Keine Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebenjahr wenn Studium erst im 20. Lebensjahr begonnen wird.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verwehrte das Finanzamt der nunmehrigen Berufungswerberin (kurz Bw.) die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B. C. (geb. 0.0.1988) ab Dezember 2012. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) sinngemäß aus, dass eine Verlängerung der Beihilfenbewährung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes u.a. nur dann gegeben sei, wenn das Kind sein Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen habe, in dem es das 19. Lebensjahr vollende.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Bw. vom . Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass es ihrem Sohn nicht möglich gewesen sei, sein Studium im Jahr der Vollendung seines 19. Lj. zu beginnen. Aus den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass C. sofort nach der Matura im Oktober 2008 ein Diplomstudium an der Universität in D. mit einer Mindestdauer von 10 Semestern begonnen habe und sich somit bis Juni 2013 in seiner Ausbildung befinde. Dieses Studium bestehe aus drei Abschnitten und sei kein Bachelor-Studium. Der Behörde liege auch das Zeugnis über die Absolvierung des ersten Studienabschnittes vor. Ein Studium vor Abschluss der Matura in Österreich zu beginnen sei unmöglich, werde jedoch seitens der Behörde nunmehr verlangt. Ihr Sohn habe nach der Unterstufe Gymnasium in eine technische berufsbildende Schule gewechselt um sich die besten Voraussetzungen für ein technisches Studium zu erbwerben. Für diese Vorgangsweise solle er nun "bestraft" werden. Im Vergleich zu einem Studenten, der die Matura an einem AHS-Gymnasium absolviere, sei daher ihr Sohn massiv schlechter gestellt was einer Diskriminierung gleichkomme. Abschließend beantragte die Bw. ihrer Berufung stattzugeben und ihr für ihr genanntes Kind die Beihilfe über sein 24. Lj. hinaus zu gewähren. Sollte das Finanzamt eine abweisende Entscheidung über die Berufung in Erwägung ziehen, so ersuchte die Bw. das Verfahren dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) vorzulegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
.....
Mit BGBl 111/2010 setzte der Gesetzgeber mit Inkrafttreten die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herab und fügte u.a. in § 2 Abs. 1 unter lit j) einen Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein. Als genereller Hintergrund dieser Abänderungen findet sich in den parlamentarischen Erläuterungen, dass auch im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Konsolidierungsmaßnahmen zu setzen seien.
Zur der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 lit j) leg cit ist auszuführen, dass die sublit aa) bis cc) durch "und" verbunden sind und somit die darin aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass der Sohn der Bw. im Jahr 2007 sein 19. Lebensjahr vollendete und sein Studium im Jahr 2008 begonnen hat. Folglich liegt zweifelsfrei die bereits unter sublit aa) normierte Voraussetzung des genannten Verlängerungstatbestandes nicht vor. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Prüfung ob die übrigen in § 2 Abs. 1 lit j) FLAG normierten Voraussetzungen überhaupt vorliegen würden. Der Beihilfenanspruch beschränkt sich somit nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG auf die Vollendung des 24. Lj. des Kindes. Dass im anhängigen Verfahren ein anderer Verlängerungstatbestand als § 2 Abs. 1 lit j) FLAG vorliegen würde, bringt selbst die Bw. bislang nicht vor, bzw. ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der gegebenen Aktenlage. Der von der Bw. aufgezählte Umstand einer längerdauernden Oberstufe die bei ihrem Sohn dazu geführt hätte, dass er sein Studium erst im Jahr 2008 beginnen habe können, begründet nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Verlängerungstatbestand.
Wenn die Bw. sinngemäß vermeint, dass insbesondere der Inhalt der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit j) sublit aa) FLAG eine Diskriminierung darstelle, ist auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/11 und G28/11 zu verweisen. Das Höchstgericht führt darin u.a. zur Einschränkung eines Studienbeginns auf jenes Jahr in dem das Kind sein 19. Lj. vollende aus, dass es generell keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, überhaupt eine Ausnahmeregelung wie jene des § 2 Abs. 1 lit j) vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (sublit aa) decke den typischen Fall ab. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Beihilfenanspruch nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzt.
Unabhängig zu den vorstehenden Ausführungen des genannten Höchstgerichtes ist jedoch zu den von der Bw. sinngemäß vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Abschließend ist daher festzustellen, dass der Sohn der Bw. die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsvermittlung für die Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG nicht erfüllt. Das Finanzamt hat demnach nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen der Bw. zu Recht die Weitergewährung der Familienbeihilfe "ab Dezember 2012" verwehrt.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | VfGH, G6/11 VfGH, G28/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at