Beigabe eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 363,00 bestimmt.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Anwalt zur Seite zu stellen.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. September, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass hilfsweise gleichzeitig ein Gnadengesuch gestellt werde und, sollte das österreichische Recht hiefür die Möglichkeit einer anwaltlichen Hilfe für diesen Verfahrensabschnitt vorsehen, diese hiermit beantragt werde. Weiters wurde in diesem Schriftsatz ergänzendes Vorbringen zu einem Zahlungserleichterungsansuchen erstattet.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Zur Beschwerdeschrift vom ist zunächst zu bemerken, dass Rechtsmittel gemäß § 153 Abs. 1 lit. d FinStrG eine Begründung zu enthalten haben. Auch wenn die in der gegenständlichen Beschwerdeschrift enthaltene Begründung sich nur ganz am Rande mit dem eigentlichen Gegenstand des angefochtenen Bescheides auseinandersetzt, ist dies nicht einer fehlenden Begründung gleichzusetzen, sodass ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (§ 156 Abs. 4 FinStrG) in des Sache selbst zu entscheiden ist:
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist hier nach der Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG vorzugehen: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Da das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren vor dem Spruchsenat aber bereits mit dem Erkenntnis vom , StrNr. X, rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt die Beigabe eines Verteidigers für die nunmehrigen Verfahrensschritte nach dem VIII. Hauptstück des Finanzstrafgesetzes ("Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung des Verfalles; Verwertung verfallener Gegenstände") schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu dem in der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen betreffend Zahlungserleichterung wird auf die mit heutigem Datum zu FSRV/0043-I/10 ergangene Beschwerdeentscheidung verwiesen. Zum in der Beschwerdeschrift "hilfsweise" erstatteten Gnadengesuch wird bemerkt, dass für Gnadensachen nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig ist (§ 187 FinStrG). Eine [allfällige] Behandlung (Weiterleitung dieses Ersuchens an die zuständige Behörde) obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 153 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verteidiger Verfahrenshelfer Gnadensachen |
Verweise | FSRV/0043-I/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at