Höhe des Verspätungszuschlages bei erstmaliger geringfügiger Säumnis.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VN BW, A-PLZ Wohnort_Österreich, Straße_Nr_Österreich, vertreten durch die Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, 5071 Wals-Siezenheim, Lagerhausstraße 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bezüglich der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 01-03/2009 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Diese erfolgte laut Begründung des Bescheides vom (Steuerakt 7/2008), weil trotz Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (kurz UVAs) diese nicht bzw. verspätet eingereicht worden seien. Der Verspätungszuschlag wurde mit 5% von EUR 1.111,48 und damit mit EUR 55,57 festgesetzt.
Die steuerlich vertretene Berufungswerberin bestritt in der Berufung vom (Steuerakt 8/2008) zwar nicht, die UVA 1-3/2009 erst am an das Finanzamt übermittelt zu haben, wies aber darauf hin, dass dies die erste Periode unternehmerischer Tätigkeit in Österreich gewesen sei. Sie habe Ende 2008 um Vergabe einer Steuernummer angesucht und diese am erhalten.
Bei der Ermessensübung im Rahmen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 135 BAO) habe sich das Finanzamt vor allem am Ausmaß der Fristüberschreitung, der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils sowie dem bisherigen Verhalten des Abgabepflichtigen zu orientieren.
Die Berufungswerberin sei ein finanzieller Neuling in Österreich und die Höhe der von der verspäteten Meldung betroffenen Umsatzsteuer habe nur EUR 1.111,48 betragen. Deshalb könne man nicht von einem erzielten finanziellen Vorteil bzw. einem erheblichen Nachteil für die Finanzbehörde sprechen. In Überschreitung des Ermessenspielraumes sei der Prozentsatz von 5% deshalb gewählt worden, um über die Freigrenze von EUR 50,00 zu kommen. Die Berufungswerberin beantragte deshalb, von der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages Abstand zu nehmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab (Steuerakt 53/2008 ff). Es führte im Kern aus, die gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung eines Säumniszuschlages seien deshalb gegeben, weil die UVA verspätet abgegeben worden sei und die Berufungswerberin von Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit in Österreich an durch einen Steuerberater vertreten gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie von diesem über die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Übrigen treffe ein allfälliges Verschulden des Vertreters den Vertretenen.
Die Ermessensübung begründete das Finanzamt mit der Dauer der Verspätung und dem Verschulden der Berufungswerberin, das aus generalpräventiven Gründen die Verhängung von 5% als geboten erscheinen lasse. Eine Bedachtnahme auf die Freigrenze sei keinesfalls erfolgt.
Die Berufungswerberin beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und begehrte die Anwendung eines Prozentsatzes von 2%. Das Finanzamt legte die Berufung daraufhin am an die Rechtsmittelbehörde vor.
Nachdem die Zuständigkeit im Mai 2012 auf den nunmehrigen Referenten übergegangen war, nahm dieser mit der steuerlichen Vertreterin telefonisch Kontakt auf. Diese verzichtete mit per Fax eingereichtem Schreiben vom auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe des für die Verhängung des Verspätungszuschlags zur Anwendung gelangten Prozentsatzes von 5% und beantragt die Herabsetzung auf 2%. Diesem Berufungsbegehren war stattzugeben.
§ 135 BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl. Ritz, BAO4, § 135 Tz 1 mit vielen weiteren Nachweisen). Er hat damit zugleich repressiven als auch präventiven Charakter (Stoll, BAO, 1524). Der VfGH sprach aus, der Verspätungszuschlag habe auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand (z.B. ; , G 257/86 ua,).
Die Maximalhöhe von 10% wird immer dann gerechtfertigt sein, wenn besonders belastende Umstände vorliegen. Das wären etwa wiederholte bzw. absichtliche Säumnis, Nichtabgabe der Erklärung trotz mehrfacher Urgenzen, hohe lukrierte wirtschaftliche Vorteile wie Zinsersparnis oder Liquiditätsvorteile etc.
Davon ist der hier zu beurteilende Fall weit entfernt. Es steht zwar fest, dass die Berufungswerberin bis , dem Tag der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1-3/2009 keine Einzahlung leistete und die in einem solchen Fall vorgesehene UVA, die eine Abgabenerklärung darstellt (vgl. § 21 UStG 1994), nicht beim Finanzamt einreichte. Die Abgabe der UVA 1-3/2009 erfolgte aber - ohne vorherige Mahnung durch das Finanzamt - am und damit nur ca. 1 Monat später. Bei dieser UVA handelte es sich um die erste Voranmeldung in Österreich, die zudem eine relativ geringe Zahllast ergab. Die Fristversäumnis erfolgte zwar unbestrittenermaßen schuldhaft, sie stellt aber in Österreich zum einen das erste steuerliche Fehlverhalten dar, das in den Steuerakten dokumentiert ist, und war mit einem Monat nicht gravierend.
Stellt man nun diesen Sachverhalt den Voraussetzungen gegenüber, die die Maximalhöhe von 10% zu rechtfertigen vermögen, leuchtet hervor, dass er weit darunter angesiedelt ist. Aus diesem Grunde erscheint das Berufungsbegehren auf die Herabsetzung des Prozentsatzes auf 2% begründet, weshalb ihm stattzugeben war.
Der Verspätungszuschlag errechnet sich mit 2% von EUR 1.111,48 und ergibt EUR 22,22. Da dieser Betrag unter der Freigrenze von EUR 50,00 liegt, war er nicht festzusetzen.
Der bekämpfte Bescheid war deshalb aufzuheben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at