Abgabenhinterziehung, Zigaretten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 23000/90.006/2/2008-AFA, StrNr. 2008/1234,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Zl. 23000/90.006/2/2008-AFA, STRNR. 2008/1234 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vorsätzlich anlässlich ihrer Einreise aus Tschechien kommend über die Grenzkontrollstelle D. vorsätzlich Sachen, nämlich 600 Stück Zigaretten der Marke Z. tschechischer Herkunft unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbrachte und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde:
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens bringt die Bf. vor, dass sie am gemeinsam mit ihrer Freundin in der Tschechischen Republik Waren eingekauft habe. Neben anderen Waren habe sie für ihren persönlichen Bedarf auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auch 1.000 Stück Zigaretten der Marke Z. eingekauft. Weil die Bf. nicht alle Waren, die sie benötigte, insbesondere Waschmittel eingekauft hatte, entschied sie sich zu deren Einkauf auch ein Geschäft in Österreich zu besuchen. Erst anlässlich der Kontrolle durch die Beamten der Grenzpolizeiinspektion D. sei ihr bewusst geworden, dass sie in ihrem Personenkraftwagen eine größere Menge an Zigaretten deponiert habe, als abgabenfrei nach Österreich verbracht werden können. Sie habe auf keinen Fall die Absicht gehabt, Abgabenvorschriften der Republik Österreich zu verletzen, sie hätte fahrlässig gehandelt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 3 TabStG entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt.
Während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten und zum Tatzeitpunkt geltenden Übergangsfristen ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, bei der Einreise aus der Tschechischen Republik in das Steuergebiet eingebracht werden auf 200 Stück Zigaretten beschränkt
Die nicht steuerfreien Zigaretten sind gemäß 29 Abs. 3 iV. mit 27 Abs.3 TabStG anzumelden.
Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0183; Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete auf Grund der Feststellungen der Beamten der Grenzpolizeiinspektion D. vom , sowie der beschlagnahmten Gegenstände, sowie des beantworteten Fragebogens den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Laut der im Aktenvorgang erliegenden Meldung der Grenzpolizeiinspektion D. wurde die Bf. am bei der Einreise nach Österreich mit 600 Stück Zigaretten der Marke Z. , welche nicht angemeldet wurden betreten. Die Zigaretten wurden in der Folge beschlagnahmt.
In Beantwortung des der Bf. zugestellten Fragebogens gab diese an, die verfahrensgegenständlichen Zigaretten für ihren eigenen Bedarf in der Tschechischen Republik gekauft zu haben.
In der Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bringt die Bf. weiters vor, dass sie sich erst bei der Kontrolle durch die Beamten der Grenzpolizeiinspektion D. bewusst geworden sei, dass sie in ihrem PKW eine größere Menge an Zigaretten als jene, die abgabenfrei nach Österreich eingeführt werden dürfen, deponiert habe. Es sei beabsichtigt gewesen, die Zigaretten nach Abschluss der Einkäufe in Österreich wieder in die Tschechische Republik zu verbringen. Auf keinen Fall hätte die Absicht bestanden die Abgabenvorschriften der Republik Österreich zu verletzen.
Festgestellt werden muss in diesem Zusammenhang, dass die Vorschriften über die Verbringung von Tabakwaren nach Österreich als sensible verbrauchsteuerpflichtige Waren aus den Informationen über Presse, Fernsehen und Zeitungsartikel als hinlänglich bekannt vorauszusetzen sind. Der Verantwortung der Bf., auf die mitgeführten Zigaretten vergessen zu haben kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand kein Glaube geschenkt werden.
Das von der Bf. gesetzte Verhalten erfüllt daher in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand des ihr angelasteten Finanzvergehens.
Es bestehen somit aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse hinreichende Verdachtsgründe für den Tatvorwurf gegen die Bf. und die bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte daher zu Recht.
Wie schon oben dargelegt, genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob der Verdacht, die Bf. hätte das ihr zur Last gelegten Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung tatsächlich begangen, sich in der Folge bestätigt, ist dem Ergebnis des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vorbehalten.
Da der genannte Bescheid aus all den dargelegten Gründen zu Recht erging, war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at