Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.07.2011, RV/1128-W/11

Zustellung an Bevollmächtigte; Abgabepflichtiger behauptet, keine Vollmacht erteilt bzw. diese zurückgezogen zu haben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1128-W/11-RS1
Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten erfolgt solange rechtskonform, als gegenüber der Behörde vom Abgabepflichtigen die schriftlich erteilte Vollmacht nicht zurückgezogen wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,Polen,, vom gegen die Bescheide des FAes vom betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das zuständige Finanzamt (FA) erließ zunächst Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 bis 2008, in denen nur unstrittige Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) aus nichtselbständiger Arbeit bei der X-Polska-Sp (2006) bzw. Y Sp. zo.o. (2007 bis 2009) angesetzt wurden.

Am für das Jahr 2006 und jeweils am für die Jahre 2007 bis 2009 ergingen Bescheide des gleichen Finanzamtes betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die A Hoch- und Tiefbau GmbH und Co KEG zur Steuernummer 111/1111, in denen die Anteile des Bw. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb dieser Gesellschaft festgestellt wurden.


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Einkünfte Gew. des Bw.:
2006
5.477,53
2007
8.471,40
2008
4.724,33
2009
-355,32

Auf Grund dieser Feststellungsbescheide erließ das FA jeweils am gemäß § 295 BAO geänderte Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008, in denen beim Bw. zusätzlich zu den bisherigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch die festgestellten oa. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A Hoch- und Tiefbau GmbH und Co KEG angesetzt wurden. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom - in dem ebenfalls (diesmal negative) Einkünfte aus der Beteiligung an der A Hoch- und Tiefbau GmbH und Co KEG angesetzt wurden, erging erstmals.

Gegen die Bescheide vom erhob der Bw. die Berufung vom (Akt 2009 Seite 29f) und brachte vor:

"Im Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung teile ich folgendes am Eides statt. Am habe ich eine Vollmacht/Auftrag Herrn ZZ [=Bw.] erteilt, um die Gesellschaft A Hoch- und Tiefbau & Co. KEG aufzulösen. Erst am diesem Tag habe ich erfahren, dass ich Miteigentümer einer Gesellschaft bin. In 2004 bis Juli 2005 war ich bei der A Hoch- und Tiefbau & Co. KEG beschäftigt. Da ich die deutsche Sprache nicht kenne, habe ich Unterlagen unterschrieben, dessen Inhalt ich nicht verstanden habe. Diese Unterschrift habe ich geleistet, da ich von der Firmenleitung dazu gezwungen war, um den Arbeitsplatz zu behalten. Zur diese Zeit war meine in Polen lebende Ehefrau Arbeitslos und wir hatten keine andere Alternative gehabt, andere Einkünfte zu erzielen. Es wurden mir dabei keine anderen Unterlagen ausgehändigt. Außer mir, haben auch andere Arbeitskollegen die Unterschrift geleistet. Da ich überzeugt war, dass meine Arbeitskollegen den Inhalt der Unterlagen kennen, habe ich die Unterschrift gutgläubig geleistet. Ab August 2005 habe ich schon bei der Y in Polen eine Beschäftigung aufgenommen und bis heute sie beibehalten. Dazu kann ich entsprechende Unterlagen vorlegen. Ab diesem Datum habe ich keine weitere Unterschrift für diese Gesellschaft geleistet und jeglichen Kontakt abgebrochen. Erst im Februar 2009 kam zu mir ein Vertreter der Firmenleistung - K. M - und hat mit erklärt, dass ich Mitglied der Gesellschaft bin und soll ich Unterschrift zu ihrer Auflösung leiste. Die habe ich wieder gutmütig getan. Ich bitte um Ihr Verständnis und bitte den Betrag zu stornieren."

Das FA wies die Berufung jeweils mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, würden gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, so könne der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Sollte allerdings der Feststellungsbescheid berichtigt werden, so würde ein gemäß § 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen werden.

In dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom (Akt 2009 Seite 98f) brachte der Bw. vor:

""Mittlerweile sind mir die o.g. Steuerbescheide über diverse Umwege bekannt gegeben worden. Laut diesen Bescheiden soll ich

Einkommen aus Gewerbebetrieb

  • für das Jahr 2006 in Höhe von 5.477,53 €

  • für das Jahr 2007 in Höhe von 8.471,40 €

  • für das Jahr 2008 in Höhe von 4.724,33 €

erhalten haben.

Ich kann diese Beträge nicht nachvollziehen und bitte Sie um nachvollziehbare Begründung, woher dieses Einkommen stammen soll. Bis zur Klärung bitte ich um Einräumung eines Zahlungsaufschubes für den geschuldeten Steuerbetrag und um Bestätigung. Vorsorglich lege ich gegen Ihre o.g. Steuerbescheide vom für die Jahre 2006 bis 2009 hiermit Berufung ein, auch gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom , mir zugegangen am . Sollten es sich um Einkünfte im Zusammenhang der A Hoch- und Tiefbau & Co. KEG handeln, habe ich bereits in meinem Schreiben an Sie vom darauf hingewiesen, dass ich für die genannte KEG nur bis Juli 2005 als Arbeitnehmer tätig war. Auf Druck der Firmenleitung bin ich dann wohl im April 2005 zum Kommanditisten der Firma geworden. Seit August 2005 war ich für eine andere Firma tätig und habe den Kontakt mit der o.g. KEG abgebrochen. Einkünfte aus der KEG seit August 2005 kann ich nicht nachvollziehen, habe aber zur Klärung heute ebenfalls noch den Bilanzbuchhalter der KEG, "W Unternehmensberater & Bilanzbuchhalter GmbH", angeschrieben, damit mir von dort die o.g. Einkünfte erklärt werden (s. Anlage). Bitte führen Sie zukünftig den Schriftwechsel mit mir nur noch persönlich unter meiner oben angegeben Heimatanschrift in Polen. Ich kann mir nicht erklären, warum die Bescheide einer "K-MM Miriam" zugestellt wurden. Auch insoweit bitte ich um Aufklärung. Etwaige von mir ausgestellte Vollmachten widerrufe ich hier hiermit.""

Jeweils mit Bescheid vom wies das FA den Vorlageantrag des Bw. mit der Begründung zurück, dieser sei verspätet eingebracht worden. Die Berufungsvorentscheidung sei am ergangen und der steuerlichen Vertretung in aufrechter Vollmacht vom zugestellt worden und somit gelte die Zustellung als bewirkt.

Dagegen erhob der Bw, die Berufung vom 25. März (richtig:) 2011 (Akt 2009 Seite 107) und brachte vor:

"Hiemit bestätige ich den Eingang Ihrer o.g. Bescheide, mit dem sie meine Berufung betreffend der Steuerbescheide 2006-2009 von als verfristet zurückweisen. Wie ich Ihren bereits geschrieben habe, ist mir die Erstellung einer Vollmacht nicht in Erinnerung. Zur Überprüfung bitte ich Sie, mir eine Durchschrift

  • der von Ihnen gen[ann]ten Vollmacht sowie

  • eines Zustellnachweises der gen[ann]ten Bescheide von an den Vollmachtnehmer zuzusenden.

Ich möchte daher vorsorglich auch gegen die Bescheide von Berufung einlegen."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Das FA legte dem UFS zwei schriftliche Vollmachen des Bw. mit gleichem Inhalt jedoch unterschiedlichem Ausstellungsdatum vor, nämlich eine Vollmacht vom (vom FA dem UFS gemailt am ) und eine Vollmacht vom (vom FA abgelegt im Akt 2009 Seite 42). In beiden Vollmachten benannte der Bw. unter einer "Mandanten Nr 22222" Frau

Mirian MM,

X-Straße. 1

8020 Graz

als "Kontaktbüro polnische Wirtschaftskammer" unter Angabe seiner österreichischen Steuernummer, seiner polnischen Wohnadresse und seines Geburtsdatums "zum Empfangsbevollmächtigten, der berechtigt ist, für uns jegliche Willenserklärung und Verwaltungsakte seitens von Behörden entgegenzunehmen sowie ausdrücklich zum Zustellungsvertreter".

Das FA richtet die

  • Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 vom , in denen zusätzlich zu den nichtselbständigen Einkünften noch weitere Einkünfte des Bw. aus seiner Beteiligung an der A Hoch- und Tiefbau GmbH und Co KEG angesetzt wurden, sowie

  • die abweisende Berufungsvorentscheidung vom betreffend Berufung des Bw. gegen die genannten Einkommensteuerbescheide

an den Bw. zu Handen von

K-MM Miriam

X-Straße 1/1

8020 Graz.

Die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 vom , der Vorlageantrag vom und die Berufung vom gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wurden laut den Schreiben im eigenen Namen des Bw. verfasst.

2. Rechtlich folgt:

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG können die Parteien - soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist - ua. anderen natürlichen Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.

§ 9 Abs. 3 ZustellG bestimmt weiters: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Im vorliegenden Fall wurden die beiden dem FA vorliegenden Zustellvollmachten des Bw. vom und an Frau Mirian MM vom Bw. erst im Vorlageantrag vom widerrufen (Zitat: "Etwaige von mir ausgestellte Vollmachten widerrufe ich hier hiermit.").

Die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 vom und die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom wurden daher vom FA rechtskonform, nämlich vor Widerruf der Vollmacht, an den Bw. zu Handen der in der Vollmacht (den Vollmachten) des Bw. benannten Zustellbevollmächtigten gerichtet.

Am wurde der Namen der Zustellbevollmächtigten vom FA auf Grund Heirat mit DI Günter K auf "K-MM" ergänzt. Die weitere Abweichung von der schriftlichen Vollmacht durch Schreibweise des Vornamens "Miriam" anstatt "Mirian" und die Ergänzung der Adresse "X-Straße 1/1" anstatt "X-Straße 1" ändern nichts an der Personenidentität der Zustellbevollmächtigten laut Bescheide des FAes und den vorliegenden schriftlichen Vollmachten des Bw.

Auf Wunsch übersendete der UFS mit Schreiben vom dem Bw. an seiner Wohnadresse in Polen Kopien der beiden Vollmachten (zugestellt laut internationalem Rückschein am ).

§ 276 Abs. 4 BAO verweist betreffend Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages auf die sinngemäße Anwendung des § 273 Abs. 1 BAO, wonach nicht fristgerechte Berufungen (lit. b) bzw. im vorliegenden Fall Vorlageanträge durch Bescheid zurückzuweisen sind. Die Zurückweisung des Vorlageantrages kann auch durch das FA erfolgen, (Ritz, BAO-Kommentar ³, § 276 Tz 43).

Das FA versendete die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom zu Handen der gültigen Zustellbevollmächtigten ohne Zustellnachweis (Rückschein). Der Bw. erhob den Vorlageantrag mit Schreiben vom . Nach der Lebenserfahrung kann von einer Zustellung der Berufungsvorentscheidungen an die Zustellbevollmächtigte durch die Post innerhalb Österreichs (Graz) jedenfalls nach zwei Wochen, somit spätestens am ausgegangen werden. Der mit datierte Vorlageantrag des Bw. erfolgte somit nach Ablauf der für diesen Antrag gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 276 Abs. 2 BAO) und war damit verspätet.

Die Zurückweisung des Vorlageantrages durch das FA erfolgte daher zu Recht.

Auf Grund der bei Zustellung der Berufungsvorentscheidungen noch gültigen Zustellvollmachten ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt diese Bescheide dem Bw. persönlich (Zitat Vorlageantrag vom :) "über diverse Umwege bekannt gegeben" wurden.

Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Nochmals wird - wie bereits im Vorhalt an den Bw. vom ausführlich geschehen - informativ darauf hingewiesen, dass gemäß § 252 BAO Einwendungen gegen die Höhe der Einkünfte aus der Beteiligung an der A Hoch- und Tiefbau GmbH und Co KEG - nach Maßgabe der wegen der inzwischen vergangenen Zeit noch bestehenden verfahrensrechtlichem Möglichkeiten - im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO dieser Gesellschaft geltend gemacht werden müssen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellvollmacht
richtige Bescheidadressierung
geringfügige Namensabweichung
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar³, § 276 Tz 43

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at