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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.08.2012, RV/0440-I/12

Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben nach dem Budgetbegleitgesetz 2011

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0373 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0440-I/12-RS1
wie RV/0188-I/12-RS1
Nach § 4 Abs. 7 EAVG iVm ABl. 2011, C-288/21, kommt es nicht schon mit zu einem Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben, sondern erst mit .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch fp steuerberatung gmbh & co kg, 6460 Imst, Lutterottistrasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende GmbH (in Folge: Berufungswerberin) erzielt Einkünfte aus einem Hotelbetrieb.

Die Berufungswerberin beantragte für das Wirtschaftsjahr 06/2010 bis 05/2011 mittels entsprechendem Formular (ENAV 1) eine Vergütung von Energieabgaben iHv 2.174,62 €.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die für das Wirtschaftsjahr 06/2010 bis 05/2011 beantragte Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz in Abweichung von der eingereichten Abgabenerklärung für den Zeitraum 06/2010 bis 12/2010 iHv 1.268,53 € fest. Begründend wurde hierzu ausgeführt:

"Gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 EnAbgVerG, idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.

Für so genannte Dienstleistungsbetriebe ist die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem somit ausgeschlossen.

Da es sich bei dem - dem Antrag zu Grunde liegenden - Betrieb um einen solchen "Dienstleistungsbetrieb" handelt, war der Antrag auf Energieabgabenvergütung für den auf das Jahr 2011 entfallenden Teil des Wirtschaftsjahres 2010/2011 als unbegründet abzuweisen.

Für die Berechnung der auf den Zeitraum 06-12/2010 entfallenden Energieabgabenvergütung wurden der Nettoproduktionswert, die verbrauchte Energie und auch der in Abzug zu bringende Selbstbehalt mit 7/12-tel der erklärten Beträge in Ansatz gebracht.

Die Energieabgabenvergütung wurde für den Zeitraum 06-12/2010 mit € 1.268,53 errechnet."

In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die in der Bescheidbegründung zitierte Bestimmung des § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 7 EAVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111, widerspreche Art 7 Abs 1 B-VG.

Der VfGH habe im Erk VfSlg 16771/2002 die Einschränkung auf Produktionsbetriebe grundsätzlich als verfassungskonform qualifiziert, allerdings nur unter der Prämisse, dass Dienstleistungsbetriebe nicht mit ausländischen Dienstleistungsbetrieben in harter Konkurrenz stehen. Dass Hotelbetriebe in saisonalen Alpingebieten in einem eklatanten Wettbewerb zu ausländischen Dienstleistungsbetrieben gleicher Art (etwa in Italien, Frankreich, Slowenien und Deutschland) stünden, sei unbestritten. Nach Ansicht der Berufungswerberin liege in ihrem Fall eine umfassende Wettbewerbssituation mit sämtlichen europäischen Alpinländern vor. Durch die totale Internetpräsenz aller europäischen Hotelbetriebe in Südtirol, Norditalien, Slowenien, Nordostfrankreich, Südbayern etc komme es zu einem umfassenden Wettbewerb dieser europäischer Unternehmen. Dies führe jedenfalls zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Vergleich zu Produktionsbetrieben.

Das Finanzamt legte die Berufung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Verfahrensparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Berufungswerberin einen Dienstleistungsbetrieb darstellt. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

Gegen die aliquote Berechnung des Finanzamtes wurden seitens der Berufungswerberin keine Einwände erhoben.

Nach dieser Feststellung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die vorliegende Berufung rechtlich erwogen:

§ 2 Abs 1 des Energieabgabenvergütungsgesetztes (in Folge: EVAG) idF des BudBG 2011 (BGBl I 2010/111) lautet:

"Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern."

§ 4 Abs 7 EVAG in der obigen Fassung lautet:

"Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen."

Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/20 f) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EAVG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der "Verordnung (EG) Nr 800/2008 der Kommission vom zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)", in Folge kurz: AGVO, gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

Nach dem Formblatt, das der Kommission von Österreich übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom " - " (ABl 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch die "Genehmigung der Europäischen Kommission" iSd zitierten § 4 Abs 7 EAVG nur auf diesen Zeitraum beziehen.

Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs 7 EAVG für den Monat Jänner 2011:

Unter "Laufzeit" ist nach der Fußnote 3 des Formblatts (Anhang III der AGVO) der Zeitraum zu verstehen, "in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann". Handelt es sich um eine "Beihilferegelung" iSd AGVO (Art 2 Z 2 AGVO), und zwar um eine Rückvergütung von Abgaben, die nach einem nationalen Abgabengesetz für einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, kann unter "Laufzeit" nur der Zeitraum verstanden werden, für den sich der Staat zur Leistung solcher Beihilfen verpflichtet hat. Die "Laufzeit" ist daher anspruchsbezogen zu verstehen. Auf den Zeitpunkt, in dem über solche Ansprüche bescheidmäßig abgesprochen wird, kommt es hierbei nicht an. Als Bewilligungszeitpunkt für "Ad-hoc-Beihilfen" (Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden; siehe Art 2 Z 4 AGVO) kommt gleichfalls nur der Zeitpunkt in Betracht, zu dem "der Beihilfenempfänger nach dem mitgliedsstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt" (siehe Anhang III der AGVO, Fußnote 4 sowie Erwägungsgrund Nr 36 der AGVO). Für ein anspruchsbezogenes Verständnis spricht auch die englische Fassung der Fußnote 3 des Anhangs III der AGVO ("Period during which the granting authority can commit itself to grant the aid").

Unter der "Regelung" des im vorliegenden Fall verwendeten Standardformulars (vgl Erwägungsgrund Nr 33 der AGVO) ist das Bundesgesetz BGBl I 2010/111 zu verstehen.

Bei den in diesem Gesetz normierten "Ansprüchen auf Vergütung" handelt es sich - auch aus innerstaatlicher Sicht - um "negative Abgabenansprüche. Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird (vgl § 4 BAO). Auf die Bescheiderlassung kommt es auch hierbei nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (zB , mwN).

Nach § 4 Abs 7 EAVG sind die Neufassungen der §§ 2 und 3 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.

Sind Vergütungsansprüche, die sich auf den Jänner 2011 beziehen, von der Anmeldepflicht des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGVO maßgeblichen Art 88 Abs 3 EG-Vertrag (nunmehr Art 103 Abs 3 AEUV) aber nach dem oben Gesagten nicht freigestellt, mangelt es an der von § 4 Abs 7 EAVG vorausgesetzten Genehmigung.

Von diesem Verständnis gehen offenbar auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 aus: "Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission" (vgl 981 BlgNR XXIV. GP, 141).

Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden, was auch die Abweisung der Berufung hinsichtlich des restlichen Zeitraums des gegenständlichen Wirtschaftsjahres (Februar bis Mai 2011) zur Folge haben muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 2 Z 2 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Art. 2 Z 4 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Anhang III AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 103 Abs. 3 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Schlagworte
Energieabgabenvergütung
Dienstleistungsbetriebe
Produktionsbetriebe
Gruppenfreistellungsverordnung
Beihilfe
Verweise

Bieber, ÖStZ 2012/89, 60

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at