Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2013, RV/1662-W/13

Erwerb eines ursprünglich dem Staat anheim gefallenen Nachlasses an die Erbin des eigentlich Erbberechtigten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K. als Gesamtrechtsnachfolgerin nach A,, vertreten durch Mag. Roland Schlegl, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Oktober 1993 verstarb RK. Ihr Nachlass wurde für erblos erklärt und dem Staat übergeben.

Mit Schreiben vom beantragten K., in der Folge Berufungswerberin (Bw) genannt und W die Herausgabe dieses Nachlasses, mit der Begründung, dass sie erbberechtigt seien und der Anspruch aus dem Stammbaum im Zusammenhalt mit den Personenstandsurkunden erkennbar sei.

Bei W handelte es sich um den Großcousin der Erblasserin und bei der Bw um die Witwe des nachverstorbenen Großcousins A.

In der Folge erhielten der Erbe W und die Bw - diese als Erbin nach dem nachverstorbenen A - je einen Betrag S 15.355,26.

Daraus ermittelte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nach Abzug des für die Steuerklasse V maßgeblichen Freibetrages gemäß § 14 Abs 1 ErbStG in Höhe von S 1.500,- den steuerpflichtigen Erwerb mit S 13.855,26 (das entspricht € 1.006,90) und setzte die Erbschaftssteuer mit € 140,91 fest.

Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Bw wendet sich gegen die Festsetzung der Erbschaftssteuer mit dem Argument, sie hätte keinen Erwerb nach RK, sondern es sei ihr dieses Vermögen über die Verlassenschaft nach A zugekommen.

Nach Abweisung der Berufung durch das Finanzamt wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von zwei Nachlässen und damit auch von zwei Erwerben auszugehen ist, nämlich einerseits vom Erwerb von Todes wegen nach A und andererseits vom Erwerb von Todes wegen nach RK. Jeder dieser Erwerbe ist für sich zu betrachten. Im vorliegenden Fall wurde nicht der Erwerb von Todes wegen nach A der Besteuerung unterzogen sondern der Erwerb von Todes wegen nach RK.

Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der unentgeltliche Übergang von Vermögen. Die Erbschaftssteuer stellt eine Erbanfallsteuer dar; sie ist grundsätzlich von jedem Erbanfall zu bemessen. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Erbschaftssteuer das Ziel, den durch Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen. Das Erbschaftssteuerrecht wird also vom Bereicherungsprinzip beherrscht.

Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Nimmt er die Erbschaft an, so stellt er gemäß § 547 ABGB in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Die Nachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein, sie verwirklicht sich aber erst mit der Einantwortung (§ 819 ABGB, § 174 AußStrG), und zwar dergestalt, dass Aktiva und Passiva selbsttätig und im Ganzen auf den Erben übergehen.

Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld mit Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen zu richten. Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Feststellungen in der Einantwortungsurkunde, wobei die Abgabenbehörde dabei an die gerichtlichen Feststellungen der Erbenqualität gebunden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall" mit der Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Im vorliegenden Fall wurde von der Bw am zum Nachlass von A eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Durch die von der Bw. abgegebene Erbantrittserklärung wurde sie Gesamtrechtsnachfolgerin nach A weshalb der Erbschaftssteuerbescheid betreffend Erwerb von Todes wegen nach RK auch an sie als Erbin nach A gerichtet wurde.

Der hier streitgegenständliche Bescheid ist an die Bw. als Alleinerbin nach A zu Recht ergangen.

Die Berufung war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at