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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 22.12.2009, RV/0127-F/08

Nachsicht wegen persönlicher Unbilligkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Berufungswerberin (Bw.) folgenden Antrag an das Finanzamt:

"Ich möchte Sie bezüglich meiner Steuerschuld über € 25.808,02 um Erlass bzw. teilweisen Erlass bitten. Ich habe seinerzeit für meinen Mann (b) eine Erdbewegungsfirma gegründet. Im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma hat mein Mann damals über einen Herrn c aus Vorarlberg eine Baggermaschine gekauft. Später haben wir erfahren, dass diese Maschine gar nicht im Eigentum dieses Herrn c war, sondern im Besitz der Lieferfirma. Nachdem wir das erfahren haben, habe ich meinen Gewerbeschein zurückgegeben und das Gewerbe niedergelegt, aber die Steuerschulden aus diesem geplatzten Geschäft sind an mir hängengeblieben. Leider ist es mir nicht möglich, diese Schuld zu bezahlen, da ich nicht über entsprechende Einkünfte verfüge. Seit beziehe ich eine Pension von € 260,00 netto im Monat, mein Mann erhält € 526,00 netto monatlich."

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag abgewiesen, wobei die Behörde ausführte, dass weder persönliche noch sachliche Unbilligkeit vorliege.

Hierauf brachte die Bw. folgenden Schriftsatz beim Finanzamt ein:

"Bezugnehmend auf die Abweisung meines Ansuchens möchte ich ihnen mitteilen, dass meine Existenz sehr wohl gefährdet ist, da ich absolut nicht weiß, wie ich diese Summe jemals wieder zurück zahlen soll. Ich habe ca. € 260,00 Pension zusammen mit der Mietzinsbeihilfe reicht es nicht mal um die Miete zu zahlen. Mein Mann zahlt außer Strom gar nichts, und somit bin ich gezwungen, dass was ich nebenbei mit Reisebegleitung verdiene, Mai, Juni, September und Oktober über das ganze Jahr zu verteilen. Nach Abzug der A.S.V. Versicherung bleibt mir ca. € 270,00 monatlich. Hiemit muss ich Versicherungen, Telefon und Lebensmittel zahlen + eventuelle Nachzahlungen von Heizung und Betriebskosten. Ich weiß wirklich nicht, wie ich so meine Schuld beim Finanzamt zahlen soll, die eigentlich mein Mann verursacht hat und er findet es nicht notwendig, irgendwas mit zu zahlen. Ich bin jetzt 62 Jahre und hoffe noch solange ich gesund bin, weiterhin diese 4 Monate im Jahr arbeiten zu können. Ich kann ihnen anbieten, € 20,00 im Monat zu überweisen. Ich wäre schon geholfen, wenn sie einen Teil der Schuld nachlassen. Hoffe, dass sie eine Lösung für mich haben."

Das Finanzamt hat diesen als Berufung gewerteten Schriftsatz dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Den Antragsteller trifft dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO³ § 236 Tz 4).

Zu § 236 BAO ist die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, ergangen.

Nach § 1 dieser Verordnung kann die Unbilligkeit iSd § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Nach § 2 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung

"1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde,

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschlechterung gleichkäme."

Nach § 3 liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

"1. von Rechtsauslegungen des VfGH oder des VwGH abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden,

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die

a. dem Abgabepflichtigen gegenüber von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder

b. vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalte bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."

Mit ihrem Vorbringen vermochte die Bw. das Bestehen einer persönlichen Unbilligkeit nicht aufzuzeigen.

Wie das Finanzamt Innsbruck in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, ist eine persönliche Unbilligkeit nicht gegeben, wenn auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert. Dieser Umstand ist im gegebenen Fall zweifellos vorhanden, da die Bw. nach ihrem Vorbringen und laut im Akt befindlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, Formular EV 7, lediglich über ein sehr geringes (nicht mehr pfändbares) Einkommen und über kein Vermögen verfügt.

Aber auch die sachliche Unbilligkeit ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Folgen des allgemeinen Unternehmenswagnisses keine solche Unbilligkeit darstellen und eben keiner der o.a. Voraussetzungen für die sachliche Unbilligkeit vorliegt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, u.a.). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) zu orientieren hat.

Da jedoch - wie oben angeführt - das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen.

Die Berufung war folglich als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at