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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.09.2013, RV/1718-W/13

Zahlungserleichterungsansuchen und Säumniszuschlag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch "ÖBUG" Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG, 1130 Wien, St. Veit - Gasse 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) von der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2011 in Höhe von € 3.564,70 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 71,29 mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal am ein Ratenansuchen gemäß § 212 BAO gestellt, welches mit Bescheid vom abgewiesen worden sei.

In Ansehung des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO sei der Bw. zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides zugestanden, sohin eine Nachfrist bis . Bemerkt werde, dass innerhalb der Nachfrist gegen die Abweisung vom zwischenzeitlich bereits das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden sei, womit das Ratenansuchen vom wieder als unerledigt gelte.

Mit Eingabe vom brachte die Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 Abs. 6 BAO ein, da die Abgabenbehörde erster Instanz weder eine Berufungsvorentscheidung erlassen noch die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass die Nachfrist des § 212 Abs. 3 BAO lediglich zur Zahlung genützt werden könne. Das beantragte Zahlungserleichterungsansuchen sei mangels Nachweises der erheblichen Härte abgewiesen worden. Da die Berufung ebenfalls abgewiesen worden sei, bestehe im Nachhinein nicht die Möglichkeit im Sinne des § 217 Abs. 9 BAO den Säumniszuschlag zu sanieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages ( § 217 Abs. 2 BAO ).

§ 217 Abs 4 BAO lautet: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt (§230 BAO )

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht im Sinn des § 230 Abs. 3 BAO ist ein Zahlungserleichterungsansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (z. B. spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes eingebracht wird.

Soweit einem zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu (§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO).

Mit Ablauf dieser Nachfrist enden die einbringungshemmende Wirkung und die säumniszuschlagsvermeidende Wirkung eines zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchens (vgl. Ritz, BAO4, § 217, Tz 18-20).

Wird innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens eingebracht, so greift die Bestimmung des § 212 Abs. 4 BAO ein. Danach sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Eine solche sinngemäße Anwendung bedeutet aber für den Fall der Einbringung einer Berufung - wie bei Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens - bis auf weiteres das Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (vgl. Ritz, a. a. O., § 212, Tz 35).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 98/13/0277, zur Rechtslage vor BGBl I 2000/142), dargetan:

"Mit der Ansicht, dass eine Nachfrist gem § 218 Abs 2 BAO grundsätzlich nur zur Zahlung verwendet werden könne, sodass eine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht hinausschieben könne, übersieht die Beh, dass gem § 212 Abs 4 BAO die für Ansuchen um Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden sind. Eine solche sinngemäße Anwendung bedeutet im Fall der Einbringung einer Berufung aber - wie bei Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens - einerseits im Sinn ua des § 218 Abs 1 BAO bis auf weiteres ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages und andererseits das dem § 218 Abs 2 BAO entsprechende Erfordernis einer Nachfristsetzung, wenn der Berufung nicht stattgegeben wird. Auf § 218 Abs 1 letzter Satz BAO, wonach die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anzuwenden sind, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gem Abs 2 oder § 212 Abs 3 handelt, stützt sich die Beh zu Unrecht. Eine Anwendung dieser Bestimmung in Fällen der nach § 212 Abs 4 BAO gebotenen sinngemäßen Anwendung der für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften würde der letztgenannten Bestimmung jeden Anwendungsbereich entziehen, weil in Fällen einer Berufung regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass eine Berufung gegen einen ein Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid nicht vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist nach § 218 Abs 2 BAO eingebracht wird. § 218 Abs 1 letzter Satz BAO kann daher auch im Fall der nach § 212 Abs 4 BAO sinngemäßen Anwendung der für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften - anders als etwa bei einem neuerlichen Ansuchen nach Abweisung des ersten Ansuchens - nur auf das (ursprüngliche) Zahlungserleichterungsansuchen (nicht aber auf die Berufung) bezogen werden."

Die Bw. hat mit Eingabe vom , zeitgerecht (die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2011 war am fällig) um Zahlungserleichterung angesucht und mit der am eingebrachten Berufung den Abweisungsbescheid vom angefochten. Die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung erging am . Da das Zahlungserleichterungsansuchen eine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung hatte und die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages durch die innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eingebrachte Berufung hinausgeschoben und die aushaftende Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2011 per , und (abgesehen von € 0,03) entrichtet wurde, erweist sich die Festsetzung des Säumniszuschlages als nicht gerechtfertigt.

Somit war der Berufung stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at