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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.07.2011, RV/2319-W/09

Gemeinnützige Vereine, Gebührenbefreiung


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Miterledigte GZ:
RV/1712-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Vereins "x, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Anzeige vom an die Bundespolizeidirektion Wien wurde die Errichtung des Vereins "1" angezeigt.

Am wurde von der Bundespolizeidirektion (Büro für Versammlungs-,

Vereins- und Medienrechtsangelegenheiten) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren aufgenommen.

Mit Bescheid vom wurde im Zusammenhang mit der Anzeige der Vereinserrichtung für 2 Beilagen mit insgesamt 2 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG eine Gebühr von € 7,20 sowie für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,20 festgesetzt. Wegen nicht vorschriftsmäßiger Gebührenentrichtung wurde gleichzeitig eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 10,20 vorgeschrieben.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf verweisen, dass der Verein nach seinen Statuten ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein im Sinne der BAO sei.

Über Ersuchen des Finanzamtes wurden die Statuten vorgelegt. Diese (soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz) lauten:

"Punkt I

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein besitzt eigene Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Vereinsgesetzes. Der Verein ist ein gemeinnütziger Hilfsdienst, der sich den Ideen und Prinzipien des H verpflichtet fühlt. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen ist erwünscht.

Punkt II

Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel, durch geeignete Maßnahmen jeder Art, die Selbstständigkeit behinderter, älterer und kranker Personen, deren Betreuung jeder Art, sowie deren Mobilität für Ausbildung, Beruf und Freizeit zu fördern. Er fördert die freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten der Volkswohlfahrt, sorgt für Aus- und Weiterbildung von geeigneten Hilfspersonen, führt Hilfs- und Erholungsaktionen, Senioren- und Behindertenberatung durch und trifft Maßnahmen zur Förderung der Volkgesundheit und Leistungsbereitschaft. Der Zweck des Vereins ist ein gemeinnütziger und mildtätiger im Sinne der §§ 34 BAO; die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Punkt III

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

a Werbung, Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern

b Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesen und der Volkswohlfahrt.

c Durchführung von Fahrdiensten.

d Herstellung, Herausgabe und Verlegung von Druckschriften, sonstiger Publikationen, Lehrbüchern, Veröffentlichungen und von Plakaten.

e Herstellung von audiovisuellen Hilfsmitteln und Datenträgern sowie Durchführung von Vorträgen, Abhaltung von Veranstaltungen usw. die den Verein in seiner Hilfstätigkeit unterstützen und fördern.

Punkt XV

Auflösung des Vereins

a Über die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen beschließen.

c Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vermögen an den LH zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 3 GebG seien öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit. Gemeinnützige Zwecke würden nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 3 GebG fallen. Laut Punkt I und II der Statuten verfolge der Berufungswerber auch gemeinnützige Zwecke.

Am wurde der Vorlageantrag gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Z. 3 GebG 1957 sind von der Entrichtung von Gebühren öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.

Die Bundesabgabenordnung (BAO) lautet, soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 sowie des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 9/1998:

"Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. § 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen

§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaften muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftssteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst (, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz. 36 zu § 2 GebG). Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden (vgl. Fellner, aaO, Rz. 37 zu § 2 GebG mwN).

Nach einhelliger Meinung ist der Begriff "Humanität" (wie jener der Wohltätigkeit) im § 2 Z. 3 GebG 1957 dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt (vgl. Zl. 90/15/0168).

Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz. 45 zu § 2 GebG wiedergegebene Judikatur sowie Stoll, BAO-Kommentar, 476).

Ausgehend vom besagten Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit ist grundsätzlich festzustellen, dass der Zweck des in Rede stehenden Vereins in Ansehung des ersten Satzes des Punkt II der Satuten als gemeinnützig im Sinn des § 35 BAO einzustufen ist, mögen auch die im Folgenden spezifizierten Mittel und Zwecke darüber hinaus eine Mildtätigkeit im Sinn des § 37 BAO und damit Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke im Sinn des § 2 Z. 3 GebG 1957 indizieren, ohne damit jedoch zu statuieren, dass - wie von § 2 Z. 3 GebG 1957 ausdrücklich gefordert - die begünstigten Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke "ausschließlich" verfolgt würden.

Gerade die im Punkt 2 der Statuten im Näheren genannten Zwecke - die Förderung der Selbstständigkeit behinderter, älterer und kranker Personen, deren Betreuung jeder Art, sowie die Förderung deren Mobilität für Ausbildung, Beruf und Freizeit sowie die Förderung der freiwilligen Hilfstätigkeit auf allen Gebieten der Volkswohlfahrt, die Aus- und Weiterbildung von geeigneten Hilfspersonen, die Durchführung von Hilfs- und Erholungsaktionen, Senioren- und Behindertenberatung und von Maßnahmen zur Förderung der Volkgesundheit und Leistungsbereitschaft - sind jedenfalls auch dem Tatbestand des § 35 Abs. 2 zweiter Satz BAO ("die Förderung der Fürsorge für mit körperlichem Gebrechen behaftete Personen") zu subsumieren. Die im Punkt 3 der Statuten aufgezählten Mittel vermögen der Satzung nicht mehr die Bedeutung einer ausschließlichen Verfolgung mildtätiger (humanitärer und wohltätiger) Zwecke zu verleihen.

Zudem müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. Wenn Idealziele gefördert, diese aber über den Weg und mit Hilfe Dritter (im gegenständlichen Fall durch die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen) erreicht werden sollen, dann ist das Unmittelbarkeitsprinzip nicht erfüllt. Die zweite Seite des Unmittelbarkeitsprinzips ist die, dass die begünstigten Zwecke direkt und nicht über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper gefördert werden dürfen (vgl. Zl. 94/16/0246, unter Hinweis auf Stoll, aaO, 472 f).

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass im vorlegenden Fall mit der Gemeinnützigkeit des Vereins 1 keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden ist und das Finanzamt daher die Gebühr zu Recht festgesetzt hat.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (, und vom , 93/16/0082).

Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen. Die Berufung gegen den Gebührenerhöhungsbescheid war daher ebenfalls abzuwesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at