Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2013, RV/1281-W/09

Nachweis der Postaufgabe einer Eingabe ist vom Antragsteller zu erbringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung, Erf.Nr. 320-289/2008, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtene Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (kurz Bw.) per Webportal "www.gewerbe.wien.at" beim Magistratischen Bezirksamt für den XX.. Bezirk einen Antrag auf Gewerbeanmeldung "Räumungen wertlosen Gutes..." - ein.

Die abschließende Erledigung des Verfahrens bzw. der Auszug aus dem Gewerberegister samt Erlagschein für die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung in Höhe von € 52,30 wurde vom Magistrat am zur Post gegeben.

Auf Grund des Befundes des Magistrates der Stadt Wien vom infolge Nichtbezahlung dieser Gebühr, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom die Gebühren hinsichtlich der Eingabe zur Gewerbeanmeldung gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG in Höhe von € 43,60 und der amtlichen Ausfertigung (Ausfertigung des Auszuges aus dem Gewerberegister) in Höhe von € 6,60, somit Gebühren im Gesamtbetrag von € 50,20 fest.

In Einem erging ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr in Höhe von € 25,10.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er am online eine Gewerbeanmeldung durchgeführt habe. Seither habe ihn kein€ bezughabendes Schriftstück, Bescheid oder Gebührenvorschreibung erreicht. Die erstmalige Anmeldung eines Gewerbes sei mit keinerlei Gebühren verbunden.

Dem Gebührenbescheid sei kein Erlagschein angeschlossen gewesen, diesen habe er einige Tage später mit gesonderter Post erhalten.

Der Bw. ersuche daher um Neuentscheidung bzw. Berücksichtigung, dass er bis dato bzw. durch den Gebührenbescheid vom davon Kenntnis erlangt habe und es ihm somit nicht möglich gewesen sei, "das Rechtsmittel der Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid aus selben Gründen wie oben angeführt zu verwenden" und, wie bereits erwähnt, eine Zahlung grundsätzlich erst mit Erhalt des Erlagscheines, den er einige Tage später erhalten habe, möglich gewesen wäre, da auf dem Gebührenbescheid selbst keine Kontoverbindung angegeben sei.

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die in der Berufungsbegründung angeführte Gewerbeanmeldung vom nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei. Diese Gewerbeanmeldung sei unter der Zahl MBAXXX lt Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes für den XX.. Bezirk am erledigt worden. Da der Gewerbeanmeldung eine Erklärung der Neugründung beigelegt gewesen sei, seien für diese Gewerbeanmeldung auch keine Gebühren vorgeschrieben worden. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei die Gewerbeanmeldung vom , eingebracht beim Magistratischen Bezirksamt für den XX. . Bezirk, Zl. XXXX. Eine Erklärung der Neugründung ("NeuFö1") sei dieser Gewerbeanmeldung nicht beigelegt gewesen. Für diese Eingabe entstehe daher gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt werde.

Die Zustellung der abschließenden Erledigung des Verfahrens samt Zahlschein für die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung sei laut Auskunft der zuständigen Behörde am erfolgt. Die Gebührenschuld sei somit zu diesem Zeitpunkt entstanden. Der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für Auszüge sei sinngemäß nach § 11 Abs. 1 Z. 5 GebG (also wie bei Zeugnissen) zu bestimmen, weil diese Schriften den Charakter von Zeugnissen hätten, die in besonderen Tarifposten geregelt seien. Die Gebührenschuld entstehe bei Auszügen mit der Unterzeichnung oder der Hinausgabe, im gegenständlichen Fall somit auch am .

Auf Grund der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühren sei daher die Festsetzung der Gebühren mittels Bescheides durch das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erfolgt.

Weder eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass er bei der Gewerbeanmeldung vom in der Tat das Formular NEUFÖ1 nicht beigelegt habe, da die Gewerbeanmeldung auf elektronischem Weg, also mittels ONLINE Formular nicht möglich gewesen sei.

Da er sich jedoch im Vorfeld informiert habe, dass o.g. Formular Grundlage für die Förderung im Sinne der Neugründung sei, habe er noch am selben Tag das ausgefüllte Formular per Post an die Wirtschaftskammer geschickt.

Er habe diese Postsendung allerdings in den Postkasten in 1220 Wien, am Bahnhof eingeworfen, da das Postamt am bereits um 18 Uhr geschlossen habe und er erst nach Betriebsende dort angekommen sei.

Ohne Beleg könne er leider keine Postsendung ausforschen, er müsse aber annehmen, dass seine Postsendung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Der Bw. dürfe daher in der Beilage die bezughabende Kopie des Formulars übersenden und bitten, dies nachträglich zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

a Gemäß § 14 TP6 Abs. 2 Z.1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 72/2004 (GebG) unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll ().

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft ().

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliegen Beilagen. Das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden in Höhe von 3,60 Euro von jedem Bogen (§ 14 TP 5 Abs. 1)

Weiters unterliegen der Gebühr § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, ............ einer Gebühr von 6,60 Euro.

Dass die Gebührenpflicht grundsätzlich besteht, ist unstrittig, vielmehr ist fraglich, ob die Befreiung des NeuFöG zum Tragen kommt.

Gemäß § 1 Z. 1 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.

Gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 leg. cit. nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG muss auf dem amtlichen Vordruck bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufungsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Der letzte Satz des § 4 Abs. 3 NeuFöG enthält eine Verordnungsermächtigung, auf Grund derer der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, festlegen kann.

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde insofern Gebrauch gemacht, als gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG-Verordnung (BGBl. II 1999/278) die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entfallen kann, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z. 1 NeuFöG eintreten.

Im vorliegenden Fall wird eine Befreiung von Stempelgebühren iSd § 1 Z. 1 NeuFöG angestrebt und könnte daher die Bestätigung über die Beratung entfallen. Dies ändert aber nichts daran, dass vom Bw. bereits bei der Gewerbebehörde ein amtlicher Vordruck mit der Erklärung der Neugründung vorzulegen gewesen wäre.

Für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich entsteht, da insbesondere bei Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. ). Der amtliche Vordruck muss "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist aber jene Behörde, die die Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 bis 7 vollzieht bzw bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. ).

Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld mit Erteilung der Gewerbeberechtigung entstanden.

Der Bw. führt im Vorlageantrag aus, das Formular NeuFö 1 am in einen Postkasten eingeworfen zu haben. Eine Ermittlung des Finanzamtes beim zuständigen Magistrat hat ergeben, dass dieser bei Erledigung der Gewerbeanmeldung keine Erklärung der Neugründung vorgelegen ist.

Ein Anbringen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (z.B. ).

Es ist daher Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung einer Eingabe bzw. deren rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (vgl. ).

Da der Bw. keinen Postaufgabeschein vorlegen, somit die behauptete Postaufgabe nicht nachweisen konnte, so stellte sich auch die bei erwiesener Postaufgabe weiters zu lösende Frage der Erweisbarkeit des Einlangens der der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen bei der Behörde nicht mehr.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig ().

Da die Erklärung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen (das ist hier die Gewerbebehörde) vorzulegen ist, hat die Vorlage der Erklärung bei einer anderen Behörde (zB beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld. Die nach dem Entstehen der Gebührenschuld erfolgte Vorlage (einer Kopie) der Erklärung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. abermals ).

Die von der Bw. nicht entrichteten festen Gebühren waren daher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Es ist daher auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at