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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.07.2011, RV/1693-W/11

Höhe des Kinderfreibetrages bei Antrag beider Ehepartner für dasselbe Kind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 innerhalb offener Frist und beantragte den Kinderfreibetrag für seine drei Kinder mit je 220 €.

Begründet bringt er vor, dass seine Gattin den Kinderfreibetrag in voller Höhe bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragt hat, dieser sich bei ihr jedoch steuerlich nicht auswirkte. Folglich beantragte der Bw. den vollen Kinderfreibetrag in Höhe von 220 €.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wurde der Kinderfreibetrag für drei Kinder in Höhe von 132 € berücksichtigt, da der Ehepartner ebenfalls den Kinderfreibetrag beantragte. Ob sich der Kinderfreibetrag steuerlich auswirkt, sei nicht maßgebend.

Gegen diesen Bescheid stellte der Bw. einen Vorlageantrag und beantragte die Berücksichtigung des ganzen Kinderfreibetrag, da sich dieser bei der Gattin aufgrund ihres geringen Einkommens steuerlich nicht auswirkt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 106a Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) steht ein Kinderfreibetrag für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird.

Gemäß § 106a Abs. 4 EStG 1988 wird der Kinderfreibetrag im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Da im gegenständlichen Verfahren sowohl der Bw. als auch die Gattin den Kinderfreibetrag beantragt haben, beträgt dieser 132 € jährlich. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist darauf abzustellen, wer den Kinderfreibetrag beantragt hat und nicht darauf, ob er sich steuerlich auswirkt. Da die Gattin ihren Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nicht zurückgezogen hat, stehen dem Bw. nur 132 € zu, da er von beiden Ehepartner beantragt wurde, unabhängig von der Tatsache, dass dieser bei der Ehegattin keine steuerliche Auswirkung hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at