Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.07.2011, RV/0679-L/10

Pfändungsgebühren bei Einstellung der Exekution nach Bezahlung des Abgabenrückstandes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsvorentscheidung vom bewilligte das Finanzamt die Abdeckung eines Rückstandes von 11.973,87 € in Raten. Die ersten beiden Raten wurden mit je 300 € bestimmt, und wären am und am fällig gewesen. Im (fortgesetzten) Spruch dieses Bescheides wies das Finanzamt ausdrücklich darauf hin, dass im Falle eines Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen zulässig sind. Terminverlust trete sein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibe, oder nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet würden.

Zum erstgenannten Ratentermin () wurde keine Zahlungen geleistet, es erfolgte erst am eine Überweisung von 300 €, die zweite Rate wurde überhaupt nicht entrichtet.

Aufgrund des dadurch eingetretenen Terminverlustes stellte das Finanzamt am einen Rückstandsausweis über den vollstreckbaren Abgabenrückstand aus. Im Zuge einer SV-Abfrage war als Dienstgeber des Berufungswerbers die "X GmbH" in Wels festgestellt worden. Das Finanzamt pfändete mit Bescheid vom gemäß § 65 AbgEO die dem Berufungswerber gegen diese Gesellschaft zustehenden Geldforderungen.

Mit weiterem Bescheid vom wurden gemäß § 26 AbgEO "die Gebühren für die Amtshandlung vom und die Auslagenersätze" wie folgt festgesetzt: Pfändungsgebühr 116,74 € (1 % von 11.673,87 €), Auslagenersätze 5,85 €.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Darin führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass der Grund für den Bescheid nicht nachvollziehbar sei, zumal er den Verpflichtungen aus der Berufungsvorentscheidung vom stets nachgekommen sei. Die Rate für März 2010 sei von seinem Vater überwiesen worden.

In einer Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom brachte der Berufungswerber vor, er könne sich nicht erklären, warum es zum Terminverlust gekommen sei, weil er penibel genau die Ratenzahlung veranlasst habe. Er könne sich dies nur so erklären, dass sein Kontorahmen die Überweisung von 300 € nicht mehr zugelassen habe und von der Bank daher nicht mehr durchgeführt worden sei. Dies sei bereits im Vorjahr zweimal der Fall gewesen und er habe nie eine Information erhalten. Da er aus Zeitgründen seine Buchhaltung nur alle zwei Monate durchführe und nur die Datenaufbereitung für die Steuerberaterin mache, habe er das Fehlen des Betrages nicht bemerkt. Er bitte daher, "den Bescheid der Pfändung mit den dafür ausgewiesenen Gebühren wieder aufzuheben".

Das Finanzamt wies die gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Durch den (bereits eingangs näher dargestellten) Terminverlust sei die Zahlungserleichterung nicht mehr aufrecht und der Rückstand wieder vollstreckbar gewesen. Das Finanzamt habe daher zu Recht eine Forderungspfändung durchgeführt, für welche die gegenständlichen Gebühren (Pfändungsgebühr von 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages sowie Postgebühren von 5,85 €) angefallen seien.

In einer als "Berufung" bezeichneten, als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu wertenden Eingabe vom führte der Berufungswerber aus, dass der in der Berufungsvorentscheidung vom getroffene Zahlungsplan von ihm "stets willentlich erfüllt" worden sei. Aufgrund einer Kontoüberziehung habe aber die Bank seine Zahlung, die er Ende Dezember überweisen wollte, offenbar nicht durchgeführt, was ihm einerseits nicht aufgefallen und ihm andererseits auch nicht mitgeteilt worden sei. Dass er stets gewillt gewesen sei seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, könne auch daraus ersehen werden, dass er sogar die Hilfe seiner Familie in Anspruch genommen habe. Das eingeleitete Vollstreckungsverfahren sei daher unverhältnismäßig und unsozial, weil ihm damit jede Lebensgrundlage finanziell gänzlich entzogen worden sei. Er habe stets betont, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wolle und auch werde, so gut es ihm auch nur irgendwie möglich sei.

Nachdem sich der Berufungswerber in einem weiteren Schreiben vom an den Bundesminister für Finanzen gewendet hatte, teilte ihm das Finanzministerium in einem Antwortschreiben vom mit, dass die mit Berufungsvorentscheidung vom bewilligte Zahlungserleichterung infolge Terminverlustes - die erste Ratenzahlung sei verspätet erfolgt, die zweite überhaupt ausgeblieben - erloschen sei. Die daraufhin vom Finanzamt eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen stünden mit dem Gesetz im Einklang.

Daraufhin ersuchte der Berufungswerber das Finanzamt mit Eingabe vom um Bekanntgabe der offenen Restschuld, da er eine private Unterstützung zur Begleichung derselben erhalte. Mit einer per wirksamen Überweisung wurde daraufhin der gesamte offene Abgabenrückstand getilgt.

In einer Eingabe vom brachte der Berufungswerber beim Finanzamt eine "Beschwerde" gegen die Nichtaufhebung der Pfändung (vom ) trotz vollständiger Begleichung der Finanzamtsschulden ein, und urgierte die Erledigung der gegenständlichen Berufung.

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt die mit Bescheid vom angeordnete Forderungspfändung ein, und wies darauf hin, dass diesbezüglich aufgelaufene und bereits festgesetzte Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26 AbgEO) unberührt blieben, weil die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung eingetreten seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO).

Außer diesen Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze (§ 26 Abs. 3 AbgEO). Ebenso zählen insbesondere die Postspesen (Portogebühren) zu diesen Barauslagen (Liebeg, AbgEO, § 26 Tz 10).

Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 26 Abs. 5 AbgEO).

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben (Judikaturnachweise bei Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, § 26 Tz 5).

Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (z.B. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Berufungswerber war im Zeitpunkt der Vornahme der Forderungspfändung bei der Drittschuldnerin beschäftigt. Es lagen dem Finanzamt auch keine Umstände vor, die berechtigte Zweifel am Bestehen einer pfändbaren Forderung begründet hätten. Diese Exekutionsmaßnahme diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen gewesen wäre, lägen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und wäre ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (Liebeg, a.a.O., § 26 Tz 7 mit Hinweis auf ; ).

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig (§ 230 Abs. 5 BAO). Aufgrund des im gegenständlichen Fall eingetretenen Terminverlustes bestand keine vollstreckungshemmende Wirkung der bewilligten Zahlungserleichterung mehr, und wurde daher vom Finanzamt zu Recht am ein Rückstandsausweis ausgestellt, der Exekutionstitel für die Forderungspfändung war. Die Rechtmäßigkeit dieser Einbringungsmaßnahme wurde im Übrigen auch im Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom bestätigt. Die erst im Juli 2010 erfolgte Entrichtung des gesamten Abgabenrückstandes ändert an der seinerzeitigen Zulässigkeit dieser Forderungspfändung nichts, sondern war nur Anlass für die mit Bescheid vom verfügte Einstellung derselben (§ 16 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 AbgEO).

Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Das vom Finanzamt im Ermittlungsweg durch eine Abfrage der Dienstgeber (SV-Abfrage) festgestellte, im maßgeblichen Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis des Berufungswerbers rechtfertigte jedoch für das Finanzamt die nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung geforderte Erwartung. Gegenteilige Umstände waren weder aktenkundig noch wurden solche vorgetragen.

Insgesamt gesehen war die Festsetzung der gegenständlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens daher nicht rechtswidrig und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at