Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 27.10.2010, FSRV/0043-L/09

Wiedereinsetzung hinsichtlich Einspruchsfrist, weil die an der Abgabestelle anwesende Ehegattin die zurückgelassene Hinterlegungsverständigung irrtümlich weggeworfen hat

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PH, EDV-Dienstleistungen, geb. 19XX, whft. in E, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG, 4010 Linz, Graben 21, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom , StrNr. 12, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

II. In dem Finanzstrafverfahren StrNr. 12 wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Erhebung eines Einspruches gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG gegen die Strafverfügung vom gemäß § 167 FinStrG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der bezeichneten Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 12, gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde, neben (zutreffenden) Ausführungen zur rechtmäßigen Zustellung der bezeichneten Strafverfügung, auf die Bestimmungen des § 167 Abs. 1 und 3 FinStrG verwiesen, ohne jedoch nähere Feststellungen zum (angenommenen) Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Anlassfall zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen, betreffend den anlässlich der Beschwerdeentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu relevierenden Sachverhalt (vgl. zB ) wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid setze sich mit der Frage, ob unabhängig von der Frage der rechtmäßigen, den Fristenlauf des § 145 Abs. 1 FinStrG auslösenden Zustellung der Strafverfügung vom die Voraussetzungen des § 167 FinStrG vorlägen, überhaupt nicht auseinander und sei damit einer inhaltlichen Überprüfung überhaupt nicht zugänglich.

Es seien auch keinerlei (der vom Bf. angebotenen) Beweisaufnahmen zu den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag durchgeführt worden und treffe den Bf., der durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nämlich dadurch, dass seine zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung an der Abgabestelle anwesende Ehegattin die vom Zusteller in der Zeit seiner (berufsbedingten) Ortsabwesenheit "an der Abgabestelle zurückgelassene" Hinterlegungsanzeige nicht nach dessen Rückkehr an den Bf. weitergeleitet, sondern vermutlich gemeinsam mit Werbeprospekten im Altpapier entsorgt habe, an der Kenntnisnahme bzw. Übernahme der Strafverfügung gehindert worden sei und durch die daraus resultierende Versäumung der Einspruchsfrist einen Rechtsnachteil erlitten habe, auch keinerlei Verschulden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher dem fristgerecht gestellten Antrag gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG stattgegeben werden müssen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde bzw. in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass dem Beschuldigten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Antrag gemäß Abs. 1 leg.cit. ist binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde zu stellen, bei der die Frist wahrzunehmen war und ist diese auch zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Im Falle eines Fristversäumnisses ist im Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen (§ 167 Abs. 2, 3 FinStrG).

Ziel der analog zum Abgabenverfahren geregelten Wiedereinsetzung [§ 308 Bundesabgabenordnung (BAO)] in den vorigen Stand ist es, jene Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie ohne grobes Verschulden eine (prozessuale) Frist versäumt hat.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass der Bf. (als Beschuldigter eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens) dadurch, dass er mangels (rechtzeitiger) Kenntnisnahme von der Hinterlegung der nach den anzuwendenden zustellrechtlichen Bestimmungen rechtsgültig und rechtswirksam an ihn zugestellten Strafverfügung vom [vgl. § 56 Abs. 3 FinStrG iVm. §§ 13, 17 Zustellgesetz (ZustG)], da ihm die betreffende, vom Zustellorgan an der Abgabestelle zurückgelassene, ordnungsgemäß ausgestellte Hinterlegungsverständigung von seiner an der Abgabestelle anwesenden Ehegattin nach dessen Rückkehr nicht ausgehändigt worden war, nicht in der Lage war, die Frist zur Erhebung eines Einspruches iSd § 145 Abs. 1 FinStrG wahrzunehmen und er damit einen Rechtsnachteil erlitten hat.

Dass der Grund dafür, nämlich die nicht vom Bf. einberechenbare bzw. nicht erwartbare Verhinderung der Kenntnisnahme von der Hinterlegungsverständigung infolge Nichtinformation bzw. Nichtweitergabe durch seine, die gemäß § 17 Abs. 2 2. Fall ZustG zurückgelassene Verständigung offenbar übernehmende Ehegattin, als unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zu qualifizieren ist (vgl. zB Ritz, BOA3, § 308 Tz 8 ff; Fellner, FinStrG, §§ 167 - 168 Rz 7 ff), bedarf, ebenso wie die Einhaltung der hier am mit dem Erhalt der Vorführung zum Strafantritt (der Ersatzfreiheitsstrafe) durch den Bf. in Gang gesetzten Frist des § 167 Abs. 2 und die (gleichzeitige) Nachholung der versäumten Handlung (§ 167 Abs. 3 FinStrG), angesichts der hier offenbar vorliegenden Unkenntnis des Widereinsetzungswerbers von der gesetzmäßigen Zustellung der Strafverfügung (vgl. 9 Ob A 64/93, EvBl 1993/196, bzw. , ÖStZB 1992, 597), keiner weiter führenden Erörterung (vgl. dazu auch Ritz, aaO, § 17 ZustG Tz 13).

Ein, der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehendes grobes Verschulden ist jedenfalls dann gegeben, wenn jemand auffallend sorglos handelt, so zB die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen auch zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei ist grundsätzlich an rechtskundige Parteien bzw. Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige, bisher noch nie an (gleichartigen) Verfahren beteiligte Personen (vgl. zB , 0076, ÖStZB 1995, 291).

Dabei wird allerdings ein allfälliges, als (grobes) Verschulden zu qualifizierendes Verhalten von Dritten (hier die Ehegattin des Bf., die die betreffende, ihr mit der Zurücklassung an der Abgabestelle zugekommene, Hinterlegungsverständigung nicht, nach dessen Rückkehr an ihren Ehegatten weitergeleitet bzw. ihn nicht entsprechend informiert hat) dem Wiedereinsetzungswerber nur insofern zuzurechnen sein, als ihm eine (grobe) Vernachlässigung seiner sich aus den Umständen des Einzelfalles (so zB in Erwartung einer behördlichen Erledigung im Zusammenhang mit einem ihm bekannten, laufenden bzw. anhängigen Verfahren) Überwachungspflicht anzulasten ist (vgl. ; bzw. - 363, ZfVB 1997/6/2164).

Im Anlassfall war dem nach seiner routinemäßigen berufsbedingten Abwesenheit während der Woche freitagabends an die Abgabestelle zurückkehrenden Bf. von einem gegen ihn aufgrund behördeninterner Vorgänge bzw. Erhebungen (Mitteilung des zuständigen Veranlagungsteams über die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen; Datenabfragen betr. die StNr. des Bf.) durchgeführten Finanzstrafverfahren bislang nichts bekannt. Selbst wenn man nun, angesichts der dem Bf. zum fraglichen Zeitpunkt hinlänglich bewussten, sich aus der Renovierungssituation der Abgabestelle ergebenden Situierung des Briefkastens ergebenden Zustellproblematik (vgl. Pkt. III. 2 der Eingabe vom ), eine erhöhte Sorgfalts- bzw. Kontrollpflicht im Zusammenhang mit Zustellungen während seiner Abwesenheit ableitet (zB ausdrückliches Nachfragen bei seiner Ehegattin nach eventuellen Zustellungen bzw. diesbezüglichen Vorkommnissen während seiner Abwesenheit bzw. Durchsicht des gegebenenfalls noch vorhandenen, von der Ehegattin bereits als "Altpapier" aussortierten wöchentlichen Postzuganges), so kann insbesondere dann, wenn sich bisher noch keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche "Unzuverlässigkeit" bzw. Fehlleistungen der Ehegattin ergeben hatten, in einer diesbezüglichen Unterlassung (weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde werden derartige Kontrollmaßnahmen behauptet) allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit erblickt werden.

Da auch ansonsten die Aktenlage keinen Hinweis auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Bf. erkennen lässt, war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und - antragsgemäß - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung zu bewilligen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
minderer Grad des Versehens
Verweise
VwGH, 91/13/0108
VwGH, 89/05/0064

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