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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.10.2010, RV/0785-G/09

Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch sh & eckl Treuhand, Steuergeratungsgesellschaft mbH, 3100 St. Pölten, Kupferbrunnstraße 21, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für die Jahre 2003 bis 2006, da "im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2007" festgestellt worden sei, "dass die bisher getätigten Sonderausgaben für Wohnraumbeschaffung nicht angesetzt wurden".

Es werde daher ersucht, die Aufwendungen für Kreditrückzahlungen und Zinsen in Höhe von € 418,45 (2003), € 2.433,07 (2004), 2.984,15 (2005) und € 3.733,74 (2006) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Daraufhin wurde die Bw. mittels Vorhaltes vom Finanzamt ersucht, sämtliche Belege zu den beantragten Aufwendungen (Kreditvertrag, Rechnungen in Kredithöhe oder Baukostenbestätigungen) vorzulegen.

Nach Beantwortung dieses sowie eines weiteren Vorhaltes wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheid vom ab, da - so die Begründung - "der Kredit zum Ankauf eines bestehenden Wohnhauses verwendet wurde und damit keine Wohnraumschaffung darstellt".

In ihrer gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung räumte die Bw. zwar ein, dass eine Liegenschaft mit einem bestehenden kleinen Haus gekauft worden sei, dieses Haus jedoch 2007 abgerissen und durch einen völlig anders dimensionierten Neubau ersetzt worden sei. Im konkreten Fall könne deswegen aber nicht vom Kauf eines bestehenden Wohnhauses ausgegangen werden, "da bereits der Kauf ausschließlich mit der Überlegung getätigt wurde, das auf dem Grund vorhandene Objekt abzureißen und neu zu bauen".

Die daraufhin abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet:

"Da das Darlehen zum Erwerb des bereits bestehenden und bewohnten Einfamilienhauses mit Grundstück verwendet wurde, ist keine widmungsgemäße Verwendung gemäß § 18 Abs. 1 lit. b EStG 1988 gegeben. Die Rückzahlungsraten stellen daher keine Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 dar."

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft "ausschließlich mit dem Ziel" erworben worden sei, das "bestehende Objekt abzureißen und neu zu bauen". Das vorhandene Gebäude hätte bloß eine Grundfläche von 6 mal 5 Metern gehabt und sei nicht unterkellert gewesen. Allein dieser Umstand "argumentiere bereits für sich, dass durch den Kauf des Grundstücks das Wohnbedürfnis einer Familie nicht befriedigt werden kann. Des weiteren stammt das Objekt aus den 70iger Jahren und war entsprechend sanierungsbedürftig, wobei ein Um- bzw. Ausbau bei weitem die Kosten eines Neubaus überschritten hätte".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorkommender Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (). Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten.

Neu hervorkommen bedeutet, dass die Tatsachen bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, ihre Existenz aber weder der Partei noch der Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens bekannt gewesen ist (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wusste nun die Bw. - wie sie sowohl in ihrer Berufung als auch im Vorlageantrag selbst glaubhaft dargelegt hat - bereits beim Kauf des Grundstückes im Jahr 2003, dass sie das "bestehende Objekt abreißen und neu bauen" würde.

Diese Tatsache war ihr folglich bei Eintritt der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 zweifelsohne bekannt und hätte die Bw. daher die Möglichkeit gehabt, bei den Arbeitnehmerveranlagungen für die verfahrensgegenständlichen Jahre die Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen als Sonderausgaben zumindest zu beantragen.

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Beseitigung der Folgen einer Unterlassung der Geltendmachung von Sonderausgaben nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen kann:

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nämlich nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen ().

Da somit gegenständlichenfalls schon mangels neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Arbeitehmerveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2006 nicht vorgelegen sind, war daher - wie im Spruch ersichtlich - zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at