Abgabenhinterziehung, Zigaretten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Petersplatz 3, wegen der Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 33 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 230000/90.290/16/2007-AFA, StrNr. 123456,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Zl. 230000/90.290/16/2007-AFA, STRNR. 123456 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vorsätzlich Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich die im bekämpften Bescheid aufgeführte Menge an Zigaretten, slowakischer Herkunft unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbrachte und die im Tabakmonopolgesetz enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzte und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 33 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie aus der Beilage ersichtlich vorgebracht wurde.
Nach Erteilung umfassender Akteneinsicht am gab der Bf. durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab, in der wie aus der Beilage ersichtlich vorgebracht wurde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 Zi. 2 TabStG entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 5 Abs. 2 TabMG ist der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 TabMG ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bewilligung zum Tabaktrafikanten betrieben wird
Handel im Sinne des Abs. 1 ist gemäß Absatz 4 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote hinsichtlich der Veräußerung oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0183; Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete auf Grund der über die Anzeige des S. vom 6. November 2007aufgenommenen Niederschrift, der niederschriftlichen Aussage der I. vom sowie der Verantwortung des Beschuldigten vom und der niederschriftlichen Aussage der G. vom vor Beamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Auf Grund der Anzeige des S. wurden durch das Zollamt St. Pölten, Krems Wr. Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen durchgeführt, wobei beim Bf. eine freiwillig durchgeführte Nachschau getätigt wurde. Im Zuge dieser Nachschau konnten neben 3.600 Stück Zigaretten slowakischer Herkunft zwei Zettel mit Aufzeichnungen betreffend Zigarettenverkäufe vorgefunden und zur Beweissicherung beschlagnahmt werden.
Der Bf. gab niederschriftlich einvernommen am nach Vorhalt der Beweisfotos über Zigarettenlieferungen zu Protokoll, dass es richtig sei, dass er die F. mit Zigaretten beliefert habe. Mit den Zigarettenlieferungen habe er die F1 seines Lebensgefährten finanziert. Die Gesamtmenge der an die F2 gelieferten Zigaretten bezifferte der Bf. mit 50 Stangen Zigaretten.
Über Vorhalt der beim Bf. sichergestellten Aufzeichnungen gestand der Bf. ein, dass es sich bei den Aufzeichnungen über Extraeinnahmen um Einnahmen aus dem Verkauf von slowakischen Zigaretten handle. Beim Verkauf von Zigaretten habe er pro verkaufte Stange Zigaretten ca. 4 bis 5 Euro aufgeschlagen, das bedeute, dass er im April 2007 eine Menge von 118 Stangen Zigaretten mit einem Aufschlag von 4-5 Euro weiterverkauft habe.
Über Vorhalt der Aufschreibungen von Namen und Mengen auf dem zweiten vorgefundenen Notizzettel gestand der Bf. ein, dass es sich auch hier um Zigarettenbestellungen handle. Zu weitere Aussagen dazu erklärte sich der Bf. jedoch nicht bereit, da er keine Freunde verraten wolle.
Die aus den Aufzeichnungen des Bf. über Extraeinnahmen rückgerechnete Menge an verkauften Zigaretten ergibt einen Jahresumsatz von 1.276 Stangen Zigaretten, wobei der Bf. ausführte, dass die Aufzeichnungen im voraus erfolgten, dh. der Dezemberumsatz in Wahrheit der Umsatz des Monats November sei.
Die Aussagen der ausgeforschten Abnehmer der Zigaretten differieren zwar mit den Angaben des Bf., jedoch kann dieser Umstand an den vom Bf. aufgezeichneten und zugestandenen Mengen an verkauften Zigaretten nichts ändern.
Der Einwand des Bf. laut der mit ihm aufgenommenen Niederschrift nur einmal im Monat in die Slowakei gefahren zu sein und 15 Stangen Zigaretten gekauft zu haben, erfolgte vor dem Vorhalt hinsichtlich der Verdienstaufzeichnungen und gab der Bf. in der Folge glaubwürdig und schlüssig die ihm nunmehr angelasteten Mengen zu.
Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit darf von der erkennenden Behörde auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwiesen werden.
Die dem Bf. erteilte Rechtsbelehrung erfolgte im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Rechtsvorschriften, wonach eine Belehrung vor Beginn der ersten Vernehmung über die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers, wie in der Beschwerde angesprochen, im damals geltenden § 84 FinStrG nicht vorgesehen war. Eine im Einklang mit den geltend Rechtsvorschriften stehende Rechtsbelehrung, in welcher der Bf. unter anderem auch nachweislich über sein Vertretungsrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger belehrt wurde, ist dem Bf. vor seiner Einvernahme als Verdächtiger am nachweislich ausgehändigt worden.
In der Einvernahme gab der Bf. weiters zu gewusst zu haben, dass er beim Verbringen der Zigaretten und deren Verkauf strafbar gehandelt habe
Das vom Bf. gesetzte Verhalten erfüllt daher in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm angelasteten Finanzvergehen.
Es bestehen somit aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse schwer wiegende Verdachtsgründe für den Tatvorwurf gegen den Bf. und die bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte daher zu Recht.
Wie schon oben dargelegt, genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob der Verdacht, der Bf. hätte die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols tatsächlich begangen sich in der Folge bestätigt, ist dem Ergebnis des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vorbehalten.
Da der genannte Bescheid aus all den dargelegten Gründen zu Recht erging, war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at