Werbungskosten eines EDV-Fachmannes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im streitgegenständlichem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als EDV-Fachmann sowie Softwareentwickler und -designer bei der Fa. X.-AG.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 vom machte der Bw ua Werbungskosten in Höhe von € 4.141,01, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend. In diesem Betrag sind neben Aufwendungen für Arbeitsmittel wie AfA für AMD Komplettsystem 1,4 GHz (171.0.2001), EDV-Zubehör und -literatur, anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer, Strombedarf zusätzlich wegen Telearbeit, Telefon Internet und Fahrtkosten sowie Rechtschutzversicherung sowie -wie in den Vorjahren (vgl. dazu Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. Y, und die Berufungsentscheidungen UFS Wien , GZ RV/1273-W/02, GZ RV/1615-W/03, UFS Wien , GZ RV/2428-W/06, GZ RV/3613-W/07 und UFS Wien vom , GZ RV/2521-W/08) - Ausgaben für "Energiebedarf Arbeit-Kalorien-Energie" in Höhe von 850 € (= 4,35 x 200) enthalten.
Der Erklärung legte der Bw ein Schreiben (s. AN-Akt 2003/ S 11ff) bei, in welchem er im Wesentlichen nachstehende Ausführungen (teilweise wie bereits in den Vorjahren) machte:
Arbeitsmittel-Ressource:
Er ersuche die Tatsache zu berücksichtigen, dass er nicht nur der Antragsteller/Steuerzahler, sondern insbesondere auch ein Arbeitsmittel/Ressource sei, welches untrennbar mit seinem nichtselbständigen Einkommen verbunden sei. Das bedeute, dass der Energiebedarf des Bw, seine Gesundheit und Motivation (Arbeitsleid) und die daraus resultierenden Kosten genauso untrennbar mit seinem Einkommen verbunden seien wie er selbst, und daher, für diesbezügliche Ausgaben, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen bestehen würde.
Durch folgende unstreitbare Tatsachen sei die diesbezügliche berufsbedingte Veranlassung seiner Rechtsauffassung zu Arbeit-Energie-Kalorienbedarf als bewiesen angesehen:
"Aufgrund des naturgesetzlichen Charakters das zur Verrichtung von Arbeit Energie benötigt werde.
Aufgrund der Tatsache das ich selbst ein Arbeitsmittel darstelle das zur Verrichtung von Arbeit ebenfalls Energie benötigt.
Aufgrund der eindeutigen diesbezüglichen Festlegung des Gesetzgebers im Zuge der Schwerarbeiterregelung, die meine Rechtsauffassung, die ich je bereits seit 1990 vertrete, eindeutig bestätigt."
Weiters führte der Bw aus, dass "Im Zuge der Festlegung des Pendlerpauschales" unter anderem eine Fahrtdauer von 2,5 Stunden für eine Wegstrecke von mehr als 40 km als zumutbar definiert sei. Dazu brachte der Bw ein Fallbeispiel für den Arbeitstag eines Steuerzahlers" vor:
"1 Stunde "Morgenarbeit inkl Frühstück", 2,5 "zumutbare Fahrtdauer Hinfahrt", 8 Stunden Arbeitszeit, 0,5 Stunden Mittagspause, 2,5 Stunden "zumutbare Fahrtdauer Rückfahrt", 0,5 Stunden "Nachbereitungszeit", 15 Stunden "Gesamtzeit" und 8 Stunden "gesundheitsbedingte Mindestschlafdauer"; daraus resultiere eine "maximale verbleibende Privatzeit" von 1 Stunde (= 4,2 %). Schon bei relativ geringen Anlässen (etwa Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel, längere Arbeitszeit) verbleibe daher de facto gar keine Privatzeit mehr. Wenn die Mindestschlafdauer einmal nicht erreicht werde, gehe dies zu Lasten des Wochenendes. Angesichts der dargestellten, unbestreitbaren Tatsache, die sicherlich von vielen Steuerzahlern nachvollzogen werden könne, erhebe sich nun die seiner Ansicht nach berechtigte Frage, wie irgend jemand, sei es die Finanzbehörde, der Gesetzgeber oder sonst wer, berechtigt von einem privaten Leben (privaten Haushalt) sprechen könne. Jedenfalls von Montag bis Freitag sehe er hier gar keinen entsprechenden Spielraum. Anders betrachtet bedeute dies, das an nicht arbeitsfreien Tagen, also an 5 von 7 Tagen, defacto kein privater Haushalt existiert."
Widersprüchlich erscheine in diesem Zusammenhang die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
"Angesichts der winzig kleinen durch den Gesetzgeber festgelegten verbleibenden Privatzeit von maximal 4,2 % der gesamten Tageszeit, die ja nicht einmal die Einhaltung der ebenfalls festgelegten Ruhezeit erlaube, und der dadurch ausschließlich berufsbedingten Nutzung von "normaler" Kleidung sei nach Ansicht des Bw die Frage sehr wohl berechtigt, wann hier die angeblich private Nutzung stattfinden solle, "die ja gemeinhin durch die Finanzbehörde unterstellt wird". Daher erachte es der Bw als korrekt, wenn er "für den täglich benötigten Kalorienbedarf" nicht nur, wie bisher, den "erhöhten Kalorienbedarf" als Werbungskosten erachte, sondern die gesamt zugeführte Nahrung und Getränke". Eine Anwendung des so genannten Aufteilungsverbotes sei bezüglich Essen/Trinken nicht statthaft, da dies nicht dem privaten Haushalt zugeordnet werden könne und dürfe, und zudem auch gar keine Aufteilung stattfinde. Auch die Rechtsschutzversicherung sei nicht dem privaten Haushalt zuzurechnen, da hier ebenfalls kein Bezug zum privaten Haushalt bestehe. Das Telefon/Internet sei ausschließlich beruflich bedingt, aktuell besitze der Bw gar keinen "persönlichen" Telefon/Internetanschluss mehr."
Unter dem Punkt "Beschaffungskosten" führte der Bw aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich Geschäfte nicht direkt vor der eigenen Haustür befänden, und daher zur Durchführung von Einkäufen unter Umständen sogar erhebliche Wegstrecken zurückgelegt werden müssten. Dies werde für werbungskostenrelevante Beschaffungen strikt von privaten Beschaffungen getrennt, und die anfallenden Kosten seien daher Werbungskosten.
Betreffend Arbeitsraum führte der Bw aus, dass durch den UFS nur wegen der falschen absichtlichen oder unabsichtlichen Falschdarstellung der Fakten der Arbeitsraum abgelehnt worden sei. Es sei ihm eine fehlende Mitwirkung unterstellt worden, obwohl der oftmal genannte Vorhalt nie bei ihm eingetroffen sei. Zudem seien amtsbekannte Tatsachen weder durch den UFS noch durch die Behörde berücksichtigt worden. Das Finanzamt hätte ebenfalls die gesetzlichen Anordnungen missachtet und wiederholt amtsbekannte Tatsachen nicht gewürdigt.
Mit Bescheid vom wurden abweichend von der Erklärung Werbungskosten in Höhe von € 1.452,64 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt:
1.) Zu Energiebedarf, Rechtsschutzversicherung, Strombedarf wird zum wiederholten Mal auf die ausführlichen Begründungen der Vorjahresbescheide sowohl vom Finanzamt als auch vom UFS (Unabhängigen Finanzsenat) verwiesen.
2.) Der AfA Satz für das AMD-Komplettsystem in Höhe von jährlich € 388,40 wurde Ihnen schon in der Bescheidbegründung zur Arbeitnehmerveranlagung 2001/2002 zur Kenntnis gebracht.
3.) Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001 und 2002 wurde bereits die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen und Ausgaben für ein Arbeitszimmer versagt und vom UFS bestätigt. Die neuerlich beantragten diesbezüglichen Ausgaben waren daher zu streichen."
Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung (s. AN-Akt/2003/S 20ff) und führte dazu begründend im Wesentlichen aus:
Er wünsche die Anerkennung aller beantragter Werbungskosten und stelle in seiner diesmaligen Berufung die, wie er meine ungesetzliche Vorgangsweise der Behörde und des UFS in den Vordergrund.
Dies habe zweierlei Gründe:
"1. Zum einen Wissen wir ja wohl alle, das Sie wesentliche Werbungskosten (Geldwertmäßig) anzunehmenderweise wissentlich und daher vorsätzlich ungerechtfertigt ablehnen. Warum ich diese Meinung vertrete wird im nachfolgend noch detailiert dargestellt.
2. Zum anderen weil ich mir den Mühsal einer zusätzlichen Sachverhaltsdarstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft sparen möchte."
Zu den einzelnen Berufungspunkten führte der Bw aus:
Ablehnung Beschaffungskosten:
Der Bw nimmt dabei Bezug auf die Entscheidung des UFS GZ RV/2428-W/06 vom , in welcher der UFS seine Ablehnung der Werbungskosten Beschaffungskosten wie folgt begründet hat:
"Weiters hat der Bw in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 "Beschaffungskosten" beantragt, und zwar Kilometergelder von 862,40 S an "Beschaffungskosten" für Arbeitsmittel/Weiterbildung sowie von 1.078,00 S und 1.019,20 S an "Beschaffungskosten" für Weiterbildung (siehe oben Punkt d) der Berufungsentscheidung:
Nähere Ausführungen bzw Nachweise betreffend diese Kosten enthält das Vorbringen des Bw in seiner Berufung bzw in seinem Vorlageantrag nicht; seine Aussage, es liege in der Natur der Sache, dass bei der Beschaffung von Produkten Fahrt bzw Wegstrecken zurückzulegen seien, stellt keinen Nachweis bzw keine Glaubhaftmachung dieser Kosten dar. Zu Recht hat daher das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für 1999 die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung derselben verneint (siehe oben Punkt f) der Berufungsentscheidung). Da die Berufungsvorentscheidung als Vorhalt anzusehen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, S 2713; ; siehe oben), wäre es am Bw gelegen gewesen, im weiteren Verfahren die berufliche Veranlassung der gegenständlichen Fahrtkosten nachzuweisen bzw zumindest glaubhaft zu machen (durch Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen, vgl Doralt, EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"). Dies hat der Bw nicht getan, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist."
Unter GZ RV/2521-W/08 vom , hat der UFS eine Ablehnung der Werbungskosten Beschaffungskosten, wie folgt begründet:
"Anderes hat freilich für die im Zusammenhang mit der Anschaffung der oa Fachliteratur vom Bw geltend gemachten "Beschaffungskosten" (Kilometergelder; für 2001: Nummer 0988 (1.131,90); für 2002: Nummer1174 (43,78€ ), Nummer 1171 (2,85 €), Nummer 1170 (8,90 €) zu gelten:
Nähere Ausführungen bzw Nachweise betreffend diese Kosten enthält das Vorbringen des Bw nicht; seine Aussage, es liege in der Natur der Sache, dass sich Geschäft nicht direkt vor der eigenen Haustür befänden und daher zur Durchführung von Einkäufen unter Umständen sogar erhebliche Wegstrecken zurückgelegt werden müssten, stellt keinen Nachweis bzw keine Glaubhaftmachung dieser Kosten dar. Zu Recht hat daher das Finanzamt die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung derselben verneint. Es wäre es am Bw. gelegen gewesen, die berufliche Veranlassung der gegenständlichen Fahrtkosten nachzuweisen bzw zumindest glaubhaft zu machen (durch Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen, vgl Doralt, EStG,§ 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"; S 15 der Berufungsentscheidung vom ). Dies hat der Bw nicht getan, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist."
Weiters führte der Bw aus, dass er bei den Beschaffungskosten, die Fahrtkosten (Kilometergeld) für die Fahrten von/zu den Geschäften geltend gemacht habe. Das Finanzamt würde sogar die örtlichen Gegebenheiten kennen.
Die Behauptung des UFS und auch der Finanzbehörde sei überhaupt nicht nachvollziehbar.
In der Berufungsentscheidung für 1999 vom 28. August 200 sei wie folgt begründet worden:
"7) Beschaffungskosten
Das geltend gemachte Kilometergeld stellt keine Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen dar, da der Nachweis der ausschießlich durch den Beruf veranlassten Reise nicht vorliegt und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht nahezu ausgeschlossen werden kann."
Es sei doch gerade eine Lebenserfahrung, dass die Geschäfte nicht vor der Haustür liegen würden und daher für jede Beschaffung Wegstrecken zurückgelegt werden müssten.
Amtliche Kilometergeldsätze gäbe es auch für PKW, Fußgänger, Radfahrer und Mitfahrer. Es sei daher fraglich, wie die Finanzbehörde und der UFS es ernsthaft und berechtigt anzweifeln könnten, dass bei Beschaffungen kein An- und Abfahrweg gegeben sein sollte. Dies würde nur den Schluss zulassen, dass die Finanzbehörde die Werbungskosten wider besseren Wissens vorsätzlich aberkannt hätten.
Es läge leider ganz offensichtlich in der Macht der Finanzbehörde einfach zu behaupten etwas sei nicht glaubwürdig oder nicht nachgewiesen und damit auch eine Ablehnung begründen zu können.
Ablehnung Einschreibegebühr Finanzamt:
Dazu zitierte der Bw den UFS aus der GZ RV/2428-W/06
"Zu der vom Bw in Zusammenhang mit den Einschreibgebühren an das Finanzamt getätigten Aussage, die seines Erachtens "willkürlich getroffenen Annahme der Finanzlandesdirektion, dass es sich bei Steuerrückzahlungen um nicht steuerbare Einnahmen handelt", sei "vollkommen falsch", ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abzugsfähig; zu den nicht abzugsfähigen Personensteuern gehört ua die Einkommensteuer. Die Zahlung von Personensteuern gehört zur Einkommensverwendung (Doralt, EStG, § 20 Tz 139). Umgekehrt freilich ist die Rückzahlung eines Einkommensteuerguthabens durch das Finanzamt nicht steuerbar, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Bw ins Leere geht."
Die Begründung des Bw für die Werbungskosten lautete dazu wie folgt (Berufung 2000):
"Kontoführungskosten sind sehr wohl gemäß § 16 (1) als Werbungskosten zu sehen. Die m.E willkürlich getroffene Annahme der Finanzlandesdirektion das es sich bei der Steuerrückzahlung um die technische Durchführung der Richtigstellung der Verfügungsgewalt der Einnahmen unter Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten handelt. Die durch einen Bewerber eingeschrieben gesandten Schreiben und die damit verbundenen Ausgaben sind erforderlich um eine solche Richtigstellung zu veranlassen. Da es nicht möglich ist die Zeit zurückzudrehen erfolgt die entsprechende Richtigstellung naturgemäß in einem anderen Jahr als jedem in denen das eigentliche Einkommen erzielt wurde. Das die Richtigstellung der Verfügungsgewalt technisch über eine Banküberweisung erfolgt ändert an der genannten Tatsache nichts."
Ablehnung Strombedarf:
Dazu führte der Bw im Wesentlichen aus:
Bescheidbegründung der Behörde zum Einkommensteuerbescheid 2003 vom :
"Zu Energiebedarf, Rechtsschutzversicherung, Strombedarf wird zum wiederholten Mal auf die ausführlichen Begründungen der Vorjahresbescheide sowohl vom Finanzamt als auch vom UFS (Unabhängigen Finanzsenat) verwiesen.Der AfA Satz für das AMD-Komplettsystem in Höhe von jährlich € 388,40 wurden Ihnen schon in der Bescheidbegründung zur Arbeitnehmerveranlagung 2001/2002 zur Kenntnis gebracht.Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001 und 2002 wurde bereits die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen und Ausgaben für ein Arbeitszimmer versagt und vom UFS bestätigt. Die neuerlich beantragten diesbezüglichen Ausgaben waren daher zu streichen."
Die Ablehnung des Strombedarfes werde also hier vordergründig so begründet als wäre das immer schon so gewesen. In Wahrheit aber bleibe ihm damit die Finanzbehörde eine Begründung schuldig und beweise einmal mehr dass Sorgfalt, auch wenn es Teil Ihres gesetzlichen Auftrages sei, Ihre Stärke nicht zu sein sei. Selbst wenn die Finanzbehörde den Arbeitsraum als Werbungskosten nicht (mehr) anerkannt habe, so sei es dennoch eine amtsbekannte Tatsache, dass er Telearbeiter gewesen sei und auch die Computersysteme etc. nach wie vor Strom benötigen würden um genutzt werden zu können. Es sei daher vollkommen unverständlich, dass die Finanzbehörde willkürlich diese Werbungskosten nicht mehr anerkennt und unter Zuhilfenahme einer "Falschaussage" streichen würde.
Ablehnung Arbeitsraum und Unterstellungsversuch ungerechtfertigter Bezug des Pendlerpauschales:
Eine detaillierte Darstellung der seiner Meinung nach wissentlich und vorsätzlich ungerechtfertigten Ablehnung der Werbungskosten Arbeitsraum insbesondere für die Jahre 2000 bis 2002 erfolgt ausschließlich innerhalb der Sachverhaltsdarstellung, die nur an die Staatsanwaltschaft ergeht.
Für die Ablehnung des diesbezüglichen Antrages für das Jahr 2003 halte er fest, dass die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht gewürdigt hat. Die Ablehnung für das Jahr 2003 stütze sich ja unter anderem auf den "Berufungsentscheid" des UFS (2001-2002). Dieser hätte aber die tatsächlichen Verhältnisse ebenfalls nicht gewürdigt, ja sogar seine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse für gegenstandslos erklärt, obwohl er wissen hätte müssen, dass seine Darstellung sehr wohl zu würdigen gewesen wäre.
Aus seiner Sicht der Dinge gelte es daher als bewiesen, dass die Behörde wissentlich und daher vorsätzlich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Berücksichtigung der Werbungskosten Arbeitsraum abgelehnt habe.
Zur Untermauerung seiner Ansicht zitierte der Bw einen Stammrechtsatz des VwGH:
, 2004/15/0148 Hinweis auf Stammrechtsatz 2002/13/0202 E RS 1
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 98/15/0100, VwSlg 7407 F/199, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (Hinweis E ,99/15/0177). Der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist dabei aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandmerkmal der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen (Hinweis E , 98/14/0198)."
Weiters führte der Bw aus, dass nachfolgender Rechtsatz beweisen würde, dass die Richtlinien des Finanzministeriums bezüglich der Kriterien zur Erfüllung des Tatbestandes "überwiegend" falsch seien. "Damit belege er aber nur was die Behörde anzunehmender weise ohnedies weiß, nämlich das die in den Anfragen an meine Exarbeitgeber gemachten diesbezüglichen Behauptungen, keine rechtliche Rechtfertigung besitzen".
Rechtsatz :
"Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 fordert zunächst, dass im Lohnzahlungszeitraum (gemäß § 77 EStG 1988 im Kalendermonat) überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Überwiegend in diesem Zusammenhang bedeutet, dass an mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein muss. Weiters wird vorausgesetzt, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Im Beschwerdefall ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf dem weitaus überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich, beträgt doch die Strecke zwischen Wohnung und Bahnhof B. rund 9 km und die übrige Strecke zwischen Bahnhof B. und Arbeitsstätte rund 23,5 km. Die Überwindung der Fahrtstrecke auf den ersten 9 km mit privatem Verkehrsmittel und der weiteren Fahrtstrecke von rd 23.5 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln entspricht der Anordnung des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988."
Unter den Punkt Schlussfolgerung wiederholte der Bw im Wesentlichen die bereits in den oa Punkten vorgebrachten Argumente.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass bereits im Zuge der Veranlagung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 seitens des Finanzamtes ein Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber des Bw (Fa. X. AG) gestellt wurde(s. E-Akt 2001/S 19).
Mit Telefax vom teilte der Arbeitgeber des Bw Folgendes mit:
"Teleworken und Pendlerpauschale für Bw.
....Bw. war seit bis in unserem Unternehmen im Bereich X.Z. als techn. Angestellter beschäftigt .
Ab Juni 1990 nahm der Mitarbeiter am Pilotprojekt "Telearbeit" teil, wo u.a. vereinbart wurde, dass die betriebliche Anwesenheit grundsätzlich 25% der Normalarbeitszeit nicht unterschreiten sollte. Im Bereich der X.Z. werden ausschließlich Projekte abgewickelt. Die Anwesenheit am Dienstort ist von der jeweiligen Projektsituation abhängig und es kann keine fixe Aufteilung zwischen betrieblicher Anwesenheit und häuslicher Anwesenheit vereinbart werden. Es ist oft notwendig, dass der Mitarbeiter über längere Zeit (Wochen/Monate) betrieblich anwesend sein muss und danach wieder zu Hause arbeiten kann. Zu damaligen Zeitpunkt war eine durchschnittliche überwiegende Anwesenheit gegeben.
Es ist richtig, dass Bw. ab November 2001 von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung umgestellt wurde. Die Teilzeitstunden /Woche betrug zwischen 20 Stunden und 30 Stunden, wobei die Teilzeit grundsätzlich auf Basis einer 5-Tages-Woche vereinbart und geleistet wurde. Aus dieser Sicht lag kein Grund vor das Pendlerpauschale nicht zu gewähren.
Seitens der X. AG gab es keinen Kostenersatz. Für rein dienstliche Zwecke wurde auf Kosten der X. AG ein RLA-Anschluss inkl. Telefon (Grundgebühr) zur Verfügung gestellt."
Am wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs 1 1 bis 4. Satz EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
§ 20 Abs 1 Z 1 und 2 lit.a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 lautet:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl Nr. 201/1996 lautet:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."
Strittig sind im gegenständlichen Fall nachstehende Aufwendungen:
1.) Energiebedarf Arbeit-Kalorien-Energie:
Wie schon in den Vorjahren beantragte der Bw auch in diesem Jahr wieder Ausgaben für Energiebedarf "Arbeit-Kalorien-Energie" in Höhe von € 850,00 (= 4,35 x 200) im Wesentlichen damit, dass er selbst Arbeitsmittel/Ressource sei, dass zur Verrichtung von Arbeit ebenfalls Energie benötigen würde.
Dabei übersieht der Bw, dass § 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988 ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für den Haushalt des Stpfl und /oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden, wie Bekleidung, Ernährung, Wohnung usw enthält.
Aufwendungen des normalen Lebensbedarfs dürfen, auch wenn sie indirekt mit der Erzielung von Einkünften zu tun haben, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. EStG [Atzmüller/Krafft], § 20 Anm 4).
Selbst wenn solche Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sind sie auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 (siehe oben) nicht abzugsfähig.
2.) AfA AMD Komplettsystem 1,4 GHz ():
§ 7 Abs 1 EStG 1988 lautet.
"Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung"
Die jährliche AfA für das AMD-Komplettsystem, welches am angeschafft worden ist, wurde mit ATS 5.345,-- (€ 388,44) für die Jahre 2001 bis 2004 festgesetzt, wobei für die Jahre 2001 und 2005 jeweils die Halbjahres AfA anzusetzen ist, da die Anschaffung in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2001 erfolgt ist. Für das Jahr 2003 beträgt die AfA daher € 388,44 (s. auch Begründung BE vom GZ RV/2521-W/08).
3. ) Rechtschutzversicherung:
In diesem Zusammenhang wird seitens des UFS auf die Berufungsentscheidung vom GZ RV/2521-W/08 hingewiesen und festgehalten, dass auch für das streitgegenständliche Jahr seitens des Bw kein beruflicher Zusammenhang nachgewiesen wurde.
Es handelt sich daher bei dieser Aufwendung um eine der privaten Lebensführung, die aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 20 Abs 1 Z 2 lita EStG 1988 bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig ist.
4.) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer; Strombedarf
Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Berufungsentscheidung vom , GZ RV/2521-W/08 verwiesen.
Seitens des Bw wurde in der Berufung lediglich ausgeführt, dass die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht gewürdigt hätte, obwohl seine Darstellung sehr wohl zu würdigen gewesen wäre.
Seiner Beurteilung für das Jahr 2003 legt der UFS das Schreiben des Arbeitgebers des Bw vom (s. AN-Akt 2001/S 19) zugrunde, in welchem dieser mitgeteilt hat, dass "[...] Zum damaligen Zeitpunkt war eine durchschnittlich überwiegende Anwesenheit gegeben. [...] Aus dieser Sicht lag kein Grund vor, das Pendlerpauschale nicht zu gewähren".
Dass im Jahr 2003 eine überwiegende Anwesenheit am Arbeitsort des Bw vorgelegen ist, wird dadurch untermauert, dass bereits im Zuge der Lohnverrechnung seitens des Arbeitgebers des Bw das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde. Der Bw somit im Lohnzahlungszeitraum 2003 überwiegend die Fahrtstrecke Wohnort - Arbeitsort - Wohnort zurückgelegt hat.
Ist aber im zu beurteilenden Zeitraum eine überwiegende Anwesenheit des Bw an seinem Arbeitsort gegeben, so folgt daraus die Nichtabzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer, sind doch - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 1 Z 2 lit ad EStG 1988 (siehe oben) - derartige Ausgaben nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Zusammenfassend ist daher zum Streitpunkt "Arbeitszimmer" und "Strombedarf" festzuhalten, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes, den diesbezüglich beantragten Aufwendungen des Bw die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen, nicht zu beanstanden ist.
5) Telefon/Internetanschluss:
Seitens des Finanzamtes wurden im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen für Telefon Internet in Höhe von € 536,55 zwar als Werbungskosten anerkannt, davon aber ein 20%iger Privatanteil in Höhe von € 107,31 ausgeschieden.
In Anlehnung an die Entscheidung des UFS GZ RV/2428-W/06 vom , in welcher festgehalten worden ist, dass in Anbetracht der beruflichen Tätigkeit des Bw davon auszugehen ist, dass eine private Nutzung des Internetanschlusses lediglich in einem derart geringen Umfang erfolgt, dass diese hinsichtlich des Ausscheidens eines Privatanteiles zu vernachlässigen ist, sind die Internetkosten ohne Ausscheidens eines Privatanteiles als Werbungskosten anzuerkennen.
6.) Beschaffungskosten:
Die Ausführungen des Bw in der Berufung hinsichtlich des Punktes "Ablehnung Beschaffungskosten" gehen nach Ansicht des UFS insofern ins Leere, als im streitgegenständlichen Jahr 2003 seitens des Bw keine Beschaffungskosten geltend gemacht worden sind.
Lediglich die vom Bw in der Aufstellung der Werbungskosten geltend gemachten "Fahrtkosten Inland 1149 Standort Wechsel Inland" in Höhe von € 12,50,-- werden wegen der geringen steuerlichen Auswirkung aus verwaltungsökonomischen Gründen anerkannt.
7) Einschreibgebühren Finanzamt:
Die vom Bw in der Berufung vorgebrachten Argumente betreffend Ablehnung Einschreibgebühren Finanzamt gehen ins Leere, da der Bw im streitgegenständlichen Jahr 2003 keine Einschreibgebühren geltend gemacht hat.
Darstellung der Berechnung der Werbungskosten 2003:
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Werbungskosten lt. Finanzamt | 1.452,64 €
|
+ Werbungskosten lt BE (s.Pkt. 5) | 107,31 €
|
+ Werbungskosten lt. BE (s. Pkt. 6) | 12,50 €
|
Summe Werbungskosten lt BE | 1.572,45 €
|
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 erster bis vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Energiebedarf Arbeit-Kalorien-Energie Absetzung für Abnutzung Rechtschutzversicherung Arbeitszimmer Strombedarf Telefon/Internetanschluss Beschaffungskosten Einschreibgebühren |
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