Grenzbetragsberechnung für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag - Einbeziehung der sonstigen Bezüge und einer ausländischen Pension
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. Er bezieht neben einer österreichischen Pension auch eine Pension aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von rund € 1.502,00 jährlich. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte er den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 gewährte das Finanzamt den Pensionistenabsetzbetrag unter Berücksichtigung der Einschleifregel des § 33 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 bloß in Höhe von € 312,23.
In seiner dagegen eingebrachten Berufung begehrt der Bw. die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages sowie die Anerkennung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von € 76,62, die er für seine Pension aus Deutschland entrichten musste. Er habe die Beiträge irrtümlich nicht bekanntgegeben, weshalb sie vom Finanzamt auch nicht berücksichtigt werden hätten können.
Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 2012 mit Berufungsvorentscheidung vom insofern ab, als es den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 76,62 von der deutschen Rente abzog und den verminderten Betrag der Hochrechnung unterzog.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Pensionseinkünfte höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 19.930,-- seien. In der Bescheinigung der Pensionsversicherungsanstalt stehe ausdrücklich, dass der Krankenversicherungsbeitrag die Lohnsteuerbemessungsgrundlage der inländischen Pension nicht reduziere.
Der Bw. stellte einen Vorlageantrag. Zu seinen bereits in der Berufung eingebrachten Einwendungen führte er noch ergänzend aus:
"Entgegen der Ansicht des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sind die von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt für meine deutsche Pension vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge nicht von der deutschen Pension abzuziehen, da sie eben nicht von einem deutschen Krankenversicherungsträger sondern vom österreichischen Krankenversicherungsträger eingehoben werden. Daraus folgt, dass diese Beiträge als Krankenversicherungsbeiträge von meinem österreichischen Einkommen zu berücksichtigen und daher von meiner Lohnsteuerbemessungsgrundlage abzuziehen sind, weshalb mir auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht.
Eine andere Sichtweise würde zum gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass Abzüge eines inländischen Krankenversicherungsträgers für eine inländische Pension als Kosten anzusehen sind, die die Lohnsteuerbemessungsgrundlage mindern, Abzüge eines inländischen Krankenversicherungsträgers für eine ausländische hingegen nicht.
Überdies würde eine solche Sichtweise auch zu einer Diskriminierung von Beziehern von Pensionseinkünften aus einem EU-Staat führen, da diese zwar von - wie in meinem Fall - deutschen Pensionseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hätten, diese aber - im Gegensatz zu Beziehern inländischer Pensionseinkommen - nicht als Werbungskosten und damit lohnsteuermindernd geltend machen könnten. Eine solche Sichtweise würde daher auch dem EU-Recht widersprechen.
Soweit in der Bescheinigung der Pensionsversicherungsanstalt angeführt wird, dass der Krankenversicherungsbeitrag die Lohnsteuerbemessungsgrundlage der inländischen Pension nicht berührt, ist dies eine rechtliche Beurteilung, die nicht der Pensionsversicherungsanstalt sondern der Finanzbehörde zukommt.
Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betrag von € 76,02 als Sozialversicherungsbeitrag berücksichtigt wird und dementsprechend einerseits mein Einkommen für das Jahr 2012 um diesen Betrag vermindert und die von mir zu entrichtende Steuer nur auf Basis eines Einkommens von € 17.176,65 (zuzüglich meiner ausländischen Einkünfte in Höhe von € 1.502,22) berechnet wird und mir überdies der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zuerkannt wird."
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2012 geltenden Fassung lautet:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:
1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro.
Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag nach Z 2 vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bw. neben einer inländischen Pension eine deutsche Pension in Höhe von 1.502,22 € bezogen hat, die in Österreich nicht steuerpflichtig ist, sondern nur zum sogenannten "Progressionsvorbehalt" herangezogen werden darf.
Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob die Einkommensgrenze des § 33 Abs. 6 Z 1 zweiter Teilstrich überschritten worden ist.
Folgende Lohnzetteldaten liegen vor:
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PVA brutto | 24.537,38 |
Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge | - 3.505,34 |
SV-Beiträge lfd. Bezüge | - 1.072,62 |
Steuerpflichtige Bezüge | 19.959,42 |
(SV-Beiträge sonst. Bezüge | 178,78) |
Rechtliche Würdigung
Der Gesetzgeber spricht von "Pensionseinkünften". Daraus folgt, dass für die Berechnung des Grenzbetrages nicht nur die mit dem Tarif steuerpflichtigen Bezüge heranzuziehen sind, sondern auch die begünstigt zu besteuernden Bezugsteile. Dies bedeutet, dass von den Bruttopensionsbezügen bloß Werbungskosten (hier: Sozialversicherungsbeiträge) abzuziehen sind. Nach überwiegender Judikatur und Literatur sind auch ausländische Pensionen bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen (sh. Nachweise bei Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rz 63ff; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 33 Anm 144; Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 60).
Somit ergibt sich im Berufungsfall folgende Grenzbetragsberechnung:
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PVA brutto | 24.537,38 |
abzügl. SV-Beiträge lfd. Bezüge | - 1.072,62 |
abzügl. SV-Beiträge sonst. Bezüge | - 178,78 |
Pensionseinkünfte PVA | 23.285,98 |
Pension Deutschland | 1.502,22 |
abzügl. SV-Beiträge | - 76,62 |
Pensionseinkünfte Deutschland | 1.425,60 |
Pensionseinkünfte gesamt (iSv. § 33 Abs. 6 Z. 1 EStG 1988) | 24.711,58 |
Somit wurde der Grenzbetrag für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages überschritten. Der angefochtene Bescheid war jedoch insoweit zu Gunsten des Bw. abzuändern, als von den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden deutschen Pensionseinkünften die damit zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 76,62 € sowie der anteilige Veranlagungsfreibetrag in Abzug gebracht wurden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at