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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 08.07.2011, RV/0370-L/09

Freiwilliges Soziales Jahr (Diakonischer Einsatz) als Voraussetzung für weitere Ausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Name1 und die weiteren Mitglieder Name2, Name3 und Name4 über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von September 2007 bis September 2008 in Höhe von insgesamt € 2.845,80 nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit von September 2007 bis September 2008 in Höhe von insgesamt € 2.845,80 (FB: € 2.184,10; KG: € 661,70) zurückgefordert. Begründend führte das Finanzamt aus: "Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes durch verschiedene Sozialarbeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) dar. Kinder, die ein "Freiwilliges Soziales Jahr" absolvieren, erhalten keine spezielle Ausbildung. Als eine Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialberufe ist. Dass die Absolvierung eines "Freiwilligen Sozialen Jahres" für eine nachfolgende Ausbildung wichtig und vorteilhaft ist, macht es noch nicht zum integrativen Bestandteil der Ausbildung. Der Einsatz als Diakonische Helferin kann nur im Zusammenhang mit einer anschließenden Ausbildung als dipl. Behindertenpädagogin als Berufsausbildung anerkannt werden."

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "In der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom haben Sie uns in keiner Weise über die Verknüpfung der gewährten Familienbeihilfe mit einer anschließenden Ausbildung informiert. Außerdem haben wir Sie in unserem schriftlichen Ansuchen vom und im beiliegenden Schreiben vom Diakoniewerk yy ordnungsgemäß informiert, dass es sich um eine Form der freiwilligen Mitarbeit im Bereich der Behinderten- oder Altenhilfe handelt. In diesem Schreiben wird auch ganz klar über die Voraussetzung für eine spätere mögliche Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin informiert. Dieses Jahr dient somit zur beruflichen Orientierung über ein mögliches zukünftiges Berufsfeld. Schriftlich haben wir Sie auch am über die Änderung des Bezuges informiert. Ihre verspätete Begründung im Schreiben vom über die Verknüpfung dieses Anspruches ist somit nicht nachvollziehbar. Wir haben die bezogenen Beträge für alle etwaigen Aufwände bezüglich unserer Tochter Y. im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres verwendet. So bitten wir um Ihre Verständnis und Nachsicht."

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt folgendes Ersuchen an die Berufungswerberin: "Im Überprüfungsschreiben v. gaben Sie bekannt, dass Ihre Tochter Y. die Ausbildung zum Dipl. Behindertenpäd. absolvieren wird. Für diese Ausbildung ist das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) Voraussetzung, da die bekanntgegebene Ausbildung nicht absolviert wird, wurde die Familienbeihilfe rückgefordert. Sie werden ersucht eine Bestätigung nachzureichen, aus welchem Grund die Ausbildung nicht begonnen wurde. Das FSJ kann nur im engsten Zusammenhang mit einer darauffolgenden Ausbildung anerkannt werden."

Im Schriftstück vom teilte die Berufungswerberin im Wesentlichen mit, dass die Tochter im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres vom bis für das Dikoniewerk yy tätig gewesen sei. Im August 2008 habe sie ihren Resturlaub konsumiert und sei aus diesem nicht mehr zurückgekommen. Die Eltern hätten seitdem auch keinen Kontakt mehr zu ihr. Man habe sich auch an die Polizei gewandt. Da die Tochter aber schon 19 Jahre alt sei, gebe es nicht viele Möglichkeiten für die Eltern. Das FSJ diene der beruflichen Orientierung. Zu keiner Zeit seien die Eltern von der Tochter über einen möglichen Abbruch des zukünftigen Berufsweges informiert worden. Es sei auch nicht die Absicht bestanden, den Bezug unberechtigt zu beziehen. Beigelegt wurde nachstehende Bestätigung des Evangelischen Diakoniewerkes vom : "Wir bestätigen, dass Frau xx, in der Zeit vom bis zum als Diakonische Helferin im Evangelischen Diakoniewerk yy tätig war. Der Diakonische Einsatz ist eine Form der freiwilligen Mitarbeit im Bereich der Behinderten- oder Altenhilfe. Diakonische Helfer(Innen) besuchen einmal wöchentlich an der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe des Diakoniewerkes den Diakonischen Lehrgang zur Einführung in Soziale Dienste. Der Diakonische Einsatz dauert ein Jahr und gilt als Voraussetzung flur die dreijährige Ausbildung zum/r Diplomierten Behindertenpädagogen/in. Frau G. erhält ein monatliches Taschengeld von € 240,-- sowie freie Verpflegung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründete dies wie folgt: "Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes durch verschiedene Sozialarbeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) dar. Kinder, die ein "FSJ" absolvieren, erhalten keine spezielle Ausbildung. Als eine Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme in eine eine Fachschule für Sozialberufe ist. Dass die Absolvierung eines "FSJ" für eine nachfolgende Ausbildung wichtig und vorteilhaft ist, macht es noch nicht zum integrativen Bestandteil, der Ausbildung. Im Schreiben vom wurde von Ihnen auf die Voraussetzung des FSJ für die weitere Ausbildung zum Diplomierten Behindertenpädagogen verwiesen, nachdem Sie aus einem vorher geführten Telefonat aufgefordert wurden, diese Bestätigung vorzulegen. Aus diesem Schreiben und der Bestätigung des Diakoniewerkes ist ersichtlich, dass Ihnen eine Verknüpfung für den Anspruch auf die Familienbeihilfe für das FSJ bekannt war. Das FSJ stellt für sich alleine keine Berufsausbildung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar."

Im Vorlageantrag vom wird angeführt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben stelle ich einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat. (2. Abgabeninstanz) Ich beantrage die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend zur Berufung möchte ich noch anführen, dass es sehr wohl Theorieblöcke im Diakoniewerk yy während des FSJ gegeben hat (1 x im Monat eine Woche). Es gab auch ein abschließendes Zeugnis mit Noten. Auch war der Unterhalt und finanzielle Aufwand für die Verpflegung, Fahrtkosten etc. für uns höher als die bezogenen Beträge. Wir hatten auch keinen Einfluß auf die Situation da unsere Tochter nach Abschluß des Jahres abgetaucht ist und wir keinen Kontakt zu ihr haben."

Nachgereicht wurde eine Lehrgangsbestätigung des Diakoniewerkes. Demnach besuchte die Tochter der Berufungswerberin im Schuljahr 2007/08 den Lehrgang zur Einführung in soziale Dienste im Rahmen des Diakonischen Einsatzes. Folgende Fächer wurden in diesem Lehrgang in Blockform (1 Woche pro Monat) unterrichtet: Religion: Gesamtstunden 36 Grundzüge der Pädagogik: Gesamtstunden 36 Grundzüge der Pflege: Gesamtstunden 72 Medizinische Grundlagen: Gesamtstunden 36 Einführung in die Psychologie: Gesamtstunden 36 Schöpferische Ausdrucksmöglichkeit: Gesamtstunden 36 Einführung in die Therapieformen: Gesamtstunden 24 Haushaltsführung und Ernährungslehre: Gesamtstunden 36 Berufs- und Rechtskunde: Gesamtstunden 18 Lebenskunde: Gesamtstunden 36. Die Tochter der Berufungswerberin hat diesen Lehrgang positiv abgeschlossen.

Auf Grund eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom teilte die Berufungswerberin mit Schreiben vom mit: "In Absprache mit der Arbeiterkammer yyy (Hr. T.) möchte ich Ihnen heute schriftlich mitteilen, daß wir den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht halten. Tatsache ist, daß wir 2007 einen Antrag für die Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter Y. für den Zeitraum des FSJ gestellt haben und dies mit einem Schreiben des Diakoniewerkes (Juli 2007) bestätigt haben. Dieser Anspruch wurde uns mit dem Schreiben vom bestätigt (vom FA Wels). Am informierten wir das FA Wels in einem Schreiben, daß wir ab September 2008 keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe für Y. haben. Also haben wir uns auch nach der Änderung der Situation sofort mit dem FA in Verbindung gesetzt. Es war ja auch das FSJ beendet. Y. war zu diesem Zeitpunkt verschwunden und wir waren sehr besorgt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung 2007 konnten wir noch nicht wissen wie die Lage ein Jahr später sein wird und sind natürlich von der Voraussetzung ausgegangen, daß Y. die Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin nach dem FSJ antreten wird. Zur Darstellung unserer finanziellen Situation sind wir gerne bereit unsere Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Daraus ersehen Sie auch unsere existenziellen Ängste bezüglich der Versorgung unserer Familie und der Abdeckung des normalen Tagesgeschehens. Unsere Tochter K. hatte dieses Jahr bereits mehrere Aufenthalte in der psychiatrischen Kinderklinik in yyy bezüglich Depressionen und Selbstverletzung und muß demnächst in eine pro mente Einrichtung für Jugendliche um zu lernen mit diesem Überlebensdruck klar zu kommen. Dem können Sie auch entnehmen wie der Druck auf und in unserer Familie sich auswirkt." Aus der im Internet abrufbaren Information der Schule für Sozialbetreuungsberufe des Diakoniewerkes yy ("www.diakoniewerk.at/de/905/") wird als Aufnahmebedingung für die Ausbildung "1 Jahr Vorpraxis (Ausnahmen bei Schulen mit sozialem/gesundheitlichem Schwerpunkt und Schulpraktika)" gefordert.

Am wurde die mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Der in Vertretung der Berufungswerberin anwesende Ehegatte der Berufungswerberin erklärte im Wesentlichen, dass seine Tochter Y. dieses freiwillige Sozialjahr machen wollte. Die Familienbeihilfe sei für diesen Zeitraum beantragt und auch zugesagt worden. Die Tochter habe das Jahr abgeschlossen und sei dann verschwunden. Sie habe gesagt, dass sie ein paar Tage nach Deutschland gehe. Sie sei über ein Jahr oder länger nicht zu erreichen gewesen. Die Familienbeihilfe sei unter der Voraussetzung und im guten Glauben beantragt worden, dass die Tochter die Ausbildung machen werde.

Von Seiten der Finanzamtsvertreterin wurde damit argumentiert, dass grundsätzlich die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres keine Grundausbildung darstelle. Wenn dieses Jahr aber Voraussetzung für ein nachfolgendes Studium oder für eine Ausbildung sei, könne von einer Berufsausbildung ausgegangen werden. Die Familienbeihilfe werde nur dann im Vorhinein gewährt, wenn der Antragsteller darauf bestehe. Das sei hier der Fall gewesen. Es sei vom Finanzamt ein ausdrücklich darauf Bestehen angenommen worden, weil eine Bestätigung vom Diakoniewerk vorgelegt worden sei, dass dieses einjährige soziale Jahr Voraussetzung für die nachfolgende Ausbildung sei. Deshalb sei die Familienbeihilfe gewährt worden. Allerdings habe die Berufunsgwerberin zusätzlich die Kenntnis gehabt, dass im Falle des Scheiterns der folgenden Ausbildung -also des Nichtantritts - eine Nachforderung Platz greife. Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe sei daher zurückgefordert worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe sowie nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG1988 der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag im vorliegenden Fall nur, wenn die im strittigen Zeitraum bereits volljährige Tochter für einen Beruf ausgebildet wurde.

Die Tochter der Berufungswerberin war in der Zeit vom bis als Diakonische Helferin im Evangelischen Diakoniewerk yy tätig. Im Internet (www.sozialausbildung.at) findet man dazu Folgendes: "Der Diakonische Einsatz ist eine Form der freiwilligen Mitarbeit in den Einrichtungen des Evangelischen Diakoniewerkes yy. Im Rahmen des Diakonischen Einsatzes hast du die Möglichkeit, Grundkenntnisse für die Arbeit mit behinderten bzw. alten Menschen zu erwerben; fachliche Auseinandersetzung und persönliche Reflexion begleiten die praktische Arbeit. Der Diakonische Einsatz dauert in der Regel ein Jahr und der/die Diakonische Helferin muss mindestens 17 Jahre alt sein. Diakonische Helferinnen erhalten ein monatliches Taschengeld von € 180,- sowie Unterkunft und Verpflegung und sind während des Einsatzes sozialversichert. Was bieten wir? Kennenlernen eines interessanten und anspruchsvollen Berufsfeldes; Nachweis von Praxis für eine Ausbildung im Sozialbereich (z. B. Diplom-Sozialbetreuerin, Altenfachbetreuerin, etc.); Positive Erfahrungen, die dich persönlich ein Stück weiterbringen. Für wen? Ein Diakonischer Einsatz ist für dich interessant, wenn du dich sozial engagieren und einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten möchtest; die Arbeit im Sozialbereich näher kennen lernen möchtest; eine Ausbildung im Sozialbereich machen willst, in der eine einschlägige Praxis vorausgesetzt wird; nach der Schule noch nicht weißt, für welchen Beruf du dich entscheiden sollst.

Lehrgang zur Einführung in soziale Dienste (an der Schule für Sozialbetreuungsberufe/ Altenarbeit) Begleitend zum Diakonischen Einsatz hast du die Möglichkeit, dir Theorie und praktische Fertigkeiten im "Lehrgang zur Einführung in soziale Dienste" anzueignen. Der Lehrgang zur Einführung in soziale Dienste stellt keine Berufsausbildung dar. Im Vordergrund steht die praktische Arbeit mit behinderten oder alten Menschen unter fachkundiger Anleitung. Dieser Lehrgang hat das Öffentiichkeitsrecht und endet mit einem Lehrgangszeugnis. Lehrgangsinhalte Grundzüge der Pädagogik in der Behindertenarbeit (36), Grundzüge der Pflege des kranken und behinderten Menschen (72), Medizinische Grundlage der Behindertenarbeit (36), Einführung in die Psychologie (36), Schöpferische Ausdrucksmöglichkeiten (36), Einführung in die Therapieformen (24), Religion (36), Haushaltsführung und Ernährungslehre (36), Berufs- und Rechtskunde (18) Freifächer Lebenskunde (36), Akt. Fachgebiete (36)."

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält (außerhalb der Sonderbestimmungen betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (u.a. ; , 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Entscheidend ist, ob der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt (z.B. Führerscheinkurs, Privatpilotenkurs) oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich z.B. bei der Berufspilotenausbildung laut dem Schulungsvertrag mit der AUA um einen als Einheit zu betrachtenden, im allgemeinen auf eine Berufausbildung - nämlich den Beruf des Piloten - ausgerichtete Veranstaltung. Es ist daher unzulässig, einzelne Phasen der Ausbildung herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung auf ihre Eignung zur Berufsausbildung zu unterziehen. Daran ändert nach Ansicht des VwGH auch der Umstand nichts, dass durch den Schulungsvertrag die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, das Schulungsverhältnis vorzeitig zu beenden; für diesen Fall war im Schulungsvertrag Kostenersatz durch den Schüler an die AUA vorgesehen. Das Abbrechen einer Berufsausbildung könne nämlich von vornherein niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden. In solchen Fällen bleibe dem Schüler in der Regel das durch die Ausbildung erweiterte Wissen, das von ihm unter Umständen lediglich privat genutzt werden könne (s ).

Im Erkenntnis vom , 2006/15/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof bezüglich eines Praktikums Folgendes fest: "Dass das gegenständliche Praktikum darauf ausgerichtet gewesen wäre, die Tochter auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einen schulischen Lehrgang vorzubereiten, wird mit dem unbestimmten Hinweis auf einen von der Tochter angestrebten "Gesundheitsberuf" und das ihr dazu vermittelte Wissen nicht dargetan." Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2009/16/0133, ausgeführt, dass das Gesetz eine Ex-post-Betrachtung - mit Ausnahme von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen - nicht vorsieht.

Da es sich im gegebenem Berufungsfall jedoch nicht um einen im Gesetz geregelten Fall handelt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe auf Grund einer vorzunehmenden Ex-ante-Betrachtung, also im Zeitpunkt der Antragstellung, zu beurteilen.

Im zu entscheidenden Berufungsfall gilt der Diakonische Einsatz laut der von Evangelischen Diakoniewerk ausgestellten Bestätigung vom als Voraussetzung für die von der Tochter der Berufungswerberin angestrebten dreijährigen Ausbildung zur Diplomierten Behindertenpädagogin (sh. auch die oben zitierte Internetinformation des Diakoniewerkes Gallneukirchen). Diese Ausbildung ist somit unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung als Einheit zu betrachten, die im allgemeinen auf eine Berufausbildung - nämlich den Beruf der Diplomierten Behindertenpädagogin - ausgerichtet ist. Auf Grund des im Antragszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes war davon auszugehen, dass die Tochter der Berufungswerberin den Diakonischen Einsatz absolviert, weil dieser eine unabdingbare Voraussetzung für die danach geplante dreijährige Ausbildung zur Diplomierten Behindertenpädagogin war und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die beabsichtigte Ausbildung schon bei Antragstellung nicht ernsthaft angestrebt wurde. In diesem Zusammenhang gesehen, stellte die Zeit des Diakonischen Einsatzes einen Teil der danach beabsichtigten Ausbildung dar. Dass diese vorzeitig beendet wurde, ändert laut zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass bis dahin von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen ist.

Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum vor.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at