Sechstelberechnung und Bezugsbeginn während des Kalenderjahres
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0147-S/12-RS1 | Die Sechstelüberschreitung ist auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XXX vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw erzielte im streitgegenständlichen Jahr neben seinen Bezügen von der Pensionsversicherungsanstalt (Bezugszeitraum 1.7. bis ) noch weitere steuerpflichtige Bezüge von 3 bezugsauszahlenden Stellen (jeweils Bezugszeitraum 1.1. bis ).
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der übermittelten Lohnzettel erklärungsgemäß.
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob der Bw Berufung mit der Begründung, dass bei der Bescheiderstellung Bezüge der bezugsauszahlenden Stelle Pensionsversicherungsanstalt zum Teil nicht richtig bewertet bzw zugeordnet seien. Die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge betrügen nämlich nicht € 1.345,28 sondern € 2.017,91. Dieser Bezug überschreite auch nicht das Jahressechstel, da die lfd Bezüge (Eigenpension) in Höhe von jeweils € 2.017,91 von Juli bis Dezember 2010 bezogen worden seien. Es werde um Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 gebeten.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Veranlagung seitens der Finanzbehörde den Lohnzettelübermittlungen gemäß durchgeführt wurde.
Mit Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte der Bw unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 94/15/0197 ein, dass das Sechstel im Sinne des § 67 Abs. 2 EStG 1988 immer von den gesamten im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen sei. Laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt sei die Sechstelberechnung nur für den Zeitraum von Juli 2010 bis September 2010 erfolgt. Die im Oktober, November und Dezember 2010 zugeflossenen laufenden Bezüge blieben bei der Sechstelberechnung unberücksichtigt.
Da in den Monaten Juli bis Dezember 6 gleich bleibende laufende Bruttobezüge in Höhe von jeweils € 2.017,91 und ein sonstiger Bezug (Sonderzahlung / 13. und 14. Monatsbezug aliquot) in der Höhe von gleichfalls € 2.017,91 erhalten worden sei, würde der gesamte sonstige Bezug innerhalb des Jahressechstels liegen und mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern sein.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 67 Abs. 1 EstG 1988 in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung lautet:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. Und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%.
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs.1) vor Abzug der in Abs.12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. .......
Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, im Übrigen auch vom Bw in seiner Berufungsschrift zitiert, setzt die begünstigte Besteuerung mit den festen Steuersätzen der oben zitierten Gesetzesstelle voraus, dass der Arbeitnehmer (Pensionist) neben dem laufenden Arbeitslohn (Pensionsauszahlungsbetrag) von demselben Arbeitgeber (Pensionsversicherungsanstalt) sonstige Bezüge erhält.
Abs. 2 der oben zitierten Gesetzesstelle begrenzt allerdings die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs. 1 leg. cit. zu versteuern, indem er bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und somit nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
Dieses Sechstel ist immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbetrag umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen (siehe dazu und die dort zitierte Judikatur).
Unter Zugrundelegung des unstrittigen aktenkundigen Zahlenmaterials ergibt sich für den streitgegenständlichen Fall folgende Berechnung:
Für die Sonderzahlung September 2010 sind die im Kalenderjahr 2010 zugeflossenen laufenden Bezüge Juli bis September (Pensionsbeginn Juli) in die Berechnung des Jahressechstels einzubeziehen und zwar mit dem Gesamtbetrag von € 6.053,73 (3x € 2.017,91) und durch die Anzahl der bereits abgelaufenen 9 Kalendermonate zu teilen. Der so ermittelte Durchschnitt, € 672,64, ergibt einen Jahresbetrag (12x € 672,64) von € 8.071,68 und ein Sechstel von € 1.345,26.
Der Lohnsteuerabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt entsprach somit nach der Aktenlage den oben dargestellten Grundsätzen, sodass für eine vom Berufungswerber im Wege der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid angestrebte Neuberechnung der Lohnsteuer kein Anlass besteht.
Es darf nochmals festgehalten werden, dass bei einem Beginn des Pensionsbezuges während des Kalenderjahres für die Umrechnung auch die Monate mitzuzählen sind, für die noch kein laufender Bezug gewährt wurde, was gesetzeskonform zu einem relativ kleinen Sechstel führt. Die Sechstelüberschreitung ist dabei ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Im gegenständlichen Fall ist das der September mit den bis zu diesem Zeitpunkt bereits zugeflossenen laufenden Bezügen Juli bis September und nicht wie der Bw vermeint Juli bis Dezember. Eine Aufrollung der Berechnung des Jahressechstels im Wege der Veranlagung ist im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen und somit auch nicht zulässig (vgl ).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | ARD 6273/8/2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at