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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 22.07.2011, ZRV/0337-Z1W/07

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des BP, XY, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100000/85052/2007-3, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 100000/85052/2007-1, anerkannte das Zollamt Wien "in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates (Beitreibungsrichtlinie)" gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG und § 6 Zollrechts-Durchführungsverordnung 2004 die im Vollstreckungstitel - Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut vom , GZ XYZ, über Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführes (Bf.) - ausgewiesenen Forderungen im Gesamtbetrag von € 294.924,78 und erklärte diese als in Österreich vollstreckbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Das Ersuchen des Hauptzollamtes Landshut sei nicht "in Anerkennung und Vollstreckbarkeit" für Österreich geeignet und zulässig. Ein Vollstreckungstitel mit Wirksamkeit für Österreich liege nicht vor. Es sei weder der Bescheid noch das Ersuchen angeschlossen. Lediglich die Anführung von Abgabenschuldigkeiten mit dem ausgewiesenen Gesamtbetrag von € 294.924,78 stelle keinen rechtskräftigen Vollstreckungstitel dar, welcher in "Betreibung" gemäß der herangezogenen Richtlinie für vollstreckbar erklärt werden könne. Ein Vollstreckungsverfahren könne in Erklärung der Rückstandsanzeige in Österreich nicht erfolgen, da gegen den Bf. zur Zahl XYZ1 des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgrund des gleichen, der Vorschreibung zugrunde liegenden steuerbegründenden Tatbestandes mit Bescheid vom die Tabaksteuer in Höhe von € 187.800,00 zur Vorschreibung gelangt sei. Gegenständlicher Bescheid sei gleichfalls mit Berufung angefochten worden. Eine Doppelvorschreibung sei nicht zulässig. Aufgrund des Verfahrens des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz sei die Antragstellung des Hauptzollamtes Landshut auf Vollstreckbarkeitserklärung der Rückstandsanzeige abzuweisen. Infolge des in Österreich anhängigen Steuervorschreibungsverfahrens entspreche der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie und sei dem ausländischen Vollstreckungstitel die Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit in Österreich zu versagen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100000/85052/2007-3, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Spruch und Begründung der Berufungsvorentscheidung seien "sach-/ und rechtsinhaltlich" mangelhaft und unrichtig. Gegen den Bf. sei beim Zollamt Salzburg hinsichtlich des gleichen konkludenten Tatvorwurfes unter Feststellung eines steuerbegründenden Tatbestandes die Tabaksteuer zur Vorschreibung gelangt. Auf die unzulässige doppelte Steuerbelastung aus ein und demselben Tatbestand sei bereits verwiesen worden. Unabhängig davon seien Beitreibungsmaßnahmen aussichtslos. Dies ergebe sich bereits aus der Person des Bf., dessen Vermögenslosigkeit und der Höhe der zur Beitreibung übergebenen Forderung. Aufgrund des Ersuchens des Hauptzollamtes Landshut wären Erhebungen vorzunehmen, um die mögliche Beitreibung überhaupt zu beurteilen. Es liege kein Zustellnachweis des Bf. über die nachweisliche Zustellung "der Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut und die darin ausgewiesene Forderung" vor, sodass auch aus dieser Gegebenheit die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäß der Beitreibungsrichtlinie nicht gegeben seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 117 Abs. 1 ZollR-DG wird Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur geleistet nach Maßgabe

a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b) der Richtlinie des 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom , S. 18, (Beitreibungsrichtlinie-BeitrRL).

Gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 BeitrRL kann die ersuchende Behörde ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

a) wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b) wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

Gemäß Art. 7 Abs. 4 BeitrRL enthält das Beitreibungsersuchen zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Es steht folgender Sachverhalt fest:

Das Hauptzollamt Landshut richtete an Österreich ein mit datiertes Ersuchen um Beitreibung der in diesem Ersuchen angegebenen Gesamtforderung in Höhe von € 294.924,78 (Tabaksteuer 03 in Höhe von € 228.606,28, bis zur Unterzeichnung dieses Untersuchens entstandene Zinsen in Höhe von € 66.318,50). Darin erklärte der bevollmächtigte Bedienstete der ersuchenden Behörde: Er beantrage die Beitreibung der "nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/308/EWG", ein Vollstreckungstitel sei beigefügt, die Voraussetzungen des "Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a und b" seien erfüllt, "Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2" komme nicht zur Anwendung. In der beigefügten Rückstandsanzeige vom , GZ XYZ, führte das Hauptzollamt Landshut ua. die "festsetzende Behörde" (Hauptzollamt Augsburg), die og. Tabaksteuer und die og. Zinsen (Säumniszuschläge), das "Registrierungskennzeichen" (XYZ2) und das "Datum des Bescheides" () an. Weiters führte das Hauptzollamt Landshut in der Rückstandsanzeige an, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen würden.

Das Beitreibungsersuchen des Hauptzollamtes Landshut vom hat den von Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 BeitrRL geforderten Inhalt. Das Zollamt Wien hat daher die Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut vom zu Recht gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG anerkannt.

Weder der BeitrRL noch dem ZollR-DG sind Bestimmungen zu entnehmen, auf die sich der Bf. mit seinem Vorbringen über den Abgabenbescheid, die doppelte Steuerbelastung, die Aussichtlosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen (es geht hier nur um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Titels, sodass sich die Frage der Einbringlichkeit überhaupt noch nicht stellt), Erhebungen und den Zustellnachweis (eine Rückstandsanzeige bzw. ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid und muss dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden - vgl. ) berufen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis

Der Vollstreckungsbetrag verminderte sich nach einer Pfändungsmaßnahme beim Gesamtschuldner um € 2.354,40.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 117 Abs. 1 lit. b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 7 Abs. 2 RL 76/308/EWG, ABl. Nr. L 73 vom S. 18
§ 7 Abs. 4 RL 76/308/EWG, ABl. Nr. L 73 vom S. 18
Schlagworte
Anerkennung
Vollstreckbarerklärung
Ausland
Rückstandsanzeige
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at