Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.10.2010, RV/3932-W/09

Säumniszuschlag bei nicht rechtzeitiger Einbringung eines ZE-Ansuchens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, vertreten durch Walter Jagersberger, 2700 Wiener Neustadt, Johannesgasse 5/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit 3 Bescheiden vom wurde Herrn P., dem Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, Schenkungssteuer in Höhe von 1.) 4.795,68 €, 2.) 5.781,24 € und 3.) 26.640,39 €, insgesamt also 37.217,31 €, vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgeschrieben. Als Fälligkeitstag wurde der festgesetzt.

Gegen diese Vorschreibungen wurde am Berufung eingebracht. Gleichzeitig mit der ergänzenden Begründung zur Berufung wurde am auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) für einen Betrag von 19.240,27 € gestellt.

Die Berufungen wurden vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung am abweislich entschieden. Da die Berufungen bereits erledigt wurden, erging hinsichtlich des Aussetzungsantrages am ein abweisender Bescheid des obgen. Finanzamtes, worin der Zahlungstermin für die noch offene Abgabenschulden von nunmehr 32.550,00 € mit festgesetzt wurde.

Gegen die Berufungserledigung wurde am der Vorlageantrag gestellt und gleichzeitig wieder beantragt, die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO für den Betrag von 19.240,27 € zu verfügen.

Die Aussetzung der Einhebung in Höhe von 19.240,27 € wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom bewilligt.

Bis zum Ablauf der nunmehr festgesetzten Zahlungsfrist am leistete der Bw. insgesamt drei Teilzahlungen: 1.) am einen Betrag von 4.667,31 €, 2.) am einen Betrag von 4.650,00 € und 3.) einen Betrag von 4.650,00 €, sodass insgesamt noch ein Betrag von 4.009,73 € offen geblieben ist.

Mit Bescheid vom wurde für diesen Betrag der Säumniszuschlag in Höhe von 2%, also 80,19 €, vorgeschrieben.

Gegen diese Vorschreibung wurde am Berufung eingelegt und begründet, dass am , also noch rechtzeitig, ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden sei und die Raten immer termingerecht entrichtet worden seien. In einer Ergänzung vom wurde ausgeführt, dass der Antrag im Postwege (ohne einzuschreiben) eingereicht worden sei und ein Versendenachweis nicht vorgelegt werden könne. Gleichzeitig wurde ein mit datiertes, an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vorgelegt, in dem die Abstattung des gesamten Rückstandes von 37.217,31 € in Form eines Ratenplanes beantragt wurde. Dieser sah nach einer Anzahlung von 4.667,31 € am eine siebenmalige Abstattung von 4.650,00 jeweils am 25. eines Monats, beginnend ab Juni, vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Am stellte der Bw. den Vorlageantrag und führte darin ergänzend aus, dass die Tatsache, dass der Säumniszuschlag (bei der bestehenden Fälligkeit im Mai 2009) erst im September 2009 vorgeschrieben worden sei, darauf hinweise, dass das Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt eingelangt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob ein Ansuchen auf Zahlungserleichterungen rechtzeitig gestellt worden ist und damit die Vorschreibung eines Säumniszuschlages rechtswidrig erfolgte.

Gemäß den Bestimmungen des § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Dies ist im gegenständlichen Fall der .

Säumniszuschläge sind ua. nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO aber dann nicht zu entrichten, wenn die Einbringung der Abgabenschuldigkeit gemäß § 230 Abs. 3 BAO gehemmt ist. Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden und es liegt eine solche die Festsetzung eines Säumniszuschlages ausschließende Hemmung vor.

Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO und sind daher in der Regel schriftlich, nach § 86a iVm der Verordnung BGBl 1991/494 auch unter Verwendung eines Telekopierers einzubringen (Eingabe). Ein Anbringen liegt erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Linde, 3. Aufl., § 85 Rz 4). Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Antrages bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (vgl. auch ). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung schon entschieden. Der Bw. kann - wie er selbst angibt - keinen Nachweis über die von ihm behauptete postwegige Eingabe vorlegen, im Bemessungsakt finden sich wohl die im Zusammenhang mit den Berufungen bzw. Vorlageanträgen eingebrachten Aussetzungsanträge, nicht aber Hinweise auf ein separat gestelltes Zahlungserleichterungsansuchen. Das im Berufungsverfahren vorgelegte Ansuchen auf Zahlungserleichterung ist mit datiert und lässt die Angabe, es sei am eingebracht worden, ebenfalls als nicht glaubwürdig erscheinen. Von einem rechtzeitig gestellten Ansuchen auf Zahlungserleichterung war daher nicht auszugehen.

Die Tatsache, dass der Säumniszuschlag erst im September 2009 vorgeschrieben wurde, ergibt sich daraus, dass die Säumnis erst mit eingetreten ist, weil sich auf Grund der Aussetzungsanträge und deren Erledigung die Zahlungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt verschoben hat. Ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zahlungserleichterungsansuchens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ist darin nicht zu erblicken.

Der Bw. erbrachte keinen Nachweis, dass sein Ansuchen auf Zahlungserleichterungen der Post in Behandlung übergeben wurde, weshalb der Berufung im Sinne der Lehre und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Erfolg beschieden sein konnte.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Eingabe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at