Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2012, RV/0108-W/12

Gemäß § 17a VfGG ist die Entrichtung der Gebühr durch einen bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis für die Höhe der tatsächlich entrichteten Gebühr


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Miterledigte GZ:
RV/109-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof - bei diesem erfasst unter der Zahl x die Beschwerde des A, der B und des C anwaltlich vertreten durch RA, dem Berufungswerber, gegen die Bescheide der Republik Österreich, Asylgerichtshof vom verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, eine Gebühr von € 660 binnen einer Woche mit beiliegendem Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Sollte der Original- Einzahlungsbeleb nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, würde das Finanzamt verständigt werden (§34 GebG iVm § 17a Z6 VfGG).

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 660 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 330 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330 fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid: "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gemäß § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass die auf Grund der erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu entrichtende Gebühr am überwiesen worden sei. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges mit Hinweis auf das Verfassungsgerichtshofverfahren jedoch ohne Steuernummer wurde vorgelegt. Für den Berufungswerber sei es unverständlich, weshalb es zur Vorschreibung der Gebühr samt Erhöhung gekommen ist.

Der mit Entrichtungstag bezahlte Betrag in Höhe von € 660 wurde am auf die Steuernummer q umgebucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 17a Z 4 VfGG sei die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr sei durch einen bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg sei der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe sei ein gesonderter Beleg vorzulegen. Rechtsanwälte könnten die Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zeitgleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen. Es sei kein Nachweis einer tatsächlichen und zeitgerechten Entrichtung der Gebühr erbracht worden, weshalb die angefochtenen Bescheide zu erlassen gewesen wären.

Die Entrichtung der Gebühr sei dem Verfassungsgerichtshof nicht entsprechend der Mitteilung des Gerichtshofes vom nachgewiesen worden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr zu erlassen gewesen wäre.

Dagegen wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt. Es sei unrichtig, dass die Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Der Berufungswerber habe wegen großem Arbeitsanfall übersehen, dies dem Verfassungsgerichtshof mitzuteilen. Das Erfordernis eines Nachweises der tatsächlichen zeitgerechten Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof sei für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar. Wenn der Verfassungsgerichtshof das Geld tatsächlich erhalten habe, könne es nicht davon abhängen, einen formellen Nachweis über die zeitgerechte Gebührenentrichtung zu erbringen. Ein aus Versehen nicht erbrachter Nachweis über die Entrichtung rechtfertige keinesfalls einen Zuschlag.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.Bescheid betreffend die Gebühr gemäß § 17a VfGG:

§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel" in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde eine Gebühr in der Höhe von € 220 zu entrichten. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (). Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und somit nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu entrichten ist.

Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis für die Höhe der tatsächlich entrichteten Gebühr. So lange der Zahlungsbeleg -aus welchen Gründen immer - nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Außer Streit steht, dass im vorliegenden Fall der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde, weshalb die in § 203 BAO normierte Voraussetzung für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137)."

§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 und 17 zu § 13 GebG sowie die umfangreich zitierte Judikatur).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 zu § 13 GebG). Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum ( und vom , 93/16/0082).

Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen. Selbst allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken (schikanöse Auslegung) an dieser gesetzliche Regelung (die sich beispielsweise durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis ua. zu einer Regelung des Säumniszuschlags mit einheitlich vier Prozent in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergeben könnten; zur Auswirkung der Abschaffung der Stempelmarken auf Ordnungsvorschriften siehe auch ), ändern nichts daran, dass die Bestimmung von den Abgabenbehörden (dazu zählt auch der Unabhängige Finanzsenat) anzuwenden ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens. Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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