Sonstiger Bescheid, UFSW vom 30.08.2012, RD/0055-W/12

Zurückweisung eines Devolutionsantrages wegen Nichterlassung einer Berufungsvorentscheidung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des Dw., Wien, vom (Datum des Einlangens) auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer 2010 beschlossen:

Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Herr Dw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom das Rechtsmittel der Berufung und beantragte den Ansatz des halben Sachbezugswertes (0,75 % anstelle 1,5 %) für die Privatnutzung des Firmenwagens, da die Privatfahrten im Jahr 2010 weniger als 6000 km jährlich bzw. im Monatsschnitt weniger als 500 km betragen hätten.

Mit Schriftsatz vom (Datum des Einlangens) stellte er beim Unabhängigen Finanzsenat den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die genannte Berufung gemäß § 311 BAO.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Entsprechend der Bestimmung des § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Entscheidung über Berufungen - ungeachtet der im Berufungsverfahren den Abgabenbehörden erster Instanz in § 276 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung durch Erlassung von Berufungsvorentscheidungen - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt (vgl. ). Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17).

Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig war, war dieser zurückzuweisen.

Angemerkt wird, dass gemäß § 276 Abs. 6 BAO eine Partei bei dem Unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen kann, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung erfolgt. Die Vorlageerinnerung wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Devolutionsantrag Zurückweisung Berufungsvorentscheidung Entscheidungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at