seinem Vater getroffenen Vereinbarung erhalten, sodass hier von einem Vorgang im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG 1955 auszugehen ist.

Der Bw. hat jedenfalls zu Lasten eines an dieser Vereinbarung Beteiligten einen Vorteil erlangt, der unbestritten der Schenkungssteuer, so wie mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, unterliegt. Ob hier der Vater oder die Mutter als Geschenkgeber angesehen wird, ändert nichts an der Schenkungssteuerpflicht des Bw. für den gegenständlichen Vorgang.

Es ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at