Begrenzung einer UID-Nummer
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0106 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Zurücknahme und Begrenzung der UID-Nummer Umsatzsteuer, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf das Erkenntnis , betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH die Anerkennung als steuerbare Tätigkeit der journalistischen Tätigkeit und der Beratungstätigkeit und der Nichtanerkennung der Betätigung in Bezug auf Verwertungsrechte mit LP als zu Recht erkannt.
Mit Bescheid vom wird die Zurücknahme der UID-Nummer verfügt und deren Wirksamkeit ab dem begrenzt.
Sachverhaltsbezogen wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Bw seit Einstellung ihrer journalistischen Tätigkeit und ihrer Beratungstätigkeit nicht mehr Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sei. Weiters sei für das Jahr 2008 hervorgekommen, dass die Bw mit ihrem einzigen Geschäftspartner LP ein gemeinsames Kontokorrentkonto führe, wodurch sogar ihre wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des LP anzunehmen sei. Es liege Weisungsgebundenheit gem. § 2 Abs. 2 UStG 1994, und damit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 UStG 1994 vor.
Die Sachverhaltsannahme stützt der angefochtene Bescheid auf die Berufungsentscheidungen , RV/0227-W/09, RV/1736-W/08, und , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008.
Mit Schriftsatz vom beruft die Bw. In Ihrer Berufung bestreitet die Bw eine Änderung ihrer Verhältnisse seit 1999. Ihre Unternehmereigenschaft ergebe sich daher nach wie vor aus der Verwertung von Werknutzungsrechten. Sie führt dazu das Erscheinen von je einem näher bezeichneten Werk in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ins Treffen. Weiters sei es gemäß § 23 Abs. 1 BAO für die Steuerbarkeit vollkommen bedeutungslos, ob es sich um ein Scheingeschäft oder ein anderes Geschäft handle. Aus dem gemeinsam mit LP geführten Kontokorrentkonto könne keine Weisungsgebundenheit abgeleitet werden, dies deute lediglich auf eine Geschäftsverbindung zwischen zwei Unternehmen hin.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Sachverhalt: Mit Einstellung der journalistischen Tätigkeit und der Beratungstätigkeit sind nur noch die Tätigkeiten mit LP verblieben.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Weiters ist nach leg. cit. der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind [...].
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen [...]. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; [...]
rechtliche Beurteilung:
Die Bw bestreitet weder den im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt noch trägt sie abgabenrechtlich relevante Tatsachen vor, die die Absicht der ernsthaft gemeinten Einnahmenerzielung belegen könnten. Sie negiert völlig, dass für die Zurücknahme der UID-Nummer ausschlaggebend ist, dass die journalistische und die beratende Tätigkeit weggefallen sind. Angesichts dieser Änderung in den Fakten ist es völlig unverständlich, wenn die Bw gleichbleibende Verhältnisse seit 1999 behauptet. Die Bw hat seit Beginn der Geschäftsbeziehung zu LP im Jahr 1999 die Abgabenbehörden, den Verwaltungsgerichtshof und auch das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie den Obersten Gerichtshof mit der Art der mit LP verwirklichten Sachverhalte befasst. Alle Behörden und Gerichte beurteilten den vorgetragenen Sachverhalt als Scheingeschäfte (§ 23 Abs. 1 BAO iVm § 916 ABGB).
Das Kontokorrentkonto und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind in § 355 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Abs. 4 leg. cit normiert, dass jeder Teil gegen den anderen einen Anspruch auf Feststellung des Rechnungsabschlusses hat. Das bedeutendste Kriterium für Unternehmertum ist das Handeln auf eigene Gefahr. Jeder Unternehmer hat weiters für sich ein eigenes Rechnungswesen zu führen, mit seinen eigenen Aufzeichnungen. Allein aus dem sich aus § 355 Abs. 4 UGB ergebenden Recht auf Saldenfeststellung geht hervor, dass jeder der beiden Betroffenen in seinem eigenen Rechnungswesen sein eigenes Kontokorrentkonto führt. Es liegt auf der Hand, dass es hinsichtlich des Saldos nur dann Differenzen geben kann, wenn jeder der Beteiligten nach seiner eigenen Verantwortung ein Kontokorrentkonto führt. Da die Bw mit LP ein gemeinsames Kontokorrentkonto führt, ist dieses Tatbestandselement nicht erfüllt.
Durch das gemeinsame Kontokorrentkonto liegen keine zwei getrennten Unternehmen vor, sondern eine Eingliederung der Bw in das Unternehmen des LP mit Weisungsbindung an ihn. Ihre Unterordnung ihm gegenüber ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil LP als der Urheber jener Geschäfte anzusehen, die von den zuvor genannten Institutionen als Scheingeschäfte beurteilt worden sind. Die Bw ist quasi die letzte Rechnungslegerin, die LP gewinnen konnte und die vom LGfStrS auch als dessen bedeutendste Rechnungslegerin bezeichnet worden ist. Für die Bw ist LP wiederum bedeutsam, weil er der einzige Verleger ist, der bereit war, ihre Werke zu verlegen.
Im Übrigen erfolgte auf dem gemeinsamen Kontokorrentkonto auch keine Periodenabrechnung oder Ausgleichszahlung oder eine Verzinsung der Kontostände etc. gem. § 355 Abs. 1 bis 3 UGB. Die Einhaltung von Rechtsvorschriften ist stets ein Indiz für Fremdüblichkeit und Ernsthaftigkeit rechtsgeschäftlichen Handelns.
Die UID-Nummer ist auf Antrag zu erteilen, wenn sämtliche Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sind. Bei Wegfall auch nur eines dieser Tatbestandselemente ist das Finanzamt iSe zwingenden Entscheidung verpflichtet, gemäß Art 28 Abs 1 Satz 7 des Anhanges zum UStG 1994, idF BGBl I 2003/71, vorzugehen. Weggefallen ist in casu die Eigenschaft der Bw als Unternehmer ab dem Jahr 2006 (vgl. ). Hingegen ist für die Erlassung eines solchen Bescheides ohne Belang, dass der Rechtsunterworfene seiner Anzeigenpflicht nicht nachgekommen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 28 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at