Abgabenhinterziehung, Zigaretten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 in Tateinheit mit dem vorsätzlichen versuchten Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gem. §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100000/90.023/2006AFC/Sp, StrNr. 10000/2008,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Zl. 100000/90.023/2006AFC/Sp, STRNR. 10000/2008 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, nämlich die im Bescheid vom aufgeführten verschiedenen, insgesamt 9.380 Stück Zigaretten slowakischer Herkunft, welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, anlässlich seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle A., somit im Bereiche des Zollamtes Wien unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbrachte und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 33 Abs. 1 und 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher der Bf. im Wesentlichen vorbringt, er habe die ihm angelasteten Zigaretten nicht nach Österreich verbracht.
Der Bf. bringt weiters sinngemäß vor, dass andere kriminelle Personen ohne sein Wissen unter Vortäuschung seiner Identität und unter Benutzung seines Personalausweises diesen Zigarettentransport durchgeführt hätten. Seinen Personalausweis habe er sich in den letzten drei Jahren bereits drei Mal neu ausstellen lassen müssen, worüber bei der Polizei Beweise existierten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 Zi. 2 TabStG entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 5 Abs. 2 TabMG ist der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 TabMG ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bewilligung zum Tabaktrafikanten betrieben wird
Handel im Sinne des Abs. 1 ist gemäß Absatz 4 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß § 13 Abs. 2 ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung betätigt
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote hinsichtlich der Veräußerung oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0183; Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion A. sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Dieser Anzeige zufolge wurde der Bf. am anlässlich der Gepäckskontrolle, wobei festgestellt wurde, dass sich in den mitgeführten Taschen nur oberflächlich Kleidung, hauptsächlich aber Zigaretten befanden, betreten. Die Menge der vorgefundenen Zigaretten betrug 9.380 Stück Zigaretten. Der Bf. gab an, nach B. reisen zu wollen. Der Bf. wurde im Anschluss an die Amtshandlung gemäß den Bestimmungen des § 52 FrG in die Slowakei zurückgewiesen.
Das Vorbringen des Bf., jemand anderer sei mit seinem Personalausweis und den Zigaretten betreten worden, kann, da die Identität des Bf. an Hand seines Personalausweises bei der Amtshandlung durch die Polizei auf Grund des Lichtbildes überprüft wurde, den dem Bf. angelasteten begründeten Tatverdacht nicht beseitigen.
Die Art des Verbringens der Zigaretten, welche versteckt unter der Bekleidung transportiert wurden bestätigen das Vorliegen des dem Bf. angelasteten vorsätzlichen Handelns. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes - Fahrt nach B. - ist anzunehmen, dass die Zigaretten zum Verkauf in B. bestimmt waren
Das vom Bf. gesetzte Verhalten erfüllt daher in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm angelasteten Finanzvergehen.
Es bestehen somit aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse schwer wiegende Verdachtsgründe für den Tatvorwurf gegen den Bf. und die bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte daher zu Recht.
Wie schon oben dargelegt, genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob der Verdacht, der Bf. hätte die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols tatsächlich begangen sich in der Folge bestätigt, ist dem Ergebnis des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vorbehalten.
Da der genannte Bescheid aus all den dargelegten Gründen zu Recht erging, war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at