Weiterleitung des Erlöses aus einer Erlebensversicherung an einen Dritten auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bezugsberechtigtem und Versicherungsnehmer als Schenkung an den Dritten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Mitteilung nach § 26 ErbStG erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Kenntnis von der Auszahlung eines Versicherungserlöses wegen Erlebens einer von R. X..nig [lt. Mitteilung: X..nik] als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung, Polizzennummer 1.2.3 an die Bw. als bezugsberechtigte Person in Höhe von € 27.005,00.
Auf Grund einer vom Finanzamt angeforderten "Abgabenerklärung S über die Zuwendungen unter Lebenden" in welcher R. X..nig eine "Zuwendung" betreffend den oa. ausbezahlten Betrag an die Berufungswerberin (Bw.) als seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder erklärte, setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Schenkungssteuerbescheid für eine Schenkung von R. X..nig in Höhe von € 27.005,00 unter Abzug eines Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von € 110,00, somit ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 26.895,00 Schenkungssteuer in Höhe von € 4.841,10 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass der aus der Lebensversicherung ihres Lebensgefährten R. X..nig fällig gewordene Betrag von € 27.005,-- keinesfalls von ihm an die Bw. geschenkt worden sei, sondern - wie sie bereits bei Abschluss dieser Versicherung beschlossen hätten - zu gleichen Teilen an ihre beiden Söhne D. Lz, geboren am x.x.1985 und N. Lz, geboren am xx.xx.1988.
Da ihr Lebensgefährte als Montagearbeiter oft nur am Wochenende zu Hause sei, hätten sie beschlossen - da die Banken am Samstag und Sonntag geschlossen seien und er kein E-Banking verwende - die Summe auf ihr Girokonto anweisen zu lassen und den Betrag dann auf die Konten ihrer Söhne weiter zu überweisen. Die Versicherung sei nicht bereit gewesen, die fällige Summe auf zwei Konten oder Sparbücher anzuweisen.
In der ihren Lebensgefährten zugeschickten Schenkungserklärung habe er sie als "Beschenkte" angegeben, weil er der Meinung gewesen sei, dass dies wegen der Überweisung auf ihr Konto so zu sein hätte.
Als Nachweis für die Richtigkeit ihrer Aussage übermittle die Bw. im Anhang entsprechende Erklärungen ihres Lebensgefährten und ihrer beiden Söhne, eine Kopie der Vaterschaftserklärungen ihres Lebensgefährten betreffend die beiden Kinder D. und N., sowie den Ausdruck einer e-Banking Umsatzsuche.
Weiters liegen folgende im Akt nach Einbringung der Berufung, lt. Faxnummer wohl von der Versicherung an das Finanzamt übermittelte Schriften ein:
Telekopie eines mit datierten und mit "R.X..nik" unterfertigten, an die Y. Versicherung gerichteten Schreibens zur gegenständlichen Polizzennummer, mit welcher der Unterzeichner ersuchte, die Bezugsberechtigung im Erlebensfall auf die versicherte Person "LtzA." zu ändern,
eines Nachtrags zur Polizze Nr. 1.2.3, in dem die Bw. als versicherte Person und als Bezugsberechtigte im Erlebensfall und der Sohn N. Lz als Bezugsberechtigter im Ablebensfall aufscheinen und
eines Schreiben an die Y. Versicherung vom , lt. welchem die Bw. erklärt, dass sie die Auszahlung auf ihr Konto bei der Bank wünsche.
In diesem offensichtlich von der Y.. Versicherung aufgelegten Formblatt wird darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung auf ein Sparbuch nicht möglich sei und wenn der Versicherungsnehmer unterschreibe, gleichzeitig eine früher eventuell widerrufliche Begünstigung für den Erlebensfall widerrufen werde und wenn der früher festgelegte Begünstigte für den Erlebensfall unterschreibe, er damit auch erkläre, seinen Wohnsitz in Österreich zu haben und Inländer im Sinn des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu sein.
Auf Grund dieser Aktenlage wurde die Berufung vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
"........
Die Behauptung, dass niemals eine Schenkungsabsicht vorhanden gewesen wäre, wirkt befremdlich, zumal der Geschenkgeber sehr wohl bewusst bzw. durch Eigeninitiative nämlich dem Verfassen eines Briefes - 1988 das Bezugsrecht ändern ließ. Eine weitere Änderung bzw. Anpassung an den behaupteten "wahren Willen" wäre jederzeit innerhalb der 19 Jahren in gleicher Form möglich gewesen.
Selbst vor Auszahlung im Jahr 2007 wurde die Absicht, die Versicherung schenken bzw. kassieren zu wollen, durch die Weitergabe des an Herrn X..nig gerichteten Schreibens an die BW und durch Unterschrift der BW (laut Formular "Unterschrift der Empfangsberechtigten") bzw. die Bekanntgabe ihrer Bankdaten dokumentiert. Wäre dies nicht gewollt gewesen, hätte ja nur Herr X..nig selbst unterschreiben müssen. Die Begründung, dass das Geld aus beruflichen Gründen des Herrn X..nig auf das Konto der BW überwiesen wurde, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, zumal jeder Kontoinhaber jederzeit anderen Personen die Verfügungsmacht über sein Konto einräumen lassen kann.
Die (freiwillige) Weitergabe an die beiden Söhne ändert nichts an der bereits entstandenen Schenkungssteuerpflicht. Sie ist im Gegenteil ein weiteres Indiz dafür, dass eine Schenkung stattgefunden hat, da nur Geld, das erhalten wurde, weitergegeben werden kann. Für die Schenkung an die Söhne ergehen gesonderte Sachentscheidungen
.........."
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die Bw. Folgendes aus:
"Auch wenn aus Ihrer Sicht - wie in der Begründung zu obiger Berufungsvorentscheidung angeführt - die Schenkung aus dem Fälligwerden der Lebensversicherung von Herrn R. X..nig an mich erfolgte, war es dennoch nicht so. Ich will versuchen, dies nachfolgend zu erklären:
Ich lebe mit R. X..nig bereits seit 1981 in einer Lebensgemeinschaft. Allerdings handelt es sich bei unserer Beziehung seit Beginn zeitweise um eine Fernbeziehung, da er als Montagearbeiter oft wochenlang nicht zu Hause ist. Nach der Geburt unseres zweiten Sohnes hatten wir Besuch von einer Vertreterin der Y.. die uns den Abschluss einer Lebensversicherung einerseits als Sicherheit im Falle eines Unfalles von Herrn X..nig andererseits als Vorsorge für unsere Söhne nahe legte.
Da ich zu jener Zeit ohnedies einerseits Angst hatte, mein Lebensgefährte könnte bei seinem nicht ganz ungefährlichen Beruf - er ist Starkstrommonteur - wie der eine oder andere seiner Kollegen verunglücken und ich mit zwei kleinen Kindern ohne eigenes Einkommen zurück bleiben und wir andererseits beide aus sehr bescheidenen Verhältnissen stammen und natürlich unseren Kindern einen besseren Start ins Leben wünschten als wir ihn hatten, waren wir schnell überzeugt und die Versicherung wurde abgeschlossen. Vor Fälligwerden der Versicherungssumme wurden wir von einer Mitarbeiterin der Y.. kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Auszahlung der Versicherungssumme an eine andere Person als den Versicherungsnehmer eventuell eine Schenkungssteuer fällig werden könnte, wir aber noch die Möglichkeit hätten das Bezugsrecht auf Herrn X..nig zu ändern. In diesem Gespräch habe ich auch die Möglichkeit der Auszahlung auf die Sparkonten meiner Söhne hinterfragt, doch ist die Auszahlung auf zwei Konten und auch auf ein Sparbuch nicht möglich.
Da wir in unserer Familie sehr genau wissen, wie unregelmäßig die Anwesenheit von Herrn X..nig ist, haben er und ich kurz darüber gesprochen und beschlossen, dass ich erkunden solle, wie hoch die Steuer sei und wir je nach dem auf sein oder auf mein Konto auszahlen lassen werden. Daraufhin habe ich beim Finanzamt angerufen und mich entsprechend erkundigt. Da ich wusste, dass die Schenkung unseren Söhnen gehörte, habe ich hier einen - wie sich jetzt herausstellt - fatalen Fehler begangen, indem ich auf die Frage wer wem beschenkt, geantwortet habe: der Vater seine Söhne. Die darauf genannte Schenkungssteuer von 2 - 3 Prozent wurde von unseren Söhnen sehr schnell akzeptiert und wir haben also mein Konto angegeben. Die einzige Begründung für diese Entscheidung war, die Überweisung an unsere Söhne so unkompliziert und rasch wie möglich - nämlich zu jeder Uhrzeit und an jedem Wochentag - durchführen zu können. Es war dies im Sinne sowohl von Herrn X..nig als auch der Wunsch unserer Söhne, die ihr von ihrem Vater versprochenes Geld natürlich schnell und zuverlässig ausbezahlt haben wollten. Dazu kam, dass Herr X..nig zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Versicherungssumme gerade in Oberösterreich tätig war (er ist übrigens nach wie vor dort) und dort auch immer wieder am Samstag zu arbeiten hatte und hat. Auch ich sah absolut keinen Grund die Angelegenheit nicht so abzuwickeln. Dass wir kein gemeinsames Konto haben, liegt einfach daran, dass wir sehr unterschiedliche Einstellungen über den Umgang mit Geld haben und da ich nicht wollte, dass Herr X..nig Zugriff auf mein Konto hat, habe ich selbstverständlich auch keinen auf seines.
Es war in all den Jahren unserer Partnerschaft allerdings auch noch kein einziges Mal ein Thema zwischen uns und auch nicht erforderlich. Die Weitergabe des Geldes an unsere Söhne war nicht freiwillig, sondern vereinbart. Dazu können Sie gerne sowohl Herrn X..nig als auch unsere Söhne befragen, Herr X..nig hat dies auch gegenüber unseren Söhnen immer wieder festgehalten. Aus welchem Grund, sollte Herr X..nig das fällig gewordene Geld aus seiner Versicherung auch mir schenken? Ich bin selbst berufstätig und habe mein eigenes Einkommen.
Dass ich aus Ihrer Sicht den Sachverhalt erst nach Zugang des Schenkungssteuerbescheides anders dargestellt habe, stimmt nur insoweit als ich zuvor keine Veranlassung gesehen habe den Sachverhalt überhaupt irgendwie darzustellen, da ich mir nicht bewusst war, dass ein Sachverhalt besteht oder ich einen darzustellen hätte. Ich habe das auf meinem Konto eingegangene Geld noch lange vor Zugang des Schenkungssteuerbescheides per eBanking an meine Söhne weiter überwiesen und für mich war die Angelegenheit damit erledigt. Ich habe mich in keiner einzigen Sekunde seit Abschluss der Versicherung als Beschenkte gesehen und war es auch aus der Sicht von Herrn X..nig ganz sicher nicht. Das einzige was wir wollten, war, unseren Söhnen ein ohnedies nicht allzu großes Startkapital zur Verfügung zu stellen.
Ich kann schon verstehen, dass aus Ihrer Sicht in unserem Fall Schenkungssteuer entstanden ist, doch entspricht dies einfach nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Wir haben uns und vor allem unsere Söhne durch eine Anhäufung von Missverständnissen und Nichtwissen der Sachlage im Zusammenhang mit dem Entstehen von Schenkungssteuer in einer äußerst dumme Situation gebracht, doch denke ich, dass es letztlich nicht im Sinne unserer Gesetzgebung ist, dass in unserem Fall - wo in Wirklichkeit ein Vater seinen Söhnen jeweils € 13.500,-- schenkt - Schenkungssteuer in der Höhe von 18 % entsteht, und eine weitere Schenkungssteuer in Höhe von 2,5 % weil ich - wie sich herausgestellt hat - mich schlecht erkundigt habe. Ich habe dies in keinster Weise absichtlich getan, sondern weil ICH immer wusste, dass es sich um eine Schenkung an unsere Söhne handelt und nicht bedacht habe, dass SIE das nicht wissen können und sich der Sachverhalt für SIE natürlich ganz anders darstellt.
................"
Da zur gegenständlichen Versicherung lediglich der auf "R.X..nik" lautende Nachtrag vom und betreffend die Geldflüsse lediglich eine Ausdruck aus einer "e-Banking-Umsatzsuche" vorlag, ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw. um eine Kopie der Versicherungsurkunde samt Bedingungen sowie einen Nachweis darüber, wann Sie den Versicherungserlös von der Versicherung erhalten habe und wann Sie diesen an Ihre Söhne weitergeleitet habe bzw. wann Ihre Söhne den Versicherungserlös erhalten hätten.
Auf Grund dieser Anfrage legte die Bw. die mit datierte Polizze über die gegenständliche Kapitalversicherung samt Bedingungen in der Fassung vor dem oa. Nachtrag vor, in welcher R. X..nig als Versicherungsnehmer, die Bw. als versicherte Person und als bezugsberechtigt bei Erleben der Versicherungsnehmer und bei Ableben der gemeinsame jüngere Sohn angeführt ist.
In den Bedingungen unter § 15 "Rechte dritter Personen" ist ua. Folgendes ausgeführt:
"(1) Hat der Versicherungsnehmer eine dritte Person als bezugsberechtigt bezeichnet, so erwirbt diese ein Recht auf die Leistung, falls nicht anders vereinbart ist, erst mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer über die Versicherung frei verfügen; er darf die Bezeichnung widerrufen oder ändern. Er kann auch bestimmen, daß der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort erwerben soll; in diesem Fall ist ein Widerruf oder eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.
..........."
Weiters legte die Bw. Kopien ihrer Kontoauszüge vor, aus denen der Eingang des Versicherungserlöses auf ihr Konto mit und die "Abbuchung Onlinebanking" mit ersichtlich ist, sowie der Kontoauszüge betreffend die Konten der Söhne aus denen der Eingang der Überweisungen von je 13.500,00 mit ersichtlich ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Lebensgefährte der Bw. und Vater der gemeinsamen Kinder D. und N. Lz, R. X..nig, hat am bei der Y. Versicherungsanstalt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung (Polizze Nr. 1.2.3) auf das Leben der Bw. mit einer Versicherungssumme von S 200.000,00 abgeschlossen. Bezugsberechtigt im Erlebensfall war ursprünglich der Versicherungsnehmer und im Ablebensfall der gemeinsame jüngere Sohn und lt. Nachtrag vom im Erlebensfall die versicherte Bw.
Die Versicherung wurde auf Grund Erlebens mit Ablauf in Höhe von € 27.005,00 fällig und in Folge des oben dargestellten Schreibens der Bw. vom an die Versicherung am auf ein Konto der Bw. überwiesen, wovon die Bw. mit je € 13.500,00 an ihre Söhne D. und N. überwiesen hat.
Als bezugsberechtigt im Erlebensfall mag zwar lt. dem Nachtrag zur Versicherungspolizze die Bw. eingesetzt gewesen sein. Die Versicherung war jedoch immer als Vorsorge für die gemeinsamen Kinder bzw. für den jüngeren Sohn gedacht. Der Versicherungsnehmer hatte letztlich den Versicherungserlös seinen gemeinsamen Söhnen versprochen und er hätte entsprechend den oa. Versicherungsbedingungen bis zur Fälligwerdung der Versicherungssumme noch die Möglichkeit gehabt eine bestehende Bezugsberechtigung zu ändern bzw. zu widerrufen.
Die Bw. wurde letztlich aus abwicklungstechnischen Gründen als Bezugsberechtigte belassen, der Versicherungsnehmer hatte aber im Innenverhältnis mit der Bw. vereinbart, dass die gemeinsamen Kinder den Versicherungserlös zu erhalten haben.
Dies ergibt sich aus den oa. Unterlagen, im Besonderen aus den Kopien der Versicherungspolizze samt Nachtrag, der Bedingungen, des Schreibens der Bw. vom an die Versicherung und der Kontoauszüge sowie aus den Erklärungen der Bw., ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder.
Dem festgestellten Sachverhalt steht nicht entgegen, dass der Lebensgefährte der Bw. die oa. "Abgabenerklärung S über die Zuwendung unter Lebenden" gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, zumal dieser glaubhaft dargelegt hat, dass dieser Erklärung ein Missverständnis seinerseits zu Grunde lag.
Auch steht dem nicht entgegen, dass lt. dem von der Versicherung in Telekopie vorgelegten Nachtrag seit 1988, als die Kinder noch minderjährig waren, die Bw. im Erlebensfall (warum auch immer) als Bezugsberechtigte genannt war, zumal der Versicherungsnehmer auf Grund der gegebenen Versicherungsbedingungen weiterhin verfügungsberechtigt war.
Mag die Aktenlage einschließlich der Angaben der Bw., auch nicht in jedem Detail widerspruchsfrei sein - so entsprechen einerseits der Namenszug des unterzeichnenden Versicherungsnehmers und auch der im Text genannte Name der versicherten Bw. in dem oa. vom Finanzamt als Beweis herangezogenen mit datierten Schreiben nicht der korrekten Schreibweise und andererseits war die Versicherung auf das Leben der Bw. und nicht des Versicherungsnehmers abgeschlossen -, so ist es trotzdem jedenfalls weitaus naherliegender, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungserlös den beiden gemeinsamen, zwischenzeitig erwachsenen Kindern zukommen lassen wollte und die lt. Nachtrag zur Versicherungspolizze bestehende Bezugsberechtigung zu Gunsten der Bw. nur auf Grund der Vereinbarung im Innenverhältnis unter der Bedingung aufrecht geblieben war, dass die Bw. den Versicherungserlös an die gemeinsamen Kinder weiterleitet, als dass der Versicherungsnehmer den Versicherungserlös letztlich der Bw. hätte zukommen lassen wollen und diese dann im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang die gemeinsamen Kinder hätte beschenken wollen, sodass die wesentlichen Erklärungen der Bw., ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder jedenfalls glaubwürdig sind.
Bemerkt wird, dass die dem Unabhängigen Finanzsenat nachgereichten Unterlagen der Vollständigkeit halber angefordert wurden und lediglich vom Finanzamt selbst als unzweifelhaft gesehenen Sachverhaltsannahmen zum Beweis dienen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua.
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Der eigenständige Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfasst (unter anderem) bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale den Vertrag zugunsten Dritter (). Ein Lebensversicherungsvertrag ist zwar kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB; dennoch ist er aber ein Vertrag, wodurch einem Dritten Rechte verschafft werden sollen, der sich jedoch vom Vertrag im Sinne des § 881 ABGB dadurch unterscheidet, dass dem Begünstigten im Zweifel kein direkter Anspruch entsteht, obwohl der Vertrag vorwiegend ihm zum Vorteil gereichen soll. Auf Grund des § 166 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers (erst) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bei einer - alternativ oder ausschließlich - auf den Erlebensfall gestellten Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten wird die dem unwiderruflich Begünstigten vom Versicherungsnehmer zugedachte freigebige Zuwendung nicht schon mit dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Begünstigung (= bei Abschluss des Versicherungsvertrages) sondern - erst - mit der Ausführung der Zuwendung vollzogen (vgl. ; ).
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG will - wie auch andere Regelungen des § 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein ().
Die in den Ziffern 3 bis 8 des § 3 Abs. 1 ErbStG aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende Bereicherungsprinzip für bestimmte Gruppen von Schenkungen verdeutlicht und andererseits sonst mögliche Umgehungen der Haupttatbestände verhindert werden sollen.
Die Tatbestände nach diesen Ziffern setzen zur Auslösung der Steuerschuld keine Freigebigkeit, sondern nur die Erfüllung der jeweils normierten Merkmale voraus (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band III, unter Rz. 65 zu § 3 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Auch wenn der hier in Frage kommende Tatbestand, nämlich § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG, keine Freigebigkeit voraussetzt, so sollen damit doch lediglich Vorgänge zur Schenkungssteuer herangezogen werden, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen.
Eine solche Vermehrung des Vermögens ist jedoch auf Seiten der Bw. insoweit nicht eingetreten, als diese im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet war, den Versicherungserlös an die beiden Kinder weiterzuleiten und diesen Versicherungserlös auch unmittelbar den Kindern hat zukommen lassen.
Die Bw. konnte ungeachtet dessen, dass sie lt. den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen seit 1988 Bezugsberechtigte war, nicht frei über den Versicherungserlös verfügen. Der bis zur Fälligwerdung verfügungsberechtigte Versicherungsnehmer hatte sich gegenüber der Bw. im Innenverhältnis ausbedungen, dass diese den Versicherungserlös an die beiden gemeinsamen Kinder zu überweisen habe und die Bw. hat auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang den Versicherungserlös bis auf € 5,00 vereinbarungsgemäß an die Kinder überwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at